
Hilfsmittelverordnung - jetzt auch per Video oder Telefon möglich und weitere Änderungen
Ärztinnen und Ärzte dürfen Hilfsmittel nun auch per Videosprechstunde oder nach telefonischem Kontakt verordnen – vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt. Grundlage hierfür ist ein aktueller Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der zudem die Versorgung von gesetzlich Versicherten mit komplexen Behinderungen verbessern soll.
Voraussetzungen für die Verordnung per Video oder Telefon
Für eine Hilfsmittelverordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt muss der behandelnde Arzt den Patienten sowie dessen Gesundheitszustand bereits aus früheren persönlichen Untersuchungen kennen – einschließlich funktioneller oder struktureller Beeinträchtigungen sowie Einschränkungen in Alltag und Teilhabe. Zudem darf die Art der Erkrankung eine solche Fernverordnung nicht ausschließen.
Die Verordnung per Video oder Telefon ist nicht auf Folgeverordnungen beschränkt und kann auch durch eine ärztliche Kollegin oder einen Kollegen erfolgen, sofern auf die gemeinsame Patientendokumentation zugegriffen wird. Eine sichere Identifizierung des Patienten ist in jedem Fall erforderlich.
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Verordnung allein auf telefonischem Wege zulässig – jedoch nur, wenn der aktuelle Gesundheitszustand bereits persönlich oder per Video erhoben wurde und keine neuen Informationen benötigt werden.
Ab dem 1. Juli 2025 kann die postalische Versendung des Rezepts (Muster 16) über die EBM-Kostenpauschale 40128 abgerechnet werden.
Verbesserungen für Menschen mit komplexen Behinderungen
Der G-BA hat die Hilfsmittel-Richtlinie ergänzt, um die Versorgung von Versicherten mit komplexen Behinderungen zu stärken. Hilfsmittel, die zur möglichst selbständigen gesellschaftlichen Teilhabe benötigt werden, können zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden – ausgenommen sind Leistungen, die vorrangig durch andere Sozialleistungsträger zu erbringen sind.
Die Krankenkasse prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist ein anderer Träger zuständig, leitet die Krankenkasse die Verordnung weiter. So sollen Unsicherheiten für verordnende Ärztinnen und Ärzte reduziert werden.
Ergänzende Angaben und Klarstellungen
Ärztinnen und Ärzte sind nicht auf das Formular 16 beschränkt, sondern können zusätzliche Unterlagen beifügen, die für die Prüfung durch Krankenkasse oder Medizinischen Dienst (MD) hilfreich sind. Hinweise zu medizinisch relevanten Zusatzangaben wurden ergänzt, um die Auswahl geeigneter Hilfsmittel zu unterstützen – insbesondere bei komplexen Bedarfen.
Der G-BA stellte außerdem klar, dass MD-Gutachter keine Eingriffe in die Behandlung oder Pflege vornehmen dürfen. Rechte und Pflichten aller Beteiligten bei der Begutachtung wurden übersichtlich zusammengefasst. ( https://www.kbv.de/html/1150_74761.php Infokasten am Ende)
In diesem Zusammenhang weisen wir noch einmal auf die Möglichkeiten nach dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) bzw. GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hin:
Hiernach können Pflegedienste Hilfsmittel-Empfehlungen (z. B. Pflegebett, Rollstuhl, Toilettenstuhl) gegenüber der Krankenkasse auf Basis ihrer fachlichen Einschätzung direkt abgeben.
Praktisches Vorgehen:
- Der Pflegedienst nutzt ein standardisiertes Formular (z. B. „Empfehlung zur Hilfsmittelversorgung nach § 40 SGB XI“).
- Dieses Formular wird an die Krankenkasse übermittelt – ohne ärztliche Verordnung.
- Die Kasse prüft die Empfehlung und entscheidet über Genehmigung und Kostenübernahme.
- Es erfolgt ggf. eine Prüfung durch den MDK
Abgrenzung zur ärztlichen Verordnung anhand von Beispielen:
Aspekt | Arztverordnung erforderlich | Pflegedienstempfehlung möglich |
---|---|---|
Rollstuhl, Pflegebett | Nicht zwingend | Ja, über Empfehlung |
Kompressionsstrümpfe | Ja | Nein |
Inkontinenzversorgung | Ja (ärztlich), aber Standardbedarf teils auch direkt über Pflegedienst möglich | Teilweise |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Nein | Ja (z. B. Pauschale bis 40 €/Monat) |
* Alle Hilfsmittel der Anlage II der Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB X können von Pflegekräften empfohlen werden. ( https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/himi_empfehlungen__verlautbarungen/2021_12_20_Hilfsmittel_Richtlinie_40_Abs_6_SGB_XI_Stand_01.03.22.pdf )