Informationen für Radiologen
- 03 /2024 - Neuerungen im Zusammenhang mit dem ambulanten Operieren
Zum 01.07.2024 wird für die perkutane (Nadel-)Biopsie an Lymphknoten, Knochen, Muskeln und Weichteilen verschiedener Lokalisationen sowie an Samenbläschen, Samenleitern, Samensträngen und Nebenhoden eine neue GOP in den EBM aufgenommen.
Änderungen erfolgen zudem bei der Angiokardiographie, dem kleinchirurgischen Eingriff III und den Nachbeobachtungen im Anhang 8. Das hat der Bewertungsausschuss jetzt im Zusammenhang mit dem erweiterten Abschnitt 2 des AOP-Katalogs nach Paragraf 115 b SGB V beschlossen.
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 02344 Perkutane Biopsie 137 Pkt. / 16,35 €
*€-Wert gemäß bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 0,119339 €
Die Vergütung der Leistung nach der GOP 02344 im Rahmen des AOP-Vertrags erfolgt extrabudgetär. Sofern die Leistung nach der GOP 02344 nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt wird, ist sie bei der Abrechnung durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren (02344A). In diesem Fall erfolgt die Vergütung zunächst für zwei Jahre ebenfalls extrabudgetär und wird dann überprüft
Die zur GOP 02344 gehörenden Begleitleistungen werden extrabudgetär vergütet, sofern sie im Rahmen des AOP-Vertrags abgerechnet werden. In diesen Fällen sind die Begleitleistungen dann – im Gegensatz zur GOP 02344 – durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Konkret sind dies folgende Leistungen:
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 33040 Sonographie der Thoraxorgane 110 Pkt. / 13,13 € 33042 (Abdominelle Sonographie 143 Pkt. / 17,07 € 33043 Uro-Genital-Sonographie 82 Pkt. / 9,79 € 33050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen, Muskeln, Bursae 68 Pkt. / 8,12 € 33091 Zuschlag für optische Führungshilfe 87 Pkt. / 10,38 € 33092 Zuschlag für optische Führungshilfe 118 Pkt. / 14,08 € 34430 MRT-Untersuchung des Thorax 1.053 Pkt. / 125,66 € 34441 MRT-Untersuchung des Abdomens 1.053 Pkt. / 125,66 € 34442 MRT-Untersuchung des Beckens 1.053 Pkt. / 125,66 € *€-Wert gemäß bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert in Höhe von 0,119339 €
Katalog der bundeseinheitlichen Zusatzkennzeichen von Leistungen in Verbindung mit GOP 02344
Vereinfacht gesagt gilt folgende Faustregel
Wird die GOP 02344 nicht gekennzeichnet, erfolgt eine Kennzeichnung der genannten Begleitleistungen.
Beispiel: Es erfolgt die perkutane Biopsie an Muskeln des linken Oberarms unter Ultraschallkontrolle im Rahmen des AOP-Vertrags. In diesem Zusammenhang wird die GOP 02344 nicht gekennzeichnet. Die Begleitleistung GOP 33050 wird aber gekennzeichnet.
Weitere Anpassungen im EBM
In der GOP 34290 (Angiokardiographie) wurde der Altersbezug „bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“ gestrichen. Dadurch ist sie nun auch für Erwachsene berechnungsfähig. Als fakultativer Leistungsinhalt wurde die Druckmessung aufgenommen.
Die GOP 34290 wird ab 01.07.2024 extrabudgetär vergütet. Sofern sie nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt wird, ist die GOP in der Abrechnung durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren (34290A). In diesem Fall erfolgt die Vergütung zunächst für zwei Jahre ebenfalls extrabudgetär und wird dann überprüft.
Beim kleinchirurgischen Eingriff III (GOP 02302) wurde mittels und/oder-Verknüpfung der obligate Leistungsinhalt ergänzt um die „Biopsie ohne Inzision am Endometrium: Diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage“.
Nachbeobachtungen bei weiteren Eingriffen möglich
Weitere Anpassungen haben KBV und GKV-Spitzenverband in diesem Zusammenhang auch für die Nachbeobachtungen in Anhang 8 EBM beschlossen. So ist beispielsweise eine Nachbeobachtung künftig auch nach einer Lumbalpunktion (GOP 02342) möglich.
Insgesamt wurden folgende Leistungen im Anhang 8 ergänzt und den GOP 01500, 01501, 01502 und/oder 01503 für die Nachbeobachtung zugeordnet: Diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage (GOP 02302), Lumbalpunktion (GOP 02342), perkutane Biopsie an mediastinalen oder paraaortalen Lymphknoten (GOP 02344) sowie Angiokardiographie (GOP 34290).
Mit der Ambulantisierung werden immer mehr Prozeduren ambulant durchgeführt, für die im Anschluss eine Nachbeobachtung und Überwachung des Patienten erforderlich sind. Auch für Prozeduren außerhalb von Kapitel 31 EBM soll daher die Möglichkeit der gesonderten Abrechnung für die Nachbeobachtung und Betreuung bestehen. Dafür wurden zum 01.01.2024 der neue Anhang 8 und die vier GOP 01500, 01501, 01502 und 01503 in den EBM aufgenommen.
- 01/2024 - Weitere Maßnahmen zur Ambulantisierung beschlossen – Beratungen zum AOP-Vertrag nach § 115b beendet
Die Beratungen für die zweite Stufe zur Förderung des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V wurden abgeschlossen. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) konnten sich auf einige Anpassungen des Vertrags nach § 115b Abs. 1 SGB V –
Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus – (AOP-Vertrag) und seiner Anlagen einigen.Erweiterung des AOP-Katalogs und der Schweregradsystematik
Die beschlossenen Maßnahmen betreffen zum einen den AOP-Katalog, der alle Operationen und sonstigen Eingriffe enthält, die die Krankenhäuser ambulant vornehmen und nach EBM abrechnen können. Darüber hinaus wurde die Schweregradsystematik weitentwickelt: Ab Januar können Klinik- und Vertragsärzte einen Zuschlag für die Versorgung von Frakturen abrechnen.
AOP-Katalog wird um 171 Eingriffe erweitert
Der AOP-Katalog wird zum 01.01.2024 um 171 Operationen und Eingriffe erweitert. Viele dieser Untersuchungen und Behandlungen sind bereits im Anhang 2 des EBM oder im jeweiligen Fachgruppenkapitel enthalten und können somit jetzt schon von Vertragsärzten durchgeführt werden. Für Vertrags- und Belegärzte sind 31 der 171 OPS-Kodes neu. Besonders relevant dabei sind die Prostatabiopsien mit Steuerung durch bildgebende Verfahren.
Die neuen OPS-Kodes sind in den Abschnitten 1 und 2 des AOP-Katalogs jeweils gelb markiert. Anpassungen bei Leistungen, die bereits vor Januar 2024 Bestandteil des AOP-Katalogs waren sind blau markiert
Prostatabiopsien auch im Anhang 2
Zu den neu in den Abschnitt 1 des AOP-Katalogs und in den Anhang 2 des EBM aufgenommenen Eingriffen zählen zwei Leistungen der perkutanen beziehungsweise transrektalen Prostatastanzbiopsie mit Steuerung durch bildgebende Verfahren mit einer maximalen Anzahl der Stanzzylinder von weniger als 20 (OPS-Kodes: 1-465.90 und 1-466.00).
Vertrags- und Belegärzte können diese Untersuchung ab Januar auch mit Entnahme von mehr als 20 Proben durchführen. Denn in den Anhang 2 des EBM sind zwei weitere Kodes 1-465.91 und 1-466.01 für die Prostatabiopsie aufgenommen worden. Der AOP-Katalog enthält diese Kodes nicht.
Für alle Eingriffe gilt: Die Vergütung für den Eingriff, die Anästhesie, die postoperative Überwachung und Behandlung erfolgt extrabudgetär.Stentimplantationen in die Koronargefäße ab Januar extrabudgetär
Zu den neuen Eingriffen im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges gehören Stentimplantationen in die Koronargefäße.
Auch Vertragsärzte, die den Eingriff jetzt schon ambulant vornehmen und als EBM-Leistung abrechnen können, profitieren von der Regelung: Auch sie erhalten die Leistungen ab Januar zu festen Preisen honoriert.
Des Weiteren haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss vereinbart, dass eine postinterventionelle Überwachung der Patienten nach einem solchen Eingriffen auch schon von mehr als 6 Stunden vergütet wird. Bislang musste die Nachbeobachtung mindestens mehr als 12 Stunden dauern (s. unten „Festlegung von Überwachungs- und Nachbeobachtungszeiten“).Erweiterung der Schweregradsystematik: Neuer Zuschlag für Frakturen ab 2024
Die zu Jahresbeginn eingeführte Differenzierung nach Schweregraden wird um die Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Dazu wird der AOP-Vertrag, der größtenteils das ambulante Operieren im Krankenhaus regelt, angepasst. Diese Erweiterung gilt jedoch ausdrücklich auch für Vertragsärzte.
Bereits seit 01.01.2023 ist bei allen stationsersetzenden Rezidivoperationen eine Differenzierung nach Schweregraden möglich. Vertrags- und Klinikärzte können einen Zuschlag für einen erhöhten Zeitaufwand abrechnen. Zum 01.01.2024 wird die Schweregradregelung auf Frakturen ausgeweitet. Vertrags- und Klinikärzte erhalten in diesen Fällen einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent auf die jeweilige operative Leistung. Damit sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die nicht Planbarkeit der Ein-
griffe entstehen, zum Beispiel durch das Vorhalten von Personal und Räumen.Höhe und Abrechnung des Frakturzuschlags
Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebührenordnungspositionen.
In einem neuen Anhang 3 zum AOP-Vertrag werden dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe in Euro und der dazugehörigen Pseudo-GOP aufgelistet.
Ab 01.01.2024 gibt es damit ein Schweregradmodell mit zwei Gruppen:
· Reoperationen:
Zuschlag für erhöhten Zeitaufwand auf OPS-Kodes aus dem Abschnitt 1 des AOP-Katalogs (seit 01.01.2023)
· Frakturen:
Zuschlag für Vorhaltekosten zur notfallnahen Frakturversorgung (neu ab 01.01. 2024):
· für alle operativen Verfahren nach Abschnitt 1 AOP-Katalog
· für alle geschlossenen Repositionen nach Abschnitt 2 AOP-KatalogFestlegung von Überwachungs- und Nachbeobachtungszeiten
Unter den neuen Leistungen im Abschnitt 2 des AOP-Katalogs sind Eingriffe, für die im Anschluss eine Überwachung oder Nachbeobachtung erforderlich ist. Zunächst sind hier weiterhin Analogzuordnungen erfolgt. Im EBM-Abschnitt 1.5 gibt es ab 01.01.2024 vier neue Gebührenordnungspositionen. Diese sollen zeitnah in den AOP-Katalog aufgenommen werden. Außerdem wird für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung eine weitere GOP in den Abschnitt 1.5 EBM aufgenommen. Die neue GOP 01522 kann ab 01.01.2024 bei einer Überwachungszeit von mehr als 6 Stunden abgerechnet werden.
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01500 Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8- 101 Pkt. / 12,05 € 01501 Beobachtung und Betreuung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8 141 Pkt. / 16,83 € 01502 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01500 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8 70 Pkt. / 8,35 € 01503 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8 107 Pkt. / 12,77 € *Gemäß Orientierungswert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 Euro
Die neuen GOP sind vorerst nur bei diesen Leistungen berechnungsfähig
- Entlastungspunktion: Für die Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites- Flüssigkeit (GOP 02341) können gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM für die Nachbeobachtung die GOP 01500 und 01502 durchgeführt und berechnet werden.
- Kardioversion: Für die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion (GOP 04421 oder der GOP 13352), die zum 01.01.2024 als neue Leistung in den EBM aufgenommen wurde, durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 und die GOP 01503 gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM berechnungsfähig.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 693. Sitzung
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 01/2024 - Verordnungen per Videosprechstunde: Anpassungen im EBM
Ärzte und Psychotherapeuten können seit dem 01.04.2023 auch per Videosprechstunde medizinische Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen.
Folgende Leistungen, die im Zusammenhang mit Verordnungen der medizinischen Rehabiltation sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel per Videosprechstunde erbracht werden, sind seit dem 01.01.2024 auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig.
Leistung im Überblick
GOP Leistung 01420 Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der verordneten häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses 01424 Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege 01611 Verordnung von medizinischer Rehabilitation 01613 Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der Gebührenordnungsposition 01611 Erweiterung der Portopauschale 40128
Diese kann abgerechnet werden, wenn in der Videosprechstunde eine Verordnung auf Muster 12, 13 oder 61 ausgestellt und dem Patienten zugesendet wird.
- 01/2024 - Verlaufskontrolle der DiGA „somnio“ und „Vivira“ für weitere Fachgruppen berechnungsfähig
Ab dem 01.01.2024 können Schmerztherapeuten die Verlaufskontrolle bei Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen „somnio“ bei Schlafstörungen und „Vivira“ bei Rückenschmerzen abrechnen.
Ärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin wird die Verlaufskontrolle für „somnio“ ebenfalls vergütet.
Die DiGA „somnio“ kann zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen verordnen werden. Die DiGA „Vivira“ richtet sich an Patienten mit akuten und chronischen Rückenschmerzen und bietet ein angeleitetes Training, das ergänzend zu anderen konventionellen Therapien eingesetzt werden kann.
Neue GOP für Schmerztherapeuten
Für Ärzte mit einer Genehmigung für Schmerztherapie werden zur Abrechnung der Verlaufskontrolle und Auswertung der Daten zwei neue GOP in den EBM aufgenommen
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 30780 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio gemäß dem Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V1x BHF
64 Pkt. / 7,64 € 30781 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und
die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Vivira gemäß dem Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e
SGB V,1x BHF
64 Pkt. / 7,64 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
Alle anderen abrechnungsberechtigten Ärzte rechnen die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“ weiterhin mit der GOP 01471 ab.
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01471 Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA somnio 64 Pkt. / 7,64 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
Die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „Vivira“ wird von anderen Ärzten weiterhin mit der GOP 01472 (64 Punkte) abgerechnet.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Themenseite der KBV
- 01/2024 - Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte wird weiterhin über die GOP 01648 vergütet
Die eigentlich bis zum 31.12.2023 befristete EBM-Leistung nach der GOP 01648 wird vorerst bis zum 14.01.2025 weitergeführt.
Die GOP wird unverändert mit 89 Punkten bewertet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind.
Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst prüfen oder den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro).
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01648 Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung 89 Pkt. / 10,62 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
- 04/2023 - Authentifizierungszuschlag für die Videosprechstunde bis 31. Dezember 2025 verlängert
Für die Authentifizierung von unbekannten Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Der Bewertungsausschuss hat die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
GOP 01444 für unbekannte Patienten
Praxen rechnen in diesen Fällen weiterhin die GOP) 01444 als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.Der Authentifizierungszuschlag ist nicht mehr notwendig, wenn den Versicherten und Praxen eine technische Lösung flächendeckend zur Verfügung steht. Ab dem 01.01.2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis war.
- 04/2023 - Neue GOP und Kostenpauschale zur Indikationsstellung einer Therapie mit Pluvicto® / PSMA-Positronenemissionstomographie
Zur Identifikation von Patienten, die für eine Behandlung mit (177Lu)Lutetimvipivotidtetraxetan infrage kommen, ist gemäß aktuell gültiger Fachinformation eine PSMA-Bildgebung erforderlich.
Hierzu wurden zum 01. Oktober 2023 zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen (GOP 34720 und 34721). – In Zusammenhang mit den neuen Leistungen kann außerdem die neue Kostenpauschale gem. GOP 40585 abgerechnet werden.
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 34720 PSMA-Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) zur Indikationsstellung einer Therapie mit (177Lu)Lutetiumvipivotidtetraxetan bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen 4456 Pkt.; 516,67 € 34721 mit diagnostischer CT 5653 Pkt.; 655,47 € 40585 Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen 34720 und 34721 bei Verwendung eines Ga-68-PSMALiganden 1.100,00 € * €-Wert der GOP 34720 und 34721 gemäß Hamburger Orientierungswert für das Jahr 2023
Alle drei Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
- 03/2023 - Versand der AU-Bescheinigung bei einer Absonderung berechnungsfähig
Ärzte können die Porto-Pauschale 40128 für den Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten auch nach einem telefonischen Kontakt abrechnen. Eine Telefon-AU ist derzeit allerdings nur möglich, wenn für den Patienten eine Absonderungspflicht besteht.
Der EBM wird dazu rückwirkend ab 1. April angepasst. Bisher bezog sich die Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 40128 ausschließlich auf Videosprechstunden. Dort ist eine Krankschreibung bei allen Patienten möglich, wenn der Arzt diese medizinisch für notwendig erachtet.
Nun ist die Kostenpauschale ebenso bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung berechnungsfähig. Dies kann beispielweise bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.
- 03/2023 - Formlose Bescheinigung für Krankenhausbegleitung wird vergütet
Menschen mit Behinderung können aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung eine Begleitperson benötigen. Ärzte und Psychotherapeuten können ihnen dazu eine formlose Bescheinigung ausstellen, die bis zu zwei Jahre gültig ist. Dafür gibt es ab dem 01.07.2023 eine neue GOP im EBM.
Neue GOP im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01615 Feststellung und Bescheinigung gemäß Krankenhausbegleitungs-Richtlinie 30 Pkt. / 3,48 €
Einmal je Krankheitsfall
*0,115950 Hamburger Punktwert 2023
Die Vergütung erfolgt für die nächsten zwei Jahre extrabudgetär.
Die abschließende Feststellung und Entscheidung über die Mitaufnahme trifft der Krankenhausarzt. Im Krankenhaus werden auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse notwendig sind.
Laut der Richtlinie kann die Bescheinigung auf zwei Wegen erfolgen: Entweder geben Ärzte oder Psychotherapeuten dies bei planbaren stationären Eingriffen auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung an (Muster 2) – hierfür ist keine gesonderte Vergütung vorgesehen, sondern diese ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM.
Alternativ können sie unabhängig von einer Einweisung ins Krankenhaus und für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus eine formlose Bescheinigung ausstellen – und hierfür die neue GOP 01615 abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Bescheinigung ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthält.
- 02/2023 - Absenkung der Bewertung des SARS-CoV-2-Tests und Klarstellung bei GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern akuter respiratorischer Infektionen)
Mit dem Ende der besonderen Rahmenbedingungen wird die Bewertung der GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2 auf die im EBM im Grundsatz geltende Bewertung von 19,90 Euro (bisher 27,30 Euro) für einen direkten Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik abgesenkt.
Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung entfällt als Abrechnungsvoraussetzung.
Außerdem erfolgt eine Änderung bei der GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von Erregern akuter respiratorischer Infektionen) in Abschnitt 32.3.12 EBM. Mit dem Austausch des „und“
durch ein Komma in der Aufzählung der viralen Erreger „Enteroviren und Coronaviren“ wird klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmung „je Erreger“ jeweils getrennt auf die Untersuchung von Enteroviren und von Coronaviren anzuwenden ist.Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2023 - Radiosynoviorthese: Pauschalen für Sachkosten werden rückwirkend erhöht
Die Pauschalen für die bei einer Radiosynoviorthese eingesetzten Radionuklide werden rückwirkend zum 01.01.2023 um jeweils 30 Prozent erhöht. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen. Hintergrund sind die seit Jahren mehrfach gestiegenen Preise.
Bei dem nuklearmedizinischen Verfahren zur Behandlung von schmerzhaften, chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen nach den GOP 17371 (Radiosynoviorthese an einem kleinen Gelenk) und 17373 (Radiosynoviorthese an großen oder mittleren Gelenken) kommen verschiedene Radionuklide zum Einsatz, die über Sachkostenpauschalen im EBM erstattet werden.
Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2023 um jeweils 30 Prozent erhöht werden die Bewertung der entsprechenden Kostenpauschalen GOP 40556 (Yttrium-90-Colloid), GOP 40558 (Rhenium-186-Colloid) und GOP 40560 (Erbium-169-Colloid).
Übersicht der erhöhten Kostenpauschalen
Kostenpauschalen für die Sachkosten im Zusammenhang mit einer Radiosynoviorthese (GOP 17371 oder 17373) bei Verwendung des jeweiligen Radionuklids.
GOP Beschreibung Bewertung bis zum 31.12.2022 Bewertung ab 01.01.2023 40556 Yttrium-90-Colloid 100 € 130 € 40558 Rhenium-186-Colloid 125 € 163 € 40560 Erbium-169-Colloid 95 € 124 € - 02/2023 - Zusätzliche Finanzhilfen für Praxen mit extrem hohem Energieverbrauch
Arztpraxen mit besonders hohem Energieverbrauch können für das Jahr 2023 zusätzliche Stromkosten geltend machen. Damit sollen übermäßige Ausgaben aufgrund der stark gestiegenen Strompreise kompensiert werden.
Anspruchsberechtigt sind demnach Praxen, die GOPn aus den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse abrechnen und die für ihre medizinischen Geräte und Apparaturen extrem viel Strom benötigen. Sie erhalten zusätzlich zu den staatlichen Hilfen Mehrkosten erstattet, wenn diese über 500 Euro im Quartal betragen und der Strompreis in ihrer Praxis überdurchschnittlich hoch ist.
Auf einen Blick: Finanzhilfe für Praxen mit besonders hohem Energieverbrauch
Die Regelung gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Somit werden analog zur staatlichen Strompreisbremse Mehrkosten ausgeglichen, die im laufenden Jahr entstehen.
Berechnung der zusätzlichen Stromkosten
- Als zusätzliche Stromkosten gelten Ausgaben, die bei einem Strompreis von über 29 Cent pro Kilowattstunde entstehen.
- Der Eigenanteil der Praxis an den zusätzlichen Stromkosten beträgt fünf Prozent.
- Abgezogen von den zusätzlichen Stromkosten werden staatliche Hilfen sowie ein Anteil für Privatpatienten.
Abrechnung
Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung vom 01.01.2023 bis 31. 12.2023 einen Beschluss zur Aufnahme eines neuen Anhang 7 EBM zur befristeten Abrechnung der zusätzlichen Stromkosten gefasst.
Praxen können demnach ihre zusätzlichen Stromkosten mithilfe einer Selbstauskunft gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung geltend machen.
Die Abrechnung erfolgt dabei gemäß Nummer 4 Absatz 1 des neuen Anhang 7 „nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung durch das Zusetzen der Pseudo-Gebührenordnungsposition 88600 des EBM“.
- 02/2023 - Verordnungen der Medizinischen Rehabilitation jetzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich
Verordnungen für medizinische Rehabilitation können nun auch in der Videosprechstunde erfolgen.
Allerdings darf eine Verordnung in der Videosprechstunde nur dann erfolgen, wenn die verordnungsrelevante Diagnose und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit den verordnenden Ärzten oder Psychotherapeuten oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar persönlich bekannt sind.
Schließt die Erkrankung der Patienten eine Verordnung in der Videosprechstunde aus oder ist eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen in der Videosprechstunde nicht möglich, ist von einer Verordnung abzusehen.
In diesem Fall ist auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung zu verweisen.
- 02/2023 - Reha-Verordnung wird weiterhin extrabudgetär vergütet
Die Verordnung medizinischer Rehabilitation wird weiterhin extrabudgetär vergütet. Der Bewertungsausschuss hat im Unterschriftenverfahren einen entsprechenden Beschluss zur Verlängerung der extrabudgetären Finanzierung der Leistungen nach der GOP 01611 bis zum 31. Dezember 2023 gefasst.
Bislang war diese Regelung bis zum 31. März 2023 befristet.
- 01/2023 - Neue Leistungen im Rahmen Amyloid- PET
Im Rahmen der Erprobung der Amyloid-Positronenemissionstomographie (Amyloid-PET) bei Demenz unklarer Ätiologie wurden neue Leistungen in den Abschnitt 61.5.2 EBM aufgenommen, zugleich erfolgt eine Anpassung der Bewertung der GOP 61071.
Anpassung folgender Leistungen
GOP Leistungsinhalt Bewertung* ab 01.01.2023 61070 Pauschale für die Amyloid-Positronenemissionstomographie im Rahmen der Erprobungsrichtlinie Amyloid-PET 3.770 Pkt. / 437,13 € 61071 Kostenpauschale für den Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen aus Abschnitt 61.5.2 (nur für Krankenhäuser berechnungsfähig) 8,95 Euro Die Durchführung einer Amyloid-PET-Untersuchung ist gemäß Studienprotokoll auch in Kombination mit einer Computertomographie (CT) oder einer Magnetresonanztomographie (MRT) möglich, daher wurden folgende Leistungen neue aufgenommen.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 61072 Zuschlag zur GOP 61070 bei Durchführung einer diagnostischen CT (Amyloid-PET/CT)
Einmal berechnungsfähig
958 Pkt. / 111,08 € 61073 Zuschlag zur GOP 61070 bei Durchführung einer MRT (Amyloid-PET/MRT) 1477 Pkt. /171,26 € Zusätzlich erfolgt die Aufnahme einer weiteren GOP zur Vergütung von Visiten im Rahmen der Erprobungsrichtlinie Amyloid-PET
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 61074 Visite
fünfmal berechnungsfähig
224 Pkt. / 25,97 € *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
- 01/2023 - Außerklinische Intensivpflege zum 01.01.2023 neu geregelt
Wie bereits mit Telegramm vom 02.12.2022 informiert wurde die außerklinische Intensivpflege neu geregelt: Die Entwöhnung von einer Beatmung oder Kanülierung steht stärker im Fokus – und zwar durch regelmäßige ärztliche Erhebungen des Potenzials für eine solche Entwöhnung. Das soll die Patientenversorgung verbessern.
Um eine nahtlose Patientenversorgung zu gewährleisten, darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 weiterhin auf Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.
Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue GOP, die zum 1. Dezember 2022 beziehungsweise 1. Januar 2023 aufgenommen wurden.
Neue genehmigungspflichtige Leistungen ab 01.12.2022 im Überblick
GOP Beschreibung Bewertung* Hinweise Ab 1. Dezember 2022 im EBM 37700 Erhebung Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A 257 Pkt. / 29,43 € Einmal im Behandlungsfall 37701 Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413 128 Pkt. / 14,66 € Je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall 37704 Zuschlag Schluckendoskopie Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie 294 Pkt. / 33,66 € 37705 Zuschlag Säurebasenhaushalt / Blutgasanalyse Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse 84 Pkt. / 9,62 € GOP 37706 Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-Richtlinie 159 Pkt. / 18,20 € Einmal im Behandlungsfall GOP 37714 Konsiliartätigkeit Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt 106 Pkt. / 12,14 € Einmal im Behandlungsfall Ab 1. Januar 2023 im EBM
37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C 167 Pkt. / 19,36 € Höchstens dreimal im Krankheitsfall 37711 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gem. §12 Abs. 1 der AKI-RL) 275 Pkt. / 31,89 € Einmal im Behandlungsfall 37720 Fallkonferenz gem. §12 Abs. 2 der AKI-RL 86 Pkt. / 9,97 € Höchstens achtmal im Krankheitsfall *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022) / *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
Hinweise
- Die Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege werden extrabudgetär vergütet.
- Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Leistungen nach den Vorgaben der neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des G-BA ausgeführt werden.
- Außerdem ist für die Berechnung einiger GOP eine bestimmte Qualifikation nachzuweisen.
Die Befugnis zur Potenzialerhebung und Verordnung bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Dazu setzten Sie sich bitte mit der Abteilung Genehmigung (genehmigung@kvhh.de) in Verbindung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV sowie im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 617. Sitzung
- 01/2023 - Weiterentwicklung des ambulanten Operierens
Zur Förderung des ambulanten Operierens haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss ein erstes Maßnahmenpaket (Beschlussteil A und B) beschlossen.
Es beinhaltet neben einer höheren Vergütung für ausgewählte Operationen auch eine Reihe von stationären Eingriffen, die Vertragsärzte ab Januar ambulant durchführen können. Eine erste Möglichkeit zur verlängerten Nachbeobachtung ist ebenfalls vorgesehen.
Außerdem wurde die Kalkulation sämtlicher ambulanter und belegärztlicher Leistungen im EBM überprüft und die Bewertung angepasst.
Betroffen sind die EBM-Abschnitte 31.2 und 36.2 sowie die GOP 01854, 01855, 01904 bis 01906 für Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche. Die Anpassung der Bewertungen erfolgt punktsummen- und ausgabenneutral. Infolge der neuen Kostenkalkulation werden insbesondere Eingriffe der oberen Kategorien besser vergütet. Kleinere Operationen werden wegen der Punktsummenneutralität leicht abgewertet. Die Auf- und Abwertung von Leistungen betrifft alle operativen Fächer.
Bessere Vergütung von Arthroskopien und Hernien-Eingriffen
Mit dem Beschlussteil B benennt der Bewertungsausschuss OPS-Kodes, die über einen Zuschlag eine erhöhte Vergütung erhalten.
Es werden Zuschläge zu rund 500 OPS-Kodes im EBM-Anhang 2 finanziert, sodass die Vergütung der geförderten Operationen zwischen 16 Prozent für kleinere und 42 Prozent für aufwändigere Eingriffe steigt. Die Höhe richtet sich somit nach dem operierten Organsystem sowie Art und Schwere des Eingriffs.
Zur Abrechnung der Zuschläge wird ein neuer Unterabschnitt 31.2.20 mit sieben GOP in den EBM aufgenommen
Zuschlag GOP Vergütung* Zuschlag I GOP 31451 223 Pkt. / 25,86 € Zuschlag II GOP 31452 263 Pkt. / 30,49 € Zuschlag III GOP 31453 360 Pkt. / 41,74 € Zuschlag IV GOP 31454 810 Pkt. / 93,92 € Zuschlag V GOP 31455 961 Pkt. / 111,43 € Zuschlag VI GOP 31456 1.323 Pkt. / 153,40 € Zuschlag VII GOP 31457 1.923 Pkt. / 222,97 € *0,115950 € Hamburger Punktwert für das Jahr 2023
Längere postoperative Nachbeobachtung
Eine weitere Maßnahme betrifft die postoperative Nachbetreuung, die nach und nach erweitert werden soll. Es wurde in einem ersten Schritt vereinbart, dass ab Januar für bestimmte Patienten oder ab der OP-Dauer gemäß Zeitkategorie 5 bei Eingriffen nach EBM-Kapitel 31.2 (Ausnahme: bestimmte Augenoperationen) eine längere Nachbeobachtung von bis zu 16 Stunden möglich ist. Hierzu wird der neue Abschnitt 31.3.3. mit der GOP 31530 in den EBM aufgenommen
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Vergütung 31530 Zeitzuschlag für ausgewählte Patientengruppen und für geeignete Operationen je 30 Minuten in Verlängerung einer postoperativen Überwachung 77 Punkten je halbe Stunde ab der fünften halben Stunde mit 68 Punkten Die Dauer der postoperativen Überwachung richtet sich nach dem Aufwand der Operation. Aktuell sind je nach Kategorie 30 Minuten bis acht Stunden im EBM vorgesehen (GOP 31501 bis 31507). Künftig ist für bestimmte Patienten oder Operationen ab der Zeitkategorie 5 eine doppelt so lange Nachbeobachtung möglich, zum Beispiel eine Stunde statt 30 Minuten, sechs Stunden statt drei Stunden. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jeweils, dass die postoperative Überwachungszeit überschritten wird. Die entsprechenden Zeiten werden im EBM-Abschnitt 31.3.2 ausgewiesen.
Patientengruppe
Die Verlängerung der postoperativen Überwachung durch eine niedrigschwellige Beobachtung ist zunächst nur bei Kindern bis 12 Jahren und Menschen ab 70 mit geriatrischen Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder Parkinson möglich. Bei den Eingriffen ab einer eineinhalbstündigen Operationszeit (Zeitkategorie 5) kann die verlängerte Nachbeobachtung unabhängig von den Kriterien mit medizinischer Begründung erfolgen. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jeweils, dass die postoperative Überwachungszeit von 0,5 bis 8 Stunden (postoperative Überwachungskomplexe in Abschnitt 31.3.2 EBM) überschritten wird.
- 01/2023 - Verlängerung des Authentifizierungszuschlags Videosprechstunde
Für den Praxisaufwand zur Authentifizierung von Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde, die bislang noch nie oder seit Längerem nicht persönlich in der Praxis vorstellig waren, können Arztpraxen den Authentifizierungszuschlag nach der GOP 01444 abrechnen.
Perspektivisch soll eine technische Authentifizierungslösung für die Videosprechstunde auf Basis von digitalen Versichertenidentitäten flächendeckend bereitstehen. Da diese digitalen Versichertenidentitäten den Versicherten derzeit noch nicht zur Verfügung stehen, ist der Authentifizierungszuschlag um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.
- 01/2023 - UPDATE - Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte
Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit rund zehn Euro honoriert.
Die Entscheidung dazu erfolgte im Erweiterten Bewertungsausschuss. Die Krankenkassen hatten eine deutliche Absenkung der Vergütung gefordert, was die KBV ablehnte.
GOP 01648 nur für die Erstbefüllung
Die Erstbefüllung wird extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte).
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 01/2023 - Informationen der Heilfürsorge des Landes Brandenburg
Die Heilfürsorge des Landes Brandenburg bittet nochmals alle Arztpraxen darum, die Heilfürsorge nicht mit den Vorschriften der Beihilfe oder der privaten Krankenversicherung zu verwechseln. Die Heilfürsorge ist eine beamtenrechtliche Krankenversicherung für Polizeivollzugsbeamte.
Die Anspruchsberechtigten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Leistungen grundsätzlich als Sachleistung im Rahmen der vertrags-bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung.
Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten und haben daher keinen Anspruch auf privatärztliche Leistungen. Die Abrechnung erfolgt nach dem EBM.
Auch alternative Behandlungsmethoden wie z.B. Akupunktur, Chiropraktik und Homöopathie werden von der Heilfürsorge nicht übernommen. Leistungen von Heilpraktikern, osteopathische Behandlungen sowie IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind von der Erstattung ausgeschlossen. Die Heilfürsorge übernimmt auch keine Kosten für Ernährungsberatungen und Gesundheitskurse (Präventionssport).
- 01/2023 - Videofallkonferenzen mit Pflegekräften weiterhin extrabudgetär
Videofallkonferenzen mit Pflegekräften von Pflegebedürftigen in Heimen oder in der Häuslichkeit werden weiterhin extrabudgetär vergütet.
Der Bewertungsausschuss hat die Regelung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungshinweis Bewertung* 01442 Fallkonferenz zwischen Pflegekräften von Pflegebedürftigen in Heimen oder in der Häuslichkeit und dem Arzt/Psychotherapeut, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert. Bis zu dreimal im Krankheitsfall.
Voraussetzung ist, dass im aktuellen und den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.
86 Pkt. / 9,97 € *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
- 01/2023 - TSS Terminvermittlung: Neue Regelungen ab 1. Januar 2023
TSS Terminvermittlung: Neue Regelungen ab 1. Januar 2023
Die Zuschläge für die Terminvermittlung werden zum 1. Januar 2023 deutlich angehoben.
Frist für Behandlung ab Terminvermittlung Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale Akutfall* spätestens am Folgetag 200 Prozent spätestens am 4. Tag 100 Prozent spätestens am 14. Tag 80 Prozent spätestens am 35. Tag 40 Prozent Hinweis: *Der TSS-Akutfall setzt voraus, dass am Telefon der 116117 eine medizinische Ersteinschätzung der Dringlichkeit der Behandlung erfolgt ist.
Zuschläge auch bei Terminvermittlung durch den Hausarzt bzw. Kinderarzt
Der Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendmediziner, der für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbart, erhält 15 Euro (131 Punkte).
Fachärzte und Psychotherapeuten können diese Zuschläge ab Januar auch dann abrechnen, wenn der Hausarzt bzw. der Kinder- und Jugendmediziner den Termin bei Ihnen vereinbart hat. In diesem sogenannten Hausarztvermittlungsfall wird die gesamte Behandlung im Quartal für den Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär vergütet.
Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) in voller Höhe vergütet. Zusätzlich wird wie beim TSS-Fall ein Zuschlag in Höhe von 100, 80 oder 40 Prozent gezahlt.
Die bisherigen arztgruppenspezifischen Zuschläge in den Kapiteln 4 bis 27 (mit Ausnahme von Kapitel 12 und 19) und in den Abschnitten 1.3 und 30.7 werden jeweils um den Verweis auf die neue Allgemeine Bestimmung 4.3.10.3 ergänzt und somit für an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch den Hausarzt berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungspositionen für die Zuschläge sowie auch die obligaten Leistungsinhalte der GOP 03008 bzw. 04008 für die Vermittlungspauschale von künftig 15 Euro (131 Punkten) bleiben unverändert.
Auch bei späterer Terminvermittlung über den 4.Tag hinaus, werden die 15 Euro gezahlt, wenn eine Terminvermittlung durch die TSS der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag), ist eine medizinische Begründung in der Abrechnung erforderlich.
Der Hausarzt stellt für die Behandlung beim Facharzt oder Psychotherapeuten wie bisher eine Überweisung aus. Der Facharzt, mit dem der Termin vereinbart wurde, rechnet den entsprechenden Zuschlag und die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen extrabudgetär ab.
TSS Terminfall bei Früherkennungsuntersuchungen von Kindern
Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS erhält der Arzt einen Aufschlag in Form einer Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710.
Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS
Frist für Behandlung ab Terminvermittlung Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale ab dem gleichen bis 4. Tag 100 Prozent ab dem vom 5. bis 14. Kalendertag Tag 80 Prozent vom 15. bis 35. Kalendertag 40 Prozent Der Zuschlag nach der GOP 01710 ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS Terminfall und/oder TSS -Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV sowie im Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 04/2022 - Honorarumsatz je Arzt / Psychotherapeut
Sollten Sie Fragen zur Zusammensetzung Ihres Honorars haben, dann steht Ihnen eine Datenbank mit der Möglichkeit nach Fachgruppen zu filtern zur Verfügung. Eine Darstellung finden Sie auf der Themenseite der KV Hamburg.
Gerne beantworten Ihnen die Mitarbeiter aus der Abteilung Mitgliederservice und Beratung (MSB) mitgliederserviceundberatung@kvhh.de. Ihre Fragen.
- 03/2022 - UPDATE-Anpassung der ePA- Erstbefüllungsvereinbarung
Wir möchten darüber informieren, dass derzeit in der ePA-Abrechnungsvereinbarung die parallele Berechnung der GOP 01431(Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820) und der GOP 01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) im Behandlungsfall ausgeschlossen ist.
Demgegenüber ist eine parallele Berechnung der GOP 01431 und der GOP 01648 nach dem EBM nur im Arztfall ausgeschlossen. Nun wird die ePA-Vereinbarung an die Bestimmung im EBM angepasst und bezieht sich somit künftig ebenfalls auf den Arztfall (und nicht mehr auf den Behandlungsfall).Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 03/2022 - Telemedizin im Notdienst
Zum 1. Juli 2022 wird die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 und 01212 erweitert, sodass diese auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not-fall)dienst berechnungsfähig sind.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall keine Videosprechstunde durchführen.
Im Notfall sind die GOP 01210 und 01212 weiterhin ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212.
Neue Bewertung der Leistung im Rahmen Videosprechstunde
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01210 V Notfallpauschale I 108 Pkt. / 12,36 € 01212 V Notfallpauschale II 176 Pkt. / 20,15 € *0,114494 Hamburger Orientierungspunktwert 2022
Weitere Abrechnungshinweise
Zu den GOP 01210 und 01212 im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall) dienst sind der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444) und der Technikzuschlag Videosprechstunde (GOP 01450) berechnungsfähig.
Erfolgt im Behandlungsfall ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst, ist der Technikzuschlag auch im Zusammenhang mit den Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig.
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Auch im organisierten Not(fall)dienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind.
Erfolgt eine Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst und die Berechnung der entsprechenden Notfallpauschale, ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 80. Sitzung
- 03/2022 - Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung läuft zum 30. Juni aus.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur noch dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg des Behandlungsbedarfs. In diesem Fall wurden die gekennzeichneten Leistungen anteilig aus der MGV und anteilig zusätzlich von den Kassen vergütet.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Anhebung der Kostenpauschalen
Aufgrund der Anhebung des Portos zum 01.Januar 2022 wurden die Bewertungen der folgenden Kostenpauschalen jeweils von 0,81 Euro auf 0,86 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2022 erhöht.
GOP Leistungsinhalt 40110 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichenUnterlagen 40128 Kostenpauschale für die Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40129 Kostenpauschale für die Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40130 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse 40131 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten Beschluss des erweiterten Bewertungsausschußes in seiner 585. Sitzung
- 02/2022 - UPDATE Veränderungen im Rahmen der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAK)
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2- Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken sowie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19.
Die Bundesregierung hat verschiedene Therapeutika zentral beschafft, deren Vergütung in der MAKV geregelt wird. Mit der vorgenommenen Änderung sind die monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Xevudy©) und Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld©) über die zentrale Beschaffung erhältlich.
Sofern eine Therapie mit diesen von der Bundesregierung beschafften monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus infizierten Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, kann hierfür weiterhin die bereits bestehende Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 abgerechnet werden.
Für die Vergütung für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) ist weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen.
Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit monoklonalen Antikörpern
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 14.03.2022 Bewertung ab 15.03.2022 88400 Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 450 Euro 360 Euro 88401 Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 150 Euro 150 Euro 88402 Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 60 Euro 60 Euro 88403 Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2 und 2a) 40 Euro 40 Euro Mit der nun vorgenommenen Änderung der MAKV erfolgt eine Klarstellung, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Die MAKV wurde zudem um die Möglichkeit ergänzt, dass die Arztpraxis die monoklonalen Antikörper selbst abholt oder für die Abholung eine öffentliche Apotheke beauftragt.
In beiden Fällen erfolgt die Abrechnung weiterhin über die GOP 88403 und die Vergütung in Höhe von 40 Euro wird im Innenverhältnis entsprechend aufgeteilt. Für die Abholung behält die Arztpraxis 30 Euro, die sie gegebenenfalls an die beauftragte Apotheke weitergibt. 10 Euro leitet sie für die Lagerung an die Krankenhausapotheke weiter.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Änderungen im Rahmen der Abrechnung mit dem Kostenträger Bundewehr
Ab dem Quartal 4/2020 kann es bei der Abrechnung von Leistungen über den Kostenträger 79868 (Bundeswehr) zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Originalscheine durch die Bundeswehr kommen. Hierbei wendet sich in der Regel die Bundeswehr direkt an die Praxis.
Deshalb möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Originalscheine in der Praxis verbleiben und nicht mehr an die KV geschickt werden müssen.
Des Weiteren dürfen unabhängig vom Alter keine Verhütungsmittel über ein Rezept mit dem Kostenträger Bundeswehr ausgestellt werden.
Es darf lediglich eine Rezeptempfehlung (Privatrezept/grünes Rezept) an die Versicherten ausgestellt werden. Die Versicherten Personen beziehen das Medikament über den Truppenarzt und aus der Apotheke der Bundeswehr.
- 01/2022 - Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand
Ab 1. Januar 2022 erhalten alle Haus- und Fachärzte bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag.
Zur Abbildung werden neue Leistungen in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel aufgenommen, welche jeweils mit 2 Punkten bewertet sind (0,23 €) und einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet werden. Die Leistungen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
Arztgruppe GOP Hausärzte 03020 Kinderärzte 04020 Anästhesisten 05215 Augenärzte 06215 Chirurgen 07215 Frauenärzte 08215 HNO-Ärzte 09215 Hautärzte 10215 Humangenetiker 11215 Laborärzte 12215 Fachinternisten ohne Schwerpunkt 13215 SP Angiologie 13295 SP Endokrinologie 13345 SP Gastroenterologie 13395 SP Hämatologie / Onkologie 13495 SP Kardiologie 13546 SP Nephrologie 13595 SP Pneumologie 13645 SP Rheumatologie 13695 Kinder- und Jugendpsychiater 14215 MKG-Chirurgen 15215 Neurologen / Neurochirurgen 16214 Nuklearmediziner 17215 Orthopäden 18215 Pathologen 19215 Phoniater 20215 Psychiater 21222 Psychosomatische Medizin 22215 Psychotherapeuten 23215 Radiologen 24215 Strahlentherapeuten 25215 Urologen 26215 Physikalische und Rehabilitationsmediziner 27215 Schmerztherapie 30703 Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 74 Sitzung
- 01/2022 - Aktualisierung des Verzeichnisses der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM
Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wurde zum 01.01.2022 an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss beschlossen, in den Anhang 2 zum EBM einige weitere OPS-Kodes aufzunehmen und ungültig gewordene Kodes zu streichen.
Beispielsweise wurden aufgrund der Differenzierung von Katheterverweilsystemen je nach Zweck der Implantation, zur Peritonealdialyse oder Aszitesdrainage, zwei neue Kodes (5-549.20 und 5-549.21) in den Anhang 2 aufgenommen und der ursprüngliche Kode 5-549.2 aus dem Anhang 2 gestrichen.
Zudem wurde der Anhang 2 um weitere OPS-Kodes ergänzt. Hierbei handelt es sich um die OPS-Kodes zur Abbildung des operativen Aufwandes für Ligaturen bei Hämorrhoiden 3. Grades (5-493.01 und 5-493.02) und um weitere belegärztlich urologisch-operative Verfahren (5-568.d0, 5-575.00, 5-575.01, 5-577.01, 5-579.41).
Welche neuen OPS-Kodes in den Anhang 2 aufgenommen und welche gestrichen wurden, ist detailliert im Beschluss des Bewertungsausschusses aufgeführt.
- 01/2022 - UPDATE Elektronische Patientenakte: Neue GOP für die Erstbefüllung
Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im Jahr 2022 mit rund zehn Euro vergütet. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Ab dem 1. Januar 2022 ist hierfür die GOP 01648 berechnungsfähig. Die GOP 88270 entfällt entsprechend.
Die Erstbefüllung darf sektorenübergreifend je Patient nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden. Mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP Bewertung* Leistungsinhalt Ausschluss 01648
(bis 31.12.21 Pseudo-GOP 88270)
89 Pkt. / 10,19 € Erstbefüllung der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind - Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647 EBM „Zusatzpauschale ePa-Unterstützungsleistung“ berechnungsfähig
GOP 01647 15 Pkt. / 1,72 € - Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01648 EBM „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ berechnungsfähig
GOP 01431 3 Pkt. /
0,34 €
- Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte etc. im Rahmen der Empfängnisregelung)
- höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- Nicht mehrfach an demselben Tag
- Nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA
Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Der Versicherte hat bei der patientengeführten ePA jedoch die volle Souveränität und kann eingestellte Daten löschen.
Deshalb können aus einem Leistungserbringerbereich der ePA, in dem zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine Inhalte abgelegt sind, im Einzelfall bereits eingestellte Inhalte durch den Versicherten gelöscht worden sein. In diesem Fall hat der Vertragsarzt keinen Anspruch auf Berechnung der Erstbefüllungspauschale.
Vertragsärzte sollten die Versicherten im Zweifel fragen, ob bereits vorher durch einen anderen Vertragsarzt, Krankenhausarzt oder Zahnarzt Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Dieses Vorgehen sichert jedoch keinen vertragsärztlichen Anspruch auf Erhalt der Erstbefüllungspauschale ab, wenn es im Einzelfall trotz anderslautender Angabe des Versicherten bereits vorher eine Erstbefüllung gab.
Weiterführende Informationen zum Thema ePA finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
- 01/2022 - UPDATE Versand der eAU per Post
Laut Bundesmantelvertrag müssen Praxen die AU ab dem 1. Oktober – mit der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2022 – digital an die Krankenkassen übermitteln. In bestimmten Fällen ist aber zusätzlich der Versand eines Papierausdrucks erforderlich. Für den Versand dieser Ausdrucke per Brief konnte sich die KBV mit den Krankenkassen nun auf neue Kostenpauschalen einigen.
Das betrifft zum einen das Ausstellen von eAUs bei Hausbesuchen sowie zum anderen das Versenden der eAU an die Krankenkasse, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst feststellt, nachdem der Patient die Praxis bereits verlassen hat.
Neue Leistungen im Überblick:
GOP Leistungsinhalt Bewertung 40130 Für den Versand des Ausdruckes an die Krankenkasse, wenn eine digitale Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst bemerkt, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat und die Übermittlung nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden kann. Der Versand der digitalen Daten erfolgt nach Behebung der Störung automatisch. 0,81 € 40131 Für den Versand der Ausdrucke für Arbeitgeber und Patient nach einem Hausbesuch. Die digitale Übermittlung an die Krankenkasse ist in diesem Fall direkt aus der Praxis möglich. 0,81 € Empfehlungen der KBV ab 01.01.2022
Um die Vorgaben des BMV-Ä zu beachten und zugleich aber auch nach dem 31. Dezember 2021 die Versorgung der Versicherten mit AU-Bescheinigungen und Arzneimittelverordnungen sicherzustellen, empfiehlt die KBV in Konkretisierung der KBV-Richtlinie folgendes gestuftes Vorgehen:
- Sobald und soweit die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens in einer Vertragsarztpraxis zur Verfügung stehen, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe der Anlage 2b BMV-Ä digital an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
- Wenn und solange in einer Vertragsarztpraxis nach dem 1. Januar 2022 die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Verfügung stehen, ist das im BMV-Ä vorgesehene Ersatzverfahren anzuwenden. Der Versicherte enthält eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Versicherter, Krankenkasse und Arbeitgeber). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.
- Wenn und solange einer Vertragsarztpraxis die unter 1. und 2. beschriebenen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, stellt diese dem Versicherten formlos eine papiergebundene AU-Bescheinigung aus. Hierfür kann auch das bisherige Muster 1 der Vordruckvereinbarung verwendet werden.
- 02/2021 - Anpassung der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe
Ab dem 01.04.2021 dürfen eArztbriefe nur noch über einen zugelassenen KIM-Dienst, wie z. B. kv.dox, übermittelt werden. Die bis dahin geltende Übergangsregelung, nach welcher auch andere Dienste, wie z. B. KV-Connect, genutzt werden dürfen, läuft entsprechend zum 31.03.2021 aus.
Für die Abrechnung bedeutet das, dass die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale nach GOP 01660 EBM nur noch dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Übermittlung über einen zugelassenen KIM-Dienst erfolgt. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Vergütung seit dem 1. Juli 2020
Bei elektronischer Post wird der Versand und Empfang von Briefen wie folgt abgerechnet und vergütet:
- Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 €) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,11 €)
- Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 €)
Hinweise
- GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
- GOP 01660: Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (0,11 €) pro Brief gefördert. Die elf Cent pro Brief werden auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 € erreicht hat.
- Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.
Beispiel 1:
Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 € zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von 2,75 € (25 x 0,11 €)
Beispiel 2:
Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 € zuzüglich der Strukturförderpauschale von 2,20 € (20 x 0,11 €).
Quelle: Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
- 04/2020 - Anpassung der Laborformulare (Muster 10 und 10A)
Ab dem 01.10.2020 werden die Gesundheitsuntersuchungen auf Muster 10A gesondert abgebildet. Dies erfolgt über die neue Rubrik „Gesundheitsuntersuchungen“ mit drei neuen Feldern ohne Materialbezug für den Harnstreifentest (32880), die Nüchternplasmaglukose (32881) und das Lipidprofil (32882).
Zudem wird anstelle des Feldes „Diagnosen“ auf dem Formular 10A ein Freitextfeld für „Zusätzliche Angaben zu Untersuchungen“ geschaffen. Es ist zur Angabe von erforderlichen Informationen zu den angeforderten Untersuchungen (bspw. Urinsammelzeit und -sammelmenge bei Kreatinin-Clearance) oder den Patienten betreffenden Informationen (bspw. Hinweise auf bestimmte Medikamente, die Einfluss auf Untersuchungsergebnisse haben können) vorgesehen.
Sowohl auf dem Muster 10A als auch auf dem Muster 10 wird ein Feld zur Angabe der Schwangerschaftswoche aufgenommen („SSW“).
Darüber hinaus wird das Feld „ggf. Kennziffer“ ersetzt durch das Feld „Knappschaftskennziffer“. Denn die Angabe von Kennnummern ist mit Inkrafttreten der Laborreform zum 1. April 2018 auf den Mustern 10 und 10A nicht mehr erforderlich.
Ab dem 01.10.2020 dürfen ausschließlich die neuen Formulare verwendet werden.
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Telekonsilien als neue Leistungen im EBM
Seit dem 01. Oktober 2020 sind neue Leistungen zur Förderung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung nach den GOP 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen worden.
GOP 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums
Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, die Einholung der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.
GOP 01671 für die telekonsiliarische Beurteilung
Die Leistung nach der GOP 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Der Auftrag zur telekonsiliarischen Beurteilung kann sowohl von einem Vertragsarzt nach der GOP 01670 als auch von einem Vertragszahnarzt nach der entsprechenden Ziffer des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) kommen.
GOP 01672 als Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung
Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig.
Abschnitt 1.6 EBM GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 01670 Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Zweimal im Behandlungsfall 110 Punkte; 12,26€* 01671 Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung - Dauer mindestens 10 Minuten
- Einmal im Behandlungsfall
128 Punkte; 14,26€* 01672 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung - Je weitere vollendete 5 Minuten
- Bis zu dreimal im Behandlungsfall
65 Punkte; 7,24€* *Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Alle drei neuen Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und sind von allen Fachgruppen berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 60. Sitzung
- 04/2020 - Videosprechstunden: Feststellen einer AU
Vertragsärzte haben ab sofort die Möglichkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch in Videosprechstunden festzustellen und entsprechend zu bescheinigen. – Ein Anspruch auf dieses Verfahren besteht für Versicherte jedoch nicht.
Voraussetzung ist, dass der Patient in der Praxis bekannt ist und die Erkrankung einer Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.
Momentan wird noch über eine Vergütung im EBM für die Zusendung der AU-Bescheinigung an den Versicherten beraten. Erst nach Aufnahme einer Kostenpauschale in den EBM können Ärztinnen und Ärzte die entsprechenden Kosten auch abrechnen. Sobald hierzu Näheres bekannt wird, werden wir Sie hier informieren.
Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie
- 03/2020 - Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird die Erstattung von Versandkosten zum 01.07.20 neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Zusätzlich zur Vergütung für den Versand (GOP 86900 / 28 Cent) und Empfang (GOP 86901 / 27 Cent) wird dann eine Strukturförderpauschale in Höhe von 11 Cent (GOP 01660 EBM) je eArztbrief extrabudgetär vergütet.
Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert in Höhe von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
Für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post gibt es ab Juli eine neue Porto-Kosten-pauschale. Es handelt sich hierbei um die Pauschale 40110, welche mit 81 Cent bewertet ist. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien werden in diesem Zusammenhang gestrichen.
Ebenfalls neu ab dem 1. Juli ist die Fax-Kostenpauschale 40111 im EBM. Bis zum 30.06.21 beträgt die Bewertung 10 Cent. Danach erfolgt eine Abwertung auf 5 Cent je Fax.
Beide Kostenpauschalen – die 40110 für das Briefporto und die 40111 für das Fax – unterliegen einem gemeinsamen arztgruppenspezifischen Höchstwert je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut, welcher der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann.
EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 1.3 Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen ermächtigt sind 34,83 3 Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 38,88 4 Kinder- und Jugendmedizin 38,88 5 Anästhesiologie 29,97 6 Augenheilkunde 42,12 7 Chirurgie 115,02 8 Gynäkologie 45,36 9 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 68,85 10 Dermatologie 53,46 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 11 Humangenetik 93,96 13.2 Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP 198,45 13.3.1 Innere Medizin, SP Angiologie 239,76 13.3.2 Innere Medizin, SP Endokrinologie 294,03 13.3.3 Innere Medizin, SP Gastroenterologie 264,06 13.3.4 Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 278,64 13.3.5 Innere Medizin, SP Kardiologie 309,42 13.3.6 Innere Medizin, SP Nephrologie 126,36 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 13.3.7 Innere Medizin, SP Pneumologie 367,74 13.3.8 Innere Medizin, SP Rheumatologie 317,52 14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 22,68 15 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 23,49 16 Neurologie, Neurochirurgie 149,04 17 Nuklearmedizin 405,81 18 Orthopädie 150,66 20 Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 108,54 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 21 Psychiatrie 51,84 21 Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie 141,75 22 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 5,67 23 Psychotherapie 6,48 24 Radiologie 445,50 25 Strahlentherapie 133,65 26 Urologie 140,94 27 Physikalische und Rehabilitative Medizin 73,71 Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 481. Sitzung
- 02/2020 - Vergütung für Durchführung von Schutzimpfungen leicht angehoben
Mit einem 2. Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und den gesetzlichen Krankenkassen wurden die Preise für Schutzimpfungen rückwirkend zum 01.01.2020 leicht angehoben.
Der folgenden Tabelle können die neuen Preise entnommen werden.
Bezeichnung Preis bis Dezember 2019 Preis ab Januar 2020 1-fach - Impfung 7,30 € 7,41 € 2-fach - Impfung 8,50 € 8,63 € 3-fach - Impfung 9,64 € bzw.
11,17 €9,50 € bzw.
11,00 €4-fach - Impfung 12,00 € bzw.
14,00 €12,18 € bzw.
14,21 €5-fach - Impfung 15,00 € 15,23 € 6-fach - Impfung 18,00 € 18,27 € Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen
- 01/2020 - Neuer EBM ab dem 01.04.2020
Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine EBM-Reform zum 01.04.2020 geeinigt.
Neben einigen strukturellen Änderungen stand vorallem die Neubewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen im Fokus. In diesem Zuge wurden auch die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, überprüft und angepasst.
Wie im Beschluss des BA im Jahr 2012 festgelegt, muss die Reform unter Berücksichtigung der Ausgabenneutralität erfolgen. Das bedeutet, dass eine Höherbewertung von Leistungen zu Einsparungen bei anderen Leistungen führt.
Zudem wurde im Terminservice- und Versorgungsgesetz zusätzlich gefordert, dass die Bewertungen technischer Leistungen überprüft werden und die sprechende Medizin gefördert wird. Dadurch kommt es zu Absenkungen der Leistungsbewertungen bei den technischen Fächern, während Gespräche zum Teil höher bewertet werden.
Welche Auswirkungen die Neubewertungen auf die einzelnen Arztgruppen haben werden, möchten wir Ihnen ausführlich in einer Sonderausgabe zum Newsletter darlegen. Diese werden wir Ende Februar zur Verfügung stellen. Bereits jetzt finden Sie viele wichtige Informationen rund um den neuen EBM auf der Homepage der KBV: KBV - Weiterentwicklung EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019