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04.08.2016

Hinweis aus aktuellem Anlass: Abrechnung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen

Die KV Hamburg hat in einem Vertrag mit dem „Landesbetrieb Erziehung und Beratung“ eine vereinfachte Abrechnung der Behandlung von „minderjährigen unbegleiteten  Flüchtlingen“  vereinbart. Die minderjährigen Flüchtlinge erhalten einen vom LEB ausgestellten Behandlungsschein, der in der Arztpraxis abgegeben wird. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Sozialhilfeträgervertrag – entspricht also  dem Leistungsanspruch eines normalen AOK-Rheinland/Hamburg-Versicherten. Die Leistungen werden extrabudgetär zu den Vergütungssätzen gezahlt, wie sie mit der AOK Rheinland/Hamburg vereinbart sind.

Die anhand des Behandlungsscheins erbrachten Leistungen werden über die KV abgerechnet. Bitte legen Sie manuell eine Patienten-Stammdatendatei in Ihrer PVS an und tragen Sie Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift ein. Wählen Sie „Ersatzverfahren“ und geben Sie folgende Daten ein: Kostenträger: VKNR 02803 (FHH LEB Kinder/Jugendnotdienst), Kostenträgerabrechnungsbereich: Inhalt 06 (Sozialhilfe-
träger) und die Versichertennummer. Der Behandlungsschein wird im Original der Abrechnung beigefügt.

Eine Kopie des Originalscheines ist dem Überweisungsschein hinzuzufügen. Dieses ist zwingend zur Abrechnung der erbrachten Leistungen beim Kostenträger: VKNR: 02803 erforderlich!

Die Veranlassung von Leistungen (z.B. Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel) erfolgt auf Privatrezept. Eine Ausstellung von Überweisungsscheinen ist möglich. Geben Sie in diesen Fällen in das Feld „Krankenkassen bzw. Kostenträger“ die Kennung „02803“ ein.