2019
16.12.2019
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
12.12.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
12.12.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 10/2019 wurde der 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag „Hallo Baby“ zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
12.12.2019
Beitritt zum Vertrag
- Rahmenvertrag „Hallo Baby“ zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen der AG Vertragskoordinierung:
Die Merck BKK tritt dem Rahmenvertrag zum 1. Januar 2020 bei.
12.12.2019
Austausch von Anlagen
- Rahmenvertrag „Hallo Baby“ zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen der AG Vertragskoordinierung:
Die Technische Anlage (Anlage 7 zum Vertrag) wurde ausgetauscht.
- Anlage 1 zum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST - Stand: 10. Dezember 2019:
Die BKK Melitta Plus hat zum 31. Dezember 2019 gekündigt.
12.12.2019
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
11.12.2019
Die Richtlinien treten zum 01.01.2020 in Kraft.
27.11.2019
Beitritt zu Verträgen
- Modellvorhaben nach §§ 63, 64 SGB V „Modellhafte Erprobung von quantitativen CRP-Tests am Point-of-Care im Rahmen einer rationalen Antibiotikatherapie“:
Die BIG direkt gesund tritt dem o. g. Vertrag zum 1. Januar 2020 bei.
26.11.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 11/2019 wurde der 4. Nachtrag zur Wirkstoffvereinbarung nach § 106b Abs. 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
25.11.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
29.10.2019
Austausch von Anlagen in Verträgen
- Anlage 1 zum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST - Stand: 30. September 2019:
Die BKK SECURVITA Krankenkasse hat zum 31. Dezember 2019 gekündigt.
- Anlage 9 zum Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage von § 140a SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST - Stand: 1. Oktober 2019
25.10.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 10/2019 wurde der Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage von § 140a SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Vertrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
- Im KVH-Journal 10/2019 wurde der 1. Nachtrag zum Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage von § 140a SGB V mit der DAK-Gesundheit unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Vertrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
23.10.2019
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
30.09.2019
Austausch von Anlagen in Verträgen
Anlage 3 zum Vertrag gemäß § 84 Absatz 1 Satz 5 SGB V zur Stärkung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei der oralen Antikoagulation „Vitamin K-Antagonisten Therapie“ mit dem BKK-Landesverband NORDWEST - Stand: 2. September 2019
30.09.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 5/2019 wurde der Rahmenvertrag „Hallo Baby“ zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Vertrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
27.09.2019
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
26.09.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
23.09.2019
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
19.09.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
18.09.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
16.09.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).)
05.09.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
08.08.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im Telegramm Nr. 53 vom 27. Juni 2019 wurde der 1. Nachtrag zum DMP Asthma bronchiale sowie COPD nach § 137f SGB V unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
- Im Telegramm Nr. 53 vom 27. Juni 2019 wurde der Vertrag zur Verbesserung der Versorgungsqualität von Versicherten mit entzündlich rheumatischen Erkrankungen gem. § 84 Abs. 1 S. 5 SGB V mit der BARMER unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Vertrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
- Im Telegramm Nr. 53 vom 27. Juni 2019 wurde die Aufhebungsvereinbarung zum Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung der Tonsillotomie mit der BARMER zum 30.06.2019 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu dieser Aufhebungsvereinbarung ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
01.08.2019
Austausch von Anlagen in Verträgen
Anlage 3 zum Vertrag gemäß § 84 Absatz 1 Satz 5 SGB V zur Stärkung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei der oralen Antikoagulation „Vitamin K-Antagonisten Therapie“ mit dem BKK-Landesverband NORDWEST - Stand: 1. August 2019
29.07.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
03.07.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 7-8/2019 wurde der 13. Nachtrag zum Datenstellenvertrag unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
- Im KVH-Journal 7-8/2019 wurde die Vereinbarung über einen Beitritt der Techniker Krankenkasse zum Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage des § 140a SGB mit der DAK-Gesundheit unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Beitritt ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
02.07.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 7-8/2019 wurde die Vereinbarung über einen Beitritt der HEK - Hanseatische Krankenkasse zum Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB mit der DAK-Gesundheit unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Beitritt ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
28.06.2019
Erratum: Im Anhang 1 wurde die FAX-Nr. der KV Hamburg korrigiert.
28.06.2019
Beitritt zu Verträgen
- Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB V mit der DAK-Gesundheit (Hinweis: Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.)
Die HEK - Hanseatische Krankenkasse tritt dem o. g. Vertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2019 bei.
- Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage von § 140a SGB V mit der DAK-Gesundheit (Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).)
Die Techniker Krankenkasse (TK) tritt dem o. g. Vertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2019 bei.
27.06.2019
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
26.06.2019
Beendigung von Verträgen
Aufhebungsvereinbarung zum Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung der Tonsillotomie mit der BARMER zum 30.06.2019 (Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.)
26.06.2019
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
26.06.2019
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
25.06.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 5/2019 wurde der 1. Nachtrag zur Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
- Im KVH-Journal 5/2019 wurde die Impfvereinbarung auf der Grundlage von § 132e SGB V in Verbindung mit § 20i Absatz 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Impfleistungen im Rahmen von Auslandsreisen als Satzungsleistung mit der BARMER unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
23.05.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 5/2019 wurde der 1. Nachtrag zur Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
- Im KVH-Journal 5/2019 wurde die Impfvereinbarung auf der Grundlage von § 132e SGB V in Verbindung mit § 20i Absatz 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Impfleistungen im Rahmen von Auslandsreisen als Satzungsleistung mit der BARMER unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
02.05.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
17.04.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
08.04.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
04.04.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
02.04.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
29.03.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
25.03.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
25.03.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
28.02.2019
Austausch von Anlagen in Verträgen: Fusion zum 1. Januar 2019: mhplus BKK mit der BKK Metzinger BKK (Neu: mhplus BKK)
28.02.2019
Beitritt zu Verträgen
Vereinbarung nach § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten „Gesund schwanger“ mit dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF), dem Berufsverband Deutscher Laborärzte e.V. (BDL), dem Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V. (BÄMI), der GWQ ServicePlus AG und der Daimler Betriebskrankenkasse mit der AG Vertragskoordinierung: Die folgenden Krankenkassen treten der Vereinbarung bei:
- BKK B. Braun Melsungen AG (ab 1. Januar 2019)
- BKK Linde (ab 1. Januar 2019)
- BKK firmus (ab 1. April 2019)
11.01.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
11.01.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
11.01.2019
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
11.01.2019
Aufhebung von Vorbehalten
- Im KVH-Journal 1/2019 wurde der 3. Nachtrag zum Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie gem. § 73c SGB V zwischen IKK classic und der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
- Im KVH-Journal 1/2019 wurde der 3. Nachtrag zum Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie gem. § 73c SGB V zwischen SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.