2014
12.12.2014
Kündigung von Verträgen
- Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die BKK Mobil Oil, ESSO BKK und die Novitas BKK haben ihre Teilnahme am o.g. Vertrag zum 31. Dezember 2014 gekündigt.
- Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ernährungsberatung mit der AOK Rheinland/Hamburg: Die Vereinbarung wurde zum 31. Dezember 2014 von der AOK Rheinland/Hamburg gekündigt.
12.12.2014
Neue Liste der beigetretenen Betriebskrankenkassen
- Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST
- Strukturvertrag nach § 73a SGB V vom 1. Oktober 2013 mit der BARMER GEK, dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Knappschaft
- DMP-Verträge
28.11.2014
Aufhebung eines Vorbehalts
- Vereinbarung zur Durchführung des Screenings multiresistenter gramnegativer Erreger (MRGN) im Vorwege von Krankenhausbehandlungen: Die Vereinbarung wurde im Hamburger Ärzteblatt 08/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
19.11.2014
Beitritt zu Verträgen
Die BKK B. Braun Melsungen AG nimmt ab 16.10.2014 an allen DMP-Verträgen teil.
05.11.2014
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
05.11.2014
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
05.11.2014
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
31.10.2014
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
31.10.2014
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
22.10.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeantstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
22.10.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeantstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
15.10.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter Vorbehalt der Nichtbeantstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
14.10.2014
Aufhebung eines Vorbehalts
Im Hamburger Ärzteblatt 08/2014 wurde die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit der hkk – Erste Gesundheit unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht: Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
09.10.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
01.10.2014
Aufhebung eines Vorbehalts
Im KVH-Journal 10/2014 vom 1. Oktober 2014 wurde die Vereinbarung auf der Grundlage von § 132 e SGB V mit der BKK vor Ort über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen bei Auslandsreisen nach § 20d Absatz 2 SGB V ab 1. Oktober 2014 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu diesem Vertrag ist abgeschlossen und damit dieser Vorbehalt gegenstandslos.
30.09.2014
Kündigung eines Vertrags
Kündigung der Ergänzungsvereinbarung mit der Techniker Krankenkasse über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen für Auslandsreisen und Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomvirus-Impfstoff (HPV) vom 14.09.2007 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 11. März 2013 zum 31. Dezember 2014
29.09.2014
Kündigung von Verträgen
- Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die Novitas BKK hat ihren Beitritt zum 31. Dezember 2014 gekündigt.
- Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ernährungsberatung mit der AOK Rheinland/Hamburg: Die Vereinbarung wurde zum 31. Dezember 2014 von der AOK Rheinland/Hamburg gekündigt.
29.09.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
04.09.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
02.09.2014
Neue Anlage
Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Anlage 1 wurde aktualisiert (Stand: 23. Juli 2014).
01.09.2014
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
01.09.2014
Kündigung von Verträgen
- Kündigung der Vereinbarung auf der Grundlage von § 132 e SGB V mit der BKK vor Ort über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen bei Auslandsreisen nach § 20d Absatz 2 SGB V zum 30. September 2014
- Kündigung der Vereinbarung auf der Grundlage von § 132 e SGB V mit der Novitas BKK über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen bei Auslandsreisen nach § 20d Absatz 2 SGB V zum 30. September 2014
29.08.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV),
25.08.2014
Aufhebung eines Vorbehalts
1. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2014: Der 1. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2014 wurde im Hamburger Ärzteblatt 08/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
23.07.2014
Erratum
Vereinbarung zur Durchführung des Screenings multiresistenter gramnegativer Erreger (MRGN) im Vorwege von Krankenhausbehandlungen: In der Anlage 1 des Vertrages müssen die Zeilen 3 und 4 statt
Nasen-/ Rachen-, Wund-, Katheterabstrich bei jedem Risikopatienten - nur 1x pro Behandlungsfall abrechenbar - | 96771 a | 2,00 EUR |
Rektalabstrich bei jedem Risikopatienten - nur 1x pro Behandlungsfall abrechenbar - | 96771 b | 3,00 EUR |
wie folgt ausgewiesen werden:
Nasen-/ Rachen-, Wund-, Katheterabstrich bei jedem Risikopatienten - nur 1x pro Behandlungsfall abrechenbar - | 96771 A | 2,00 EUR |
Rektalabstrich bei jedem Risikopatienten - nur 1x pro Behandlungsfall abrechenbar - | 96771 B | 3,00 EUR |
18.07.2014
Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die BKK Mobil Oil kündigt ihre Teilnahme am o.g. Vertrag zum 31. Dezember 2014.
18.07.2014
Aufhebung von Vorbehalten
- 2. Nachtrag zum Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens mit der Techniker Krankenkasse: Der 2. Nachtrag wurde im KV-Journal 4-2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
- Strukturvertrag nach § 73a SGB V mit der BARMER GEK, dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Knappschaft: Der Strukturvertrag wurde im KV-Journal 4-2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
- Vereinbarung auf der Grundlage von § 132e i.V.m. § 20d SGB V über die Durchführung und Abrechnung von zusätzlichen Schutzimpfungen sowie Impfungen im Rahmen von Auslandsreisen als Satzungsleistungen mit der pronova BKK: Die Vereinbarung wurde im KV-Journal 4-2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
- Vereinbarung auf der Grundlage von § 132 e SGB V in Verbindung mit § 20 d Absatz 2 SGB Vüber die Durchführung und Abrechnung von Impfleistungen im Rahmen vonAuslandsreisen als Satzungsleistungen mit der AOK Rheinland/Hamburg: Die Vereinbarung wurde im KV-Journal 5-2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
- 31. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit der AOK Rheinland/Hamburg zur Vereinbarung über die Mitteilung der Feststellung einer Schwangerschaft beiVersicherten der AOK Rheinland/Hamburg: Der 31. Nachtrag wurde im KV-Journal 5-2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
18.07.2014
Erratum
Vereinbarung zur Durchführung des Screenings multiresistenter gramnegativer Erreger (MRGN) im Vorwege von Krankenhausbehandlungen: Das Rubrum des Vertrages muss statt
Vereinbarung zur Durchführung des Screenings multiresistenter gramnegativer Erreger (MRGN) im Vorwege von Krankenhausbehandlungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (nachstehend KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), der Knappschaft, der IKK classic den nachfolgend benannten Ersatzkassen
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Hamburg vom 1. Juli 2014 |
wie folgt ausgewiesen werden:
Vereinbarung zur Durchführung des Screenings multiresistenter gramnegativer Erreger (MRGN) im Vorwege von Krankenhausbehandlungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (nachstehend KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST, handelnd für die Betriebskrankenkassen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), der Knappschaft, der IKK classic den nachfolgend benannten Ersatzkassen
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Hamburg vom 1. Juli 2014 |
15.07.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
02.07.2014
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
11.06.2014
Aufhebung eines Vorbehalts
Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST mit Gültigkeit für das Jahr 2014: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST mit Gültigkeit für das Jahr 2014 wurde im KVH-Journal 5/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
11.06.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
20.05.2014
Aufhebung eines Vorbehalts
Honorarvereinbarung 2014: Die Honorarvereinbarung 2014 wurde im KVH-Journal 3/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
30.04.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
30.04.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 der Schiedsamtsverordnung unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
30.04.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
30.04.2014
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).
30.04.2014
Übersicht der beigetretenen Betriebskrankenkassen
:Strukturvertrag nach § 73a SGB V mit der BARMER GEK, dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Knappschaft):Am Ende des Vertrages finden Sie eine Übersicht mit den beigetretenen Betriebskrankenkassen.
28.03.2014
Die Zustimmung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz steht noch aus.
28.03.2014
Die Zustimmung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz steht noch aus.
28.03.2014
Die Zustimmung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz steht noch aus.
28.03.2014
Neue Anlagen zu Verträgen
- Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73c SGB V zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung (Version der technischen Anlage: 2.60).
- Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie gemäß § 73c SGB V zwischen der IKK classic und der AG Vertragskoordinierung (Version der technischen Anlage: 1.04).
- Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Anlage 1 wurde aktualisiert (Stand: 5. März 2014).
28.03.2014
Beitritt neuer Kassen
- Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73c SGB V zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung: Die Novitas BKK tritt zum 1. April 2014 dem o.g. Vertrag bei.
- Strukturvertrag nach § 73a SGB V mit der BARMER GEK, dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Knappschaft: Die Techniker Krankenkasse tritt zum 15. Januar 2014 dem o.g. Vertrag bei.
28.03.2014
Aufhebung von Vorbehalten
- Zu der Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit der IKK classic mit Gültigkeit für das Jahr 2014: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit der IKK classic mit Gültigkeit für das Jahr 2014 wurde im KVH-Journal 2/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
- Im KVH-Journal 3/2014 vom 1. März 2014 wurde der 5. Nachtrag zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V zwischen der KV Hamburg, der AOK Rheinland/Hamburg sowie dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte mit Wirkung zum 1. April 2014 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.
28.02.2014
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Unterschriftenverfahren noch nicht abgeschlossen.
28.02.2014
Die Zustimmung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz steht noch aus.
28.02.2014
Die Zustimmung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz steht noch aus.
28.02.2014
Unterschriftenverfahren abgeschlossen
Das Unterschriftenverfahren für folgende Verträge ist nunmehr abgeschlossen:
- 9. Nachtrag zum DMP Diabetes mellitus Typ 1
- 9. Nachtrag zum DMP Diabetes mellitus Typ II
- Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit der IKK classic mit Gültigkeit für das Jahr 2014
28.02.2014
Aufhebung von Vorbehalten
Die Erklärungsfrist der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist für folgende Verträge jetzt abgelaufen:
- Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c, 140a ff. SGB V im Falle KV-bereichsübergreifender Inanspruchnahme vom 20. Dezember 2010 in der Fassung des Nachtrages vom 23. September 2013 mit Gültigkeit für das Jahr 2014
- Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit der Techniker Krankenkasse mit Gültigkeit für das Jahr 2014