Informationen für Psychotherapeuten
- 03 /2024 - Pauschale 86700 für vorläufige DiGA angehoben
Ärztliche Tätigkeiten bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen sind, werden seit dem 01.07.2024 höher vergütet.
GOP Leistung Bewertung alt
(bis 30.06.2024)Bewertung neu
(seit 01.07.2024)86700 Pauschale für Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) 7,12 € 7,64 € Der neue Preis entspricht der aktuellen Bewertung der GOPen für ärztliche Tätigkeiten bei dauerhaft aufgenommenen DiGA, dessen Vergütung im EBM geregelt ist (GOP 01471 bis 01477).
Fachgruppe gestrichen
Da derzeit keine DiGA für Kinder und Jugendliche vorläufig im Verzeichnis stehen, wurden die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung aus der Liste der berechnungsfähigen Fachgruppen gestrichen.
- 03 /2024 - Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche
Ab dem 01.07.2024 steht für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch die Systemische Therapie als Kassenleistung zur Verfügung.
Neben den bestehenden Psychotherapieverfahren – tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie – kann Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen für alle in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegten Indikationen angewendet werden.
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) sind die gleichen wie bei Erwachsenen. Somit sind die GOPn 35431, 35432, 35435 (Einzeltherapie) sowie 35703 bis 35709 und 35713 bis 35719 (Gruppentherapie) auch bei Durchführung der Systemischen Therapie für Kinder und Jugendliche berechnungsfähig.
Die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen kann als ambulante Leistung von den Berufsgruppen erbracht werden, die für die psychotherapeutische Behandlung von
Kindern und Jugendlichen qualifiziert sind und eine Weiterbildung für dieses Verfahren abgeschlossen haben. Voraussetzung ist zudem, dass sie über die Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung der Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen verfügen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02 /2024 - Verordnungen per Videosprechstunde: Anpassungen im EBM
Anpassung der Portopauschalen
Ärzte und Psychotherapeuten können seit Frühjahr dieses Jahres auch in der Videosprechstunde medizinische Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen.
Infolgedessen wird der EBM zum 01.01.2024 angepasst.
Um eine bessere Übersichtlichkeit herzustellen und die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Kostenpauschalen der GOP 40129 und 40131 EBM zum 01.04. 2024 gestrichen.
Für das Ausstellen einer Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) in der Videosprechstunde, wird anstatt der GOP 40129 die GOP 40128 abgerechnet. Das gleiche gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Hausbesuch: Anstatt der GOP 40131 wird die GOP 40128 abgerechnet.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 694. Sitzung
Ärzte und Psychotherapeuten können seit dem 01.04.2023 auch per Videosprechstunde medizinische Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen.
Folgende Leistungen, die im Zusammenhang mit Verordnungen der medizinischen Rehabiltation sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel per Videosprechstunde erbracht werden, sind seit dem 01.01.2024 auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig.
Leistung im Überblick
GOP Leistung 01420 Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der verordneten häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses 01424 Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege 01611 Verordnung von medizinischer Rehabilitation 01613 Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der Gebührenordnungsposition 01611 Erweiterung der Portopauschale 40128
Diese kann abgerechnet werden, wenn in der Videosprechstunde eine Verordnung auf Muster 12, 13 oder 61 ausgestellt und dem Patienten zugesendet wird.
- 01/2024 - Verlaufskontrolle der DiGA „somnio“ und „Vivira“ für weitere Fachgruppen berechnungsfähig
Ab dem 01.01.2024 können Schmerztherapeuten die Verlaufskontrolle bei Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen „somnio“ bei Schlafstörungen und „Vivira“ bei Rückenschmerzen abrechnen.
Ärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin wird die Verlaufskontrolle für „somnio“ ebenfalls vergütet.
Die DiGA „somnio“ kann zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen verordnen werden. Die DiGA „Vivira“ richtet sich an Patienten mit akuten und chronischen Rückenschmerzen und bietet ein angeleitetes Training, das ergänzend zu anderen konventionellen Therapien eingesetzt werden kann.
Neue GOP für Schmerztherapeuten
Für Ärzte mit einer Genehmigung für Schmerztherapie werden zur Abrechnung der Verlaufskontrolle und Auswertung der Daten zwei neue GOP in den EBM aufgenommen
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 30780 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio gemäß dem Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V1x BHF
64 Pkt. / 7,64 € 30781 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und
die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Vivira gemäß dem Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e
SGB V,1x BHF
64 Pkt. / 7,64 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
Alle anderen abrechnungsberechtigten Ärzte rechnen die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“ weiterhin mit der GOP 01471 ab.
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01471 Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA somnio 64 Pkt. / 7,64 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
Die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „Vivira“ wird von anderen Ärzten weiterhin mit der GOP 01472 (64 Punkte) abgerechnet.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Themenseite der KBV
- 01/2024 - Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte wird weiterhin über die GOP 01648 vergütet
Die eigentlich bis zum 31.12.2023 befristete EBM-Leistung nach der GOP 01648 wird vorerst bis zum 14.01.2025 weitergeführt.
Die GOP wird unverändert mit 89 Punkten bewertet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind.
Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst prüfen oder den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro).
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01648 Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung 89 Pkt. / 10,62 € *gemäß Orientierungspunktwert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 €
- 04/2023 - Neuerungen und Ergänzungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Wir möchten Sie darüber informieren, dass in das Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen mit
· „ProHerz“,
· „Selfapys Online-Kurs bei Binge-Eating-Störung“,
· „Selfapys Online-Kurs bei Bulimia nervosa“ und
· „HelloBetter ratiopharm chronischer Schmerz“weitere Anwendungen aufgenommen wurden, die Anwendung „Cankado Pro-React Onco“ hingeben gestrichen worden ist, da für sie kein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden konnte.
Abrechnung
Für die DiGA „ProHerz“ können Ärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. August 2023 die Pauschale 86700 berechnen.Da das BfArM für
· „Selfapys Online-Kurs bei Binge-Eating-Störung“,
· „Selfapys Online-Kurs bei Bulimia nervosa“ und
· „HelloBetter ratiopharm chronischer Schmerz“keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten bestimmt hat, wurde entschieden, dass dafür keine gesonderten Leistungen in den EBM aufgenommen werden.
Weitere Neuerungen
Seit dem 01.08.2023 wurden zusätzlich Ärzte mit einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten in die Liste der Arztgruppen
aufgenommen, die die Pauschale 86700 berechnen dürfen.Informationen zu den digitalen Gesundheitsanwendungen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 04/2023 - Authentifizierungszuschlag für die Videosprechstunde bis 31. Dezember 2025 verlängert
Für die Authentifizierung von unbekannten Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Der Bewertungsausschuss hat die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
GOP 01444 für unbekannte Patienten
Praxen rechnen in diesen Fällen weiterhin die GOP) 01444 als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.Der Authentifizierungszuschlag ist nicht mehr notwendig, wenn den Versicherten und Praxen eine technische Lösung flächendeckend zur Verfügung steht. Ab dem 01.01.2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis war.
- 03/2023 - EBM- Anpassung bei digitalen Gesundheitsanwendungen „zanadio“ und „somnio“
Zum 01.07.2023 werden die Abrechnungs- und Vergütungsbestimmungen im EBM für die digitalen Gesundheitsanwendungen „zanadio“ bei Adipositas und „somnio“ bei Schlafstörungen angepasst.
Änderungen im kurzen Überblick:
DiGA „Zanadio“Bei der GOP 01473 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ wird zum 01.07.2023 die Einschränkung auf Patientinnen gestrichen. Demnach kann die GOP 01473 auch bei männlichen Patienten abgerechnet werden.
Außerdem wird die Nummer 11 der Präambel 13.1 EBM dahingehend angepasst, dass auch Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ berechnen können.
Verlaufskontrolle und Auswertung werden Teil der fachärztlichen Grundversorgung
Zusätzlich wurden die GOPen 01471(DiGA somnio) sowie 01473 (DiGA zanadio) jeweils in die ersten Anmerkungen der GOPen 13294, 13344, 13394 und 13543 aufgenommen, um klarzustellen, dass die genannten Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung der Schwerpunktinternisten auch bei Ansatz der GOP 01471 bzw. GOP 01473 berech-nungsfähig sind.
- 03/2023 - Versand der AU-Bescheinigung bei einer Absonderung berechnungsfähig
Ärzte können die Porto-Pauschale 40128 für den Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten auch nach einem telefonischen Kontakt abrechnen. Eine Telefon-AU ist derzeit allerdings nur möglich, wenn für den Patienten eine Absonderungspflicht besteht.
Der EBM wird dazu rückwirkend ab 1. April angepasst. Bisher bezog sich die Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 40128 ausschließlich auf Videosprechstunden. Dort ist eine Krankschreibung bei allen Patienten möglich, wenn der Arzt diese medizinisch für notwendig erachtet.
Nun ist die Kostenpauschale ebenso bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung berechnungsfähig. Dies kann beispielweise bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.
- 03/2023 - Formlose Bescheinigung für Krankenhausbegleitung wird vergütet
Menschen mit Behinderung können aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung eine Begleitperson benötigen. Ärzte und Psychotherapeuten können ihnen dazu eine formlose Bescheinigung ausstellen, die bis zu zwei Jahre gültig ist. Dafür gibt es ab dem 01.07.2023 eine neue GOP im EBM.
Neue GOP im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01615 Feststellung und Bescheinigung gemäß Krankenhausbegleitungs-Richtlinie 30 Pkt. / 3,48 €
Einmal je Krankheitsfall
*0,115950 Hamburger Punktwert 2023
Die Vergütung erfolgt für die nächsten zwei Jahre extrabudgetär.
Die abschließende Feststellung und Entscheidung über die Mitaufnahme trifft der Krankenhausarzt. Im Krankenhaus werden auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse notwendig sind.
Laut der Richtlinie kann die Bescheinigung auf zwei Wegen erfolgen: Entweder geben Ärzte oder Psychotherapeuten dies bei planbaren stationären Eingriffen auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung an (Muster 2) – hierfür ist keine gesonderte Vergütung vorgesehen, sondern diese ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM.
Alternativ können sie unabhängig von einer Einweisung ins Krankenhaus und für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus eine formlose Bescheinigung ausstellen – und hierfür die neue GOP 01615 abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Bescheinigung ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthält.
- 02/2023 - Vergütung von digitalen Gesundheitsanwendung bei psychischen Erkrankungen
Für die digitale Anwendung „Invirto“ bei Angststörungen gibt es ab 01.04.2023 eine neue Leistung im EBM. Ärzte und Psychotherapeuten können darüber die bei der App notwendige Verlaufskontrolle und Auswertung abrechnen.
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Fachgruppe Bewertung* 01474 Verlaufskontrolle und Auswertung der App „Invirto“ bei der Behandlung von
- Agoraphobie mit und ohne Panikstörung (Modul Agora),
- Panikstörung (Modul Panik) oder
- Soziale Phobien (Modul Sozial)
- Ab 18 bis 65 Jahren
GOP je Indikation einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig
Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung 64 Pkt. / 7,35 € *0,114915 € Hamburger Punktwert 2023
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte die digitale Gesundheitsanwendung „Invirto“ im Dezember nach zweijähriger Erprobung dauerhaft in das Verzeichnis der verordnungsfähigen DiGA aufgenommen. Somit ist die Abrechnung über die Pauschale 86700 nicht mehr berechnungsfähig.
Vergütung für „elona therapy Depression“
Mit der vorläufigen Aufnahme zur Erprobung von „elona therapy Depression“ im Dezember 2022 in das DiGA-Verzeichnis hatte das BfArM festgelegt, dass bei diesem Produkt eine Verlaufskontrolle und Auswertung erforderlich ist. Das digitale Angebot kann die ambulante Psychotherapie bei einer Angsterkrankung, Depression oder hypochondrischen Störungen ergänzen.
DIGA Abrechnung Fachgruppen „elona therapy Depression“ Pauschale 86700 · Nervenärzte
· Psychotherapeuten
· Psychiater
- 02/2023 - Reha-Verordnung wird weiterhin extrabudgetär vergütet
Die Verordnung medizinischer Rehabilitation wird weiterhin extrabudgetär vergütet. Der Bewertungsausschuss hat im Unterschriftenverfahren einen entsprechenden Beschluss zur Verlängerung der extrabudgetären Finanzierung der Leistungen nach der GOP 01611 bis zum 31. Dezember 2023 gefasst.
Bislang war diese Regelung bis zum 31. März 2023 befristet.
- 02/2023 - Absenkung der Bewertung des SARS-CoV-2-Tests und Klarstellung bei GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern akuter respiratorischer Infektionen)
Mit dem Ende der besonderen Rahmenbedingungen wird die Bewertung der GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2 auf die im EBM im Grundsatz geltende Bewertung von 19,90 Euro (bisher 27,30 Euro) für einen direkten Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik abgesenkt.
Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung entfällt als Abrechnungsvoraussetzung.
Außerdem erfolgt eine Änderung bei der GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von Erregern akuter respiratorischer Infektionen) in Abschnitt 32.3.12 EBM. Mit dem Austausch des „und“
durch ein Komma in der Aufzählung der viralen Erreger „Enteroviren und Coronaviren“ wird klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmung „je Erreger“ jeweils getrennt auf die Untersuchung von Enteroviren und von Coronaviren anzuwenden ist.Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2023 - Verordnungen der Medizinischen Rehabilitation jetzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich
Verordnungen für medizinische Rehabilitation können nun auch in der Videosprechstunde erfolgen.
Allerdings darf eine Verordnung in der Videosprechstunde nur dann erfolgen, wenn die verordnungsrelevante Diagnose und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit den verordnenden Ärzten oder Psychotherapeuten oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar persönlich bekannt sind.
Schließt die Erkrankung der Patienten eine Verordnung in der Videosprechstunde aus oder ist eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen in der Videosprechstunde nicht möglich, ist von einer Verordnung abzusehen.
In diesem Fall ist auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung zu verweisen.
- 02/2023 - Abrechnung der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege
Wir möchten Sie darüber informieren, dass mit Wirkung zum 01.04.2023 die Aufnahme der GOP 01422 und 01424 (Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) in weitere Präambeln der Fachgruppenkapitel des EBM beschlossen wurde.
Somit können nun alle Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie die Verordnungsleistungen zur pHKP berechnen.
- 02/2023 - Die Höhe der Vergütung von Psychotherapeutischen Leistungen wird rückwirkend zum angepasst
Die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen wird rückwirkend zum 01.07.2022 angehoben. Infolgedessen steigen die Honorare aller Psychotherapeuten ab diesem Zeitpunkt um insgesamt rund 50 Millionen Euro jährlich.
Die Anpassung der Vergütung hat der Erweiterte Bewertungsausschuss festgelegt. Das Gremium war eingeschaltet worden, nachdem im Bewertungsausschuss kein Ergebnis erzielt werden konnte.
Der Bewertungsausschuss hatte zuvor überprüft, ob die psychotherapeutischen Leistungen im EBM angemessen bewertet sind. Nach Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) ist er dazu verpflichtet, wenn eine aktuelle Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes oder geänderte Tarifverträge der Medizinischen Fachangestellten (MFA) vorliegen.
Bewertungen steigen um 2,1 Prozent
Infolge der Überprüfung werden ab dem 3. Quartal 2022 die Punktzahlen und damit die Bewertungen der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie um 2,1 Prozent angehoben. Dies gilt ebenso für die psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung, die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und die Eingangssprechstunde sowie neuropsychologische Leistungen.
Zuschläge für Personalkosten angepasst
In der höheren Bewertung der Leistungen sind auch die gestiegenen Gehälter für Medizinische Fachangestellte berücksichtigt. Daher werden mit dem Beschluss zugleich die zusätzlichen Zuschläge für Personalkosten leicht abgesenkt. Die Zuschläge vergüten die Differenz zwischen den Personalkosten, die mit den psychotherapeutischen Leistungen bezahlt werden, und den Personalkosten einer Halbtagskraft, die nach der BSG-Rechtsprechung normativ zu finanzieren ist.
Sie werden ab einer bestimmten Anzahl von Einzel- und Gruppentherapien, Sprechstunden und Akutbehandlungen sowie neuropsychologischer Leistungen gezahlt. Damit soll gut ausgelasteten Praxen ermöglicht werden, eine Halbtagskraft zur Praxisorganisation zu beschäftigen.
Die angehobenen Punktwerte finden Sie aufgrund der Vielzahl von GOPn auf der Themenseite der KBV
- 02/2023 - Weitere digitale Gesundheitsanwendung dauerhaft ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat mit „Selfapys OnlineKurs Generalisierte Angststörung“ im November 2022 eine weitere digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) dauerhaft in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen.
Da das BfArM keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten bestimmt hat, wurde in den Gremien des Bewertungsausschusses entschieden, dass für diese DiGA keine gesonderten Leistungen in den EBM aufgenommen werden. Das Ausstellen einer Erstverordnung einer DiGA ist zum 1. Januar 2023 in den Anhang 1 des EBM überführt worden und somit Bestandteil der Versicherten-und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 01/2023 - TSS Terminvermittlung: Neue Regelungen ab 1. Januar 2023
TSS Terminvermittlung: Neue Regelungen ab 1. Januar 2023
Die Zuschläge für die Terminvermittlung werden zum 1. Januar 2023 deutlich angehoben.
Frist für Behandlung ab Terminvermittlung Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale Akutfall* spätestens am Folgetag 200 Prozent spätestens am 4. Tag 100 Prozent spätestens am 14. Tag 80 Prozent spätestens am 35. Tag 40 Prozent Hinweis: *Der TSS-Akutfall setzt voraus, dass am Telefon der 116117 eine medizinische Ersteinschätzung der Dringlichkeit der Behandlung erfolgt ist.
Zuschläge auch bei Terminvermittlung durch den Hausarzt bzw. Kinderarzt
Der Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendmediziner, der für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbart, erhält 15 Euro (131 Punkte).
Fachärzte und Psychotherapeuten können diese Zuschläge ab Januar auch dann abrechnen, wenn der Hausarzt bzw. der Kinder- und Jugendmediziner den Termin bei Ihnen vereinbart hat. In diesem sogenannten Hausarztvermittlungsfall wird die gesamte Behandlung im Quartal für den Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär vergütet.
Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) in voller Höhe vergütet. Zusätzlich wird wie beim TSS-Fall ein Zuschlag in Höhe von 100, 80 oder 40 Prozent gezahlt.
Die bisherigen arztgruppenspezifischen Zuschläge in den Kapiteln 4 bis 27 (mit Ausnahme von Kapitel 12 und 19) und in den Abschnitten 1.3 und 30.7 werden jeweils um den Verweis auf die neue Allgemeine Bestimmung 4.3.10.3 ergänzt und somit für an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte für die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Terminvermittlung durch den Hausarzt berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungspositionen für die Zuschläge sowie auch die obligaten Leistungsinhalte der GOP 03008 bzw. 04008 für die Vermittlungspauschale von künftig 15 Euro (131 Punkten) bleiben unverändert.
Auch bei späterer Terminvermittlung über den 4.Tag hinaus, werden die 15 Euro gezahlt, wenn eine Terminvermittlung durch die TSS der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag), ist eine medizinische Begründung in der Abrechnung erforderlich.
Der Hausarzt stellt für die Behandlung beim Facharzt oder Psychotherapeuten wie bisher eine Überweisung aus. Der Facharzt, mit dem der Termin vereinbart wurde, rechnet den entsprechenden Zuschlag und die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen extrabudgetär ab.
TSS Terminfall bei Früherkennungsuntersuchungen von Kindern
Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 (ausgenommen Laborleistungen und Gebührenordnungsposition 01720) aufgrund einer Terminvermittlung durch die TSS erhält der Arzt einen Aufschlag in Form einer Zusatzpauschale nach der Gebührenordnungsposition 01710.
Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl der Kalendertage nach der Terminvermittlung durch die TSS
Frist für Behandlung ab Terminvermittlung Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale ab dem gleichen bis 4. Tag 100 Prozent ab dem vom 5. bis 14. Kalendertag Tag 80 Prozent vom 15. bis 35. Kalendertag 40 Prozent Der Zuschlag nach der GOP 01710 ist im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS (TSS Terminfall und/oder TSS -Akutfall) oder durch den Hausarzt (Hausarztvermittlungsfall) erfolgt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV sowie im Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 01/2023 - Verlängerung des Authentifizierungszuschlags Videosprechstunde
Für den Praxisaufwand zur Authentifizierung von Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde, die bislang noch nie oder seit Längerem nicht persönlich in der Praxis vorstellig waren, können Arztpraxen den Authentifizierungszuschlag nach der GOP 01444 abrechnen.
Perspektivisch soll eine technische Authentifizierungslösung für die Videosprechstunde auf Basis von digitalen Versichertenidentitäten flächendeckend bereitstehen. Da diese digitalen Versichertenidentitäten den Versicherten derzeit noch nicht zur Verfügung stehen, ist der Authentifizierungszuschlag um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.
- 01/2023 - Außerklinische Intensivpflege zum 01.01.2023 neu geregelt
Wie bereits mit Telegramm vom 02.12.2022 informiert wurde die außerklinische Intensivpflege neu geregelt: Die Entwöhnung von einer Beatmung oder Kanülierung steht stärker im Fokus – und zwar durch regelmäßige ärztliche Erhebungen des Potenzials für eine solche Entwöhnung. Das soll die Patientenversorgung verbessern.
Um eine nahtlose Patientenversorgung zu gewährleisten, darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 weiterhin auf Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.
Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue GOP, die zum 1. Dezember 2022 beziehungsweise 1. Januar 2023 aufgenommen wurden.
Neue genehmigungspflichtige Leistungen ab 01.12.2022 im Überblick
GOP Beschreibung Bewertung* Hinweise Ab 1. Dezember 2022 im EBM 37700 Erhebung Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A 257 Pkt. / 29,43 € Einmal im Behandlungsfall 37701 Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413 128 Pkt. / 14,66 € Je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall 37704 Zuschlag Schluckendoskopie Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie 294 Pkt. / 33,66 € 37705 Zuschlag Säurebasenhaushalt / Blutgasanalyse Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse 84 Pkt. / 9,62 € GOP 37706 Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-Richtlinie 159 Pkt. / 18,20 € Einmal im Behandlungsfall GOP 37714 Konsiliartätigkeit Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt 106 Pkt. / 12,14 € Einmal im Behandlungsfall Ab 1. Januar 2023 im EBM
37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C 167 Pkt. / 19,36 € Höchstens dreimal im Krankheitsfall 37711 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gem. §12 Abs. 1 der AKI-RL) 275 Pkt. / 31,89 € Einmal im Behandlungsfall 37720 Fallkonferenz gem. §12 Abs. 2 der AKI-RL 86 Pkt. / 9,97 € Höchstens achtmal im Krankheitsfall *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022) / *0,115950 € Hamburger Punktwert 2023
Hinweise
- Die Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege werden extrabudgetär vergütet.
- Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Leistungen nach den Vorgaben der neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des G-BA ausgeführt werden.
- Außerdem ist für die Berechnung einiger GOP eine bestimmte Qualifikation nachzuweisen.
Die Befugnis zur Potenzialerhebung und Verordnung bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Dazu setzten Sie sich bitte mit der Abteilung Genehmigung (genehmigung@kvhh.de) in Verbindung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV sowie im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 617. Sitzung
- 01/2023 - UPDATE - Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte
Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit rund zehn Euro honoriert.
Die Entscheidung dazu erfolgte im Erweiterten Bewertungsausschuss. Die Krankenkassen hatten eine deutliche Absenkung der Vergütung gefordert, was die KBV ablehnte.
GOP 01648 nur für die Erstbefüllung
Die Erstbefüllung wird extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte).
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 01/2023 - Informationen der Heilfürsorge des Landes Brandenburg
Die Heilfürsorge des Landes Brandenburg bittet nochmals alle Arztpraxen darum, die Heilfürsorge nicht mit den Vorschriften der Beihilfe oder der privaten Krankenversicherung zu verwechseln. Die Heilfürsorge ist eine beamtenrechtliche Krankenversicherung für Polizeivollzugsbeamte.
Die Anspruchsberechtigten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Leistungen grundsätzlich als Sachleistung im Rahmen der vertrags-bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung.
Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten und haben daher keinen Anspruch auf privatärztliche Leistungen. Die Abrechnung erfolgt nach dem EBM.
Auch alternative Behandlungsmethoden wie z.B. Akupunktur, Chiropraktik und Homöopathie werden von der Heilfürsorge nicht übernommen. Leistungen von Heilpraktikern, osteopathische Behandlungen sowie IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind von der Erstattung ausgeschlossen. Die Heilfürsorge übernimmt auch keine Kosten für Ernährungsberatungen und Gesundheitskurse (Präventionssport).
- 01/2023 - Videofallkonferenzen mit Pflegekräften weiterhin extrabudgetär
Videofallkonferenzen mit Pflegekräften von Pflegebedürftigen in Heimen oder in der Häuslichkeit werden weiterhin extrabudgetär vergütet.
Der Bewertungsausschuss hat die Regelung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungshinweis Bewertung* 01442 Fallkonferenz zwischen Pflegekräften von Pflegebedürftigen in Heimen oder in der Häuslichkeit und dem Arzt/Psychotherapeut, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert. Bis zu dreimal im Krankheitsfall.
Voraussetzung ist, dass im aktuellen und den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.
86 Pkt. / 9,97 € *0,115950€ Hamburger Punktwert 2023
- 04/2022 - Neue Ziffern für angepasste Corona Impfstoffe
Für die auf die Virusvarianten BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna werden zudem zum 1. Oktober neue Abrechnungsziffern eingeführt.
Neue Leistungen im Überblick
Hersteller und Impfstoff Indikation Erst-
impfung*Abschluss-
impfung*Auffrisch
impfungVergütung BioNTech/Pfizer:
Comirnaty Orig./BA.4-5 und Comirnaty Orig./BA.1Allgemein 88337A 88337B 88337R 28 Euro
Beruf 88337V 88337W 88337X Pflegeheim-
bewohner88337G 88337H 88337K Moderna:
Moderna Orig./BA.1Allgemein 88338A 88338B 88338R Beruf 88338V 88338W 88338X Pflegeheim-
bewohner88338G 88338H 88338K *Die Impfstoffe sind derzeit ausschließlich für Auffrischimpfungen zu verwenden, dennoch können die Pseudo-GOP unter Umständen auch um die Suffixe für Erst- und Abschlussimpfungen ergänzt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person infiziert war, danach geimpft wurde und so als grundimmunisiert gilt. Die dann folgende Auffrischimpfung wird dennoch als Abschlussimpfung gekennzeichnet, da es die zweite Impfung ist.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 04/2022 - Vergütung für Reha-Verordnung angehoben
Die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wird rückwirkend ab 1. Juli höher vergütet. Außerdem wird ein Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation eingeführt.
Um den Zugang der Versicherten zu einer medizinischen Rehabilitation zu erleichtern, traten zum 1. Juli mehrere Änderungen, insbesondere bei der Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation, in Kraft. Auf die Arzt- und Psychotherapiepraxen kommen dadurch zusätzliche Aufgaben zu. So müssen sie vor jeder Verordnung die gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen von Versicherten einholen. Um entstehenden Mehraufwand zu vergüten, wurde die GOP 01611 höher bewertet.
GOP Bewertung „alt“ Bewertung „neu“ 01611 302 Pkt. / 34,58 € 315 Pkt. / 36,07 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Neue GOP 01613 bei geriatrischer Reha
Für die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation sind seit Juli mindestens eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen auf dem Verordnungsformular 61 anzugeben. Die Schädigungen, die aus den Diagnosen hervorgehen, sind durch zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen nachzuweisen.
Hierfür wurde mit der GOP 01613 ein neuer Zuschlag in den Abschnitt 1.6 EBM aufgenommen.
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01613 Zuschlag im Zusammenhang mit der
Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation
nach der Gebührenordnungsposition 0161175 Pkt. / 8,59 €
1x Krankheitsfall
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 608. Sitzung
- 04/2022 - Vergütung der ambulanten Komplexversorgung schwer psychisch Kranker
Die Vergütung von Leistungen für die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Erwachsener steht fest: Der erweiterte Bewertungsausschuss hat am 4. Juli einen Beschluss zur Aufnahme mehrerer neuer Leistungen in den EBM gefasst. Damit kann das neue Versorgungsangebot ab dem 01.10.1022 starten.
Die Komplexversorgung ist ein Angebot für insbesondere schwer psychisch erkrankte Erwachsene mit einem komplexen Behandlungsbedarf. Sie soll Betroffenen eine engmaschige, multiprofessionelle Versorgung aus einer Hand bieten. Dazu schließen sich mehrere Ärzte und Psychotherapeuten zu regionalen Netzverbünden zusammen, die wiederum mit Krankenhäusern, Pflegediensten sowie Fachkräften der Soziotherapie und Ergotherapie kooperieren.
Für die neuen Leistungen wurde zum 01.10.2022 ein neuer Abschnitt 37.5 in das EBM-Kapitel 37 aufgenommen. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können ausschließlich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten berechnen, die zur Teilnahme an der Komplexversorgung berechtigt sind.
Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass dem Netzverbund eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt.Die Organisation der psychiatrischen und psychotherapeutischen Komplexbehandlung erfolgt über Netzverbünde. Dafür schließen Vertragsärzte und -psychotherapeuten einen Netzverbundvertrag. Ein Netzverbund besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Davon müssen mindestens vier Fachärzte für Psychotherapie und Psychiatrie / Psychosomatische Medizin und Psychotherapie / Nervenheilkunde / Neurologie und Psychiatrie sowie mindestens vier Psychotherapeuten sein.
Jeder Netzverbund schließt Kooperationsverträge mit mindestens einem Krankenhaus, das eine psychiatrische oder psychosomatische Einrichtung für Erwachsene hat und einem Dienst für psychiatrische häusliche Krankenpflege sowie mit mindestens einer Person aus den folgenden Gesundheitsberufen: Ergotherapie und Soziotherapie. Bei Bedarf ziehen sie weitere Fachleute oder Dienste hinzu. Mindestens ein kooperierendes Krankenhaus muss in der Region des Netzverbundes für die regionale psychiatrische Pflichtversorgung zuständig sein.Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Abrechnungshinweis Bewertung* 37500 Eingangssprechstunde je vollendete 15 Minuten,
höchstens viermal im Krankheitsfall
231 Pkt. / 26,45 € 37510** Differentialdiagnostische Abklärung je vollendete 15 Minuten,
höchstens viermal im Krankheitsfall
231 Pkt. / 26,45 € 37520 Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans einmal im Krankheitsfall 448 Pkt. / 51,29 € 37525 Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder des Bezugspsychotherapeuten einmal im Behandlungsfall 450 Pkt. / 51,52 € 37530 Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person einmal im Behandlungsfall 577 Pkt. / 66,06 € 37535 Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person je Sitzung,
höchstens dreimal im Behandlungsfall
166 Pkt. / 19,00 € 37550 Fallbesprechung je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im Behandlungsfall 128 Pkt. / 14,66 € 37551 Zuschlag zur GOP 37550 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher / nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer je vollendete 10 Minuten,
höchstens viermal im Behandlungsfall
128 Pkt. / 14,66 € 37570 Zusatzpauschale für zusätzliche Organisations- und Managementaufgaben sowie technische Aufwände im Rahmen eines Netzverbundes einmal im Behandlungsfall 200 Pkt./ 22,90 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
**kann ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde sowie Neurologie und Psychiatrie berechnet werden.Hinweis: Die Gebührenordnungspositionen 37520, 37525, 37530, 37535, 37551 und 37570 können ausschließlich durch den Bezugsarzt oder den Bezugspsychotherapeuten berechnet werden.
Weitere Anpassungen im EBM
Aufgrund der neuen Leistungen erfolgen weitere Anpassungen im EBM, um beispielsweise die Kennzeichnung von Besuchen oder die Abrechnung von Videofallkonferenzen zu regeln:- Die Besuchsleistungen (GOP 01410 bis 01413 und 01415) sind mit dem Suffix L zu kennzeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit den neuen Leistungen in Abschnitt 37.5 erfolgen. Die Fallbesprechung (GOP 37550) kann auch per Video erfolgen.
In diesem Fall kann der Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen. - Psychotherapeutische Gespräche nach den GOP 22220 und 23220 sind mit dem Suffix L zu kennzeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit der Versorgung gemäß den Leistungen des Abschnitts 37.5 berechnet werden. Sie sind in diesem Fall auch häufiger berechnungsfähig – insgesamt bis zu 20-mal im Behandlungsfall.
Vollständige Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- Die Besuchsleistungen (GOP 01410 bis 01413 und 01415) sind mit dem Suffix L zu kennzeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit den neuen Leistungen in Abschnitt 37.5 erfolgen. Die Fallbesprechung (GOP 37550) kann auch per Video erfolgen.
- 04/2022 - Honorarumsatz je Arzt / Psychotherapeut
Sollten Sie Fragen zur Zusammensetzung Ihres Honorars haben, dann steht Ihnen eine Datenbank mit der Möglichkeit nach Fachgruppen zu filtern zur Verfügung. Eine Darstellung finden Sie auf der Themenseite der KV Hamburg.
Gerne beantworten Ihnen die Mitarbeiter aus der Abteilung Mitgliederservice und Beratung (MSB) mitgliederserviceundberatung@kvhh.de. Ihre Fragen.
- 03/2022 - Anpassung der Strukturzuschläge
Rückwirkend zum 01.01.2022 wurden die Strukturzuschläge bei der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen angehoben.
Die Strukturzuschläge garantieren gemeinsam mit den Bewertungen der psychotherapeutischen Leistungen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe zur angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.
Neue Bewertungen ab 01.01.2022 im Überblick
GOP Beschreibung Bewertung bisher Bewertung neu 35571 Strukturzuschlag Einzeltherapie 186 Pkt. / 21,04 € 192 Pkt. / 21,98 € 35572 Strukturzuschlag Gruppentherapie (einschließlich Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung) 78 Pkt. / 8,82 € 80 Pkt. / 9,19 € 35573 Strukturzuschlag Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung 95 Pkt. / 10,74 € 98 Pkt. / 11,22 € Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 599. Sitzung
- 03/2022 - Psychotherapeuten können Videosprechstunde flexibler einsetzen
Die Videosprechstunde in der Psychotherapie kann ab 1. Juli flexibler eingesetzt werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt dann - mit einer Ausnahme - für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie, sodass einzelne Leistungsbereiche bei Bedarf öfter per Video stattfinden können.
Derzeit ist die Obergrenze, wonach bis zu 30 Prozent der psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35 im EBM auch in der Videosprechstunde durchgeführt und abrechnet werden können, mit der jeweiligen Gebührenordnungsposition (GOP) im EBM verknüpft.
Ab Juli gilt diese Obergrenze nicht mehr bezogen auf jede einzelne GOP, sondern bezieht sich auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten GOP des Kapitels 35, die grundsätzlich in der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen.
Ausnahme GOP 35152
Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die GOP 35152 für die psychotherapeutische Akutbehandlung. Diese Einzelleistung darf je Psychotherapeut beziehungsweise Psychotherapeutin patientenübergreifend weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.
Auch die Psychotherapeutische Sprechstunde sowie probatorische Sitzungen sind ausgenommen. Denn beide Versorgungsangebote sind nach Ablauf der Pandemie-Sonderregelungen seit dem 1. April 2022 generell nicht mehr in der Videosprechstunde möglich. Die Patientinnen und Patienten müssen dazu in die Praxis kommen.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 597. Sitzung
- 03/2022 - Vergütung der Verlaufskontrolle und Auswertung einer vorläufigen DiGA
Da sich die ärztlichen Tätigkeiten, die vom BfArM für die Versorgung mit vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommenen Anwendungen sehr ähneln, wurde eine Pauschale für die Verlaufskontrolle und Auswertung für die DiGA Zanadio, Invirto - Die Therapie gegen Angst, Cankado Pro-React Onco, Mawendo, Oviva Direkt für Adipositas und compagnion patella vereinbart.
Neue Leistung im Überblick
GOP GOP-Bezeichnung Abrechnungshinweise Berechtigte Fachgruppen Bewertung 86700 Verlaufs-kontrolle und Auswertung einer DiGA - einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- im Krankheitsfall je DiGA höchstens
zweimal berechnungsfähig - Im Behandlungsfall nicht neben der Erstverordnung derselben DiGA (GOP 01470)
berechnungsfähig - Nicht im Zusammenhang mit einer Videosprechstunde möglich
- Hausärzte
- Kinderärzte
- Fachinternisten (fachärztlich tätig)
- Frauenärzte
- Orthopäden
- Chirurgen
- Physikalische und Rehabilitations-mediziner
- Nervenärzte
- Psychotherapeuten
- Psychiater
7,12 Euro
Extra-budgetäre Vergütung für 2 Jahre
Bei der Berechnung ist die Pharmazentralnummer (PZN) der DiGA anzugeben, für die diese Verlaufskontrolle berechnet wurde. Erfolgen bei einem Versicherten im Behandlungsfall mehrere Verlaufskontrollen von unterschiedlichen DiGA, kann die Leistung mehrfach berechnet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 03/2022 - UPDATE-Anpassung der ePA- Erstbefüllungsvereinbarung
Wir möchten darüber informieren, dass derzeit in der ePA-Abrechnungsvereinbarung die parallele Berechnung der GOP 01431(Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820) und der GOP 01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) im Behandlungsfall ausgeschlossen ist.
Demgegenüber ist eine parallele Berechnung der GOP 01431 und der GOP 01648 nach dem EBM nur im Arztfall ausgeschlossen. Nun wird die ePA-Vereinbarung an die Bestimmung im EBM angepasst und bezieht sich somit künftig ebenfalls auf den Arztfall (und nicht mehr auf den Behandlungsfall).Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 03/2022 - Telemedizin im Notdienst
Zum 1. Juli 2022 wird die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 und 01212 erweitert, sodass diese auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not-fall)dienst berechnungsfähig sind.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall keine Videosprechstunde durchführen.
Im Notfall sind die GOP 01210 und 01212 weiterhin ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212.
Neue Bewertung der Leistung im Rahmen Videosprechstunde
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01210 V Notfallpauschale I 108 Pkt. / 12,36 € 01212 V Notfallpauschale II 176 Pkt. / 20,15 € *0,114494 Hamburger Orientierungspunktwert 2022
Weitere Abrechnungshinweise
Zu den GOP 01210 und 01212 im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall) dienst sind der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444) und der Technikzuschlag Videosprechstunde (GOP 01450) berechnungsfähig.
Erfolgt im Behandlungsfall ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst, ist der Technikzuschlag auch im Zusammenhang mit den Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig.
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Auch im organisierten Not(fall)dienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind.
Erfolgt eine Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst und die Berechnung der entsprechenden Notfallpauschale, ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 80. Sitzung
- 03/2022 - Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung läuft zum 30. Juni aus.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur noch dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg des Behandlungsbedarfs. In diesem Fall wurden die gekennzeichneten Leistungen anteilig aus der MGV und anteilig zusätzlich von den Kassen vergütet.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Anhebung der Kostenpauschalen
Aufgrund der Anhebung des Portos zum 01.Januar 2022 wurden die Bewertungen der folgenden Kostenpauschalen jeweils von 0,81 Euro auf 0,86 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2022 erhöht.
GOP Leistungsinhalt 40110 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichenUnterlagen 40128 Kostenpauschale für die Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40129 Kostenpauschale für die Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40130 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse 40131 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten Beschluss des erweiterten Bewertungsausschußes in seiner 585. Sitzung
- 02/2022 - UPDATE Veränderungen im Rahmen der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAK)
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2- Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken sowie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19.
Die Bundesregierung hat verschiedene Therapeutika zentral beschafft, deren Vergütung in der MAKV geregelt wird. Mit der vorgenommenen Änderung sind die monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Xevudy©) und Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld©) über die zentrale Beschaffung erhältlich.
Sofern eine Therapie mit diesen von der Bundesregierung beschafften monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus infizierten Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, kann hierfür weiterhin die bereits bestehende Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 abgerechnet werden.
Für die Vergütung für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) ist weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen.
Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit monoklonalen Antikörpern
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 14.03.2022 Bewertung ab 15.03.2022 88400 Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 450 Euro 360 Euro 88401 Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 150 Euro 150 Euro 88402 Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 60 Euro 60 Euro 88403 Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2 und 2a) 40 Euro 40 Euro Mit der nun vorgenommenen Änderung der MAKV erfolgt eine Klarstellung, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Die MAKV wurde zudem um die Möglichkeit ergänzt, dass die Arztpraxis die monoklonalen Antikörper selbst abholt oder für die Abholung eine öffentliche Apotheke beauftragt.
In beiden Fällen erfolgt die Abrechnung weiterhin über die GOP 88403 und die Vergütung in Höhe von 40 Euro wird im Innenverhältnis entsprechend aufgeteilt. Für die Abholung behält die Arztpraxis 30 Euro, die sie gegebenenfalls an die beauftragte Apotheke weitergibt. 10 Euro leitet sie für die Lagerung an die Krankenhausapotheke weiter.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Änderungen im Rahmen der Abrechnung mit dem Kostenträger Bundewehr
Ab dem Quartal 4/2020 kann es bei der Abrechnung von Leistungen über den Kostenträger 79868 (Bundeswehr) zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Originalscheine durch die Bundeswehr kommen. Hierbei wendet sich in der Regel die Bundeswehr direkt an die Praxis.
Deshalb möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Originalscheine in der Praxis verbleiben und nicht mehr an die KV geschickt werden müssen.
Des Weiteren dürfen unabhängig vom Alter keine Verhütungsmittel über ein Rezept mit dem Kostenträger Bundeswehr ausgestellt werden.
Es darf lediglich eine Rezeptempfehlung (Privatrezept/grünes Rezept) an die Versicherten ausgestellt werden. Die Versicherten Personen beziehen das Medikament über den Truppenarzt und aus der Apotheke der Bundeswehr.
- 02/2022 - Update-Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
UPDATE: Bei drei weiteren digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) kann die Erstverordnung über den EBM abgerechnet werden. Es handelt sich hierbei um die Webanwendung „Hello Better Diabetes und Depression“ sowie „Kalmeda“ und „Hello Better Vaginismus Plus“, die seit Dezember 2021 und Februar 2022 dauerhaft in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden.
Rückwirkend zum 1. Januar 2021 wurde die Vergütung für die Verordnung von Gesundheitsanwendungen, die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, geregelt. Zur Abrechnung berechtigt sind alle Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln. Erst ab diesem Alter dürfen Apps verordnet werden.
Für dauerhaft gelistete digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist die GOP 01470 EBM berechnungsfähig. Weitere Informationen können der u. a. Tabelle entnommen werden.
Zusätzlich zur GOP 01470 wurde die GOP 01471 in den EBM aufgenommen. Diese Leistung bezieht sich ausschließlich auf die Web-Anwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen. Hiermit wird die Verlaufskontrolle und Auswertung abgebildet.
GOP GOP-Bezeichnung Abrechnungshinweise Berechtigte Fachgruppen Bewertung* 01470 Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung aus dem DiGA-Verzeichnis
- auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig
- mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.
Alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln 18 Punkte /
2,06 €
Extrabudgetäre Vergütung für 2 Jahre
01471 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung „somnio“ - einmal im Behandlungsfall
- auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig
Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen 64 Punkte /
7,33 €
Extrabudgetäre Vergütung für 2 Jahre
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Seit dem 01.08.2021 ist die GOP 01470 auch für „vorläufig aufgenommene“ digitale Gesundheitsanwendungen berechnungsfähig. Hierzu wurde die Anlage 34 zum BMV-Ä geschlossen. Weitere Vergütungen für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einzelnen vorläufig aufgenommenen DiGA werden derzeit noch verhandelt und treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Anspruchsberechtigung
Versicherte haben durch das Digitale-Versorgung-Gesetz Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Welche Anwendungen das genau sind, legt das BfArM im DiGA-Verzeichnis fest.
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 70. Sitzung
- 01/2022 - Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand
Ab 1. Januar 2022 erhalten alle Haus- und Fachärzte bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag.
Zur Abbildung werden neue Leistungen in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel aufgenommen, welche jeweils mit 2 Punkten bewertet sind (0,23 €) und einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet werden. Die Leistungen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
Arztgruppe GOP Hausärzte 03020 Kinderärzte 04020 Anästhesisten 05215 Augenärzte 06215 Chirurgen 07215 Frauenärzte 08215 HNO-Ärzte 09215 Hautärzte 10215 Humangenetiker 11215 Laborärzte 12215 Fachinternisten ohne Schwerpunkt 13215 SP Angiologie 13295 SP Endokrinologie 13345 SP Gastroenterologie 13395 SP Hämatologie / Onkologie 13495 SP Kardiologie 13546 SP Nephrologie 13595 SP Pneumologie 13645 SP Rheumatologie 13695 Kinder- und Jugendpsychiater 14215 MKG-Chirurgen 15215 Neurologen / Neurochirurgen 16214 Nuklearmediziner 17215 Orthopäden 18215 Pathologen 19215 Phoniater 20215 Psychiater 21222 Psychosomatische Medizin 22215 Psychotherapeuten 23215 Radiologen 24215 Strahlentherapeuten 25215 Urologen 26215 Physikalische und Rehabilitationsmediziner 27215 Schmerztherapie 30703 Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 74 Sitzung
- 01/2022 - UPDATE Elektronische Patientenakte: Neue GOP für die Erstbefüllung
Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im Jahr 2022 mit rund zehn Euro vergütet. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Ab dem 1. Januar 2022 ist hierfür die GOP 01648 berechnungsfähig. Die GOP 88270 entfällt entsprechend.
Die Erstbefüllung darf sektorenübergreifend je Patient nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden. Mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP Bewertung* Leistungsinhalt Ausschluss 01648
(bis 31.12.21 Pseudo-GOP 88270)
89 Pkt. / 10,19 € Erstbefüllung der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind - Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647 EBM „Zusatzpauschale ePa-Unterstützungsleistung“ berechnungsfähig
GOP 01647 15 Pkt. / 1,72 € - Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01648 EBM „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ berechnungsfähig
GOP 01431 3 Pkt. /
0,34 €
- Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte etc. im Rahmen der Empfängnisregelung)
- höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- Nicht mehrfach an demselben Tag
- Nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA
Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Der Versicherte hat bei der patientengeführten ePA jedoch die volle Souveränität und kann eingestellte Daten löschen.
Deshalb können aus einem Leistungserbringerbereich der ePA, in dem zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine Inhalte abgelegt sind, im Einzelfall bereits eingestellte Inhalte durch den Versicherten gelöscht worden sein. In diesem Fall hat der Vertragsarzt keinen Anspruch auf Berechnung der Erstbefüllungspauschale.
Vertragsärzte sollten die Versicherten im Zweifel fragen, ob bereits vorher durch einen anderen Vertragsarzt, Krankenhausarzt oder Zahnarzt Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Dieses Vorgehen sichert jedoch keinen vertragsärztlichen Anspruch auf Erhalt der Erstbefüllungspauschale ab, wenn es im Einzelfall trotz anderslautender Angabe des Versicherten bereits vorher eine Erstbefüllung gab.
Weiterführende Informationen zum Thema ePA finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
- 04/2021 - Neue Angebote für Psychotherapie in Gruppen
Zur Förderung von Gruppentherapien hat der Gemeinsame Bundesausschuss neue Versorgungsangebote in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen und die Gruppentherapie insgesamt flexibler ausgestaltet. Die neuen Gruppenangebote können ab dem 1. Oktober angeboten und abgerechnet werden.
Probatorische Sitzungen im Gruppensetting
Für probatorische Sitzungen im Gruppensetting wurde ein neuer Komplex in den EBM-Abschnitt 35.1 aufgenommen und es wurden die GOP 35163 bis 35169 – für drei bis neun mögliche Sitzungsteilnehmer festgelegt.
GOP Anzahl Teilnehmer Bewertung* 35163 Probatorische Sitzung mit 3 Teilnehmern 704 Pkt. / 79,62 € 35164 Probatorische Sitzung mit 4 Teilnehmern 594 Pkt. / 67,18 € 35165 Probatorische Sitzung mit 5 Teilnehmern 528 Pkt. / 59,72 € 35166 Probatorische Sitzung mit 6 Teilnehmern 483 Pkt. / 54,63 € 35167 Probatorische Sitzung mit 7 Teilnehmern 451 Pkt. / 51,01 € 35168 Probatorische Sitzung mit 8 Teilnehmern 428 Pkt, / 48,41 € 35169 Probatorische Sitzung mit 9 Teilnehmern 409 Pkt, / 46,26 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Hinweise zur Abrechnung
- je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer/in
- 1- bis 3-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig (1- bis 5-mal im Krankheitsfall bei Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Versicherten mit Intelligenzstörung) für die Abrechnung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
Für die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (Gruppenbehandlung) wurde ebenfalls ein neuer Komplex in den EBM-Abschnitt 35.1 aufgenommen, hier wurden die GOP 35173 bis 35179 – für drei bis neun mögliche Sitzungsteilnehmer festgelegt.
GOP Anzahl Teilnehmer Bewertung * 35173 Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit 3 Teilnehmern 916 Pkt. / 103,60 € 35174 Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit 4 Teilnehmern 772 Pkt. / 87,31 € 35175 Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit 5 Teilnehmern 686 Pkt. / 77,59 € 35176 Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit 6 Teilnehmern 628 Pkt. / 71,03 € 35177 Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit 7 Teilnehmern 586 Pkt, / 66,28 € 35178 Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit 8 Teilnehmern 556 Pkt. / 62,88 € 35179 Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit 9 Teilnehmern 532 Pkt. / 60,17 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Hinweise zur Abrechnung
- je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer/in
- höchstens 4-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig (höchstens 5-mal im Krankheitsfall bei Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Versicherten mit Intelligenzstörung)
- Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie.
Angabe von Suffixen
Wird die Sitzungsdauer auf min. 50 Min. verkürzt oder werden die Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde oder unter Einbeziehung einer Bezugsperson erbracht, sind die nachfolgend aufgeführten Suffixe zu verwenden:
Suffix Beschreibung Anpassung der Bewertung Bei folgenden GOP ansetzbar A Kennzeichnung einer Therapie mit einer Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt wird 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit 35163-35168, 35173-35178 B Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 und § 18 Abs. 4 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen 35163-35169, 35173-35179 D Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt und im Rahmen einer Videosprechstunde gem. Anlage 31b BMV-Ä durchgeführt wird 35163-35168 H Kennzeichnung einer Therapie mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit 35163-35169, 35173-35179 K Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V mit Kennzeichnung einer Therapie mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt wird 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit 35163-35168 M Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V mit Kennzeichnung einer Therapie mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit 35163-35169 N Probat. Sitzung durch AG gem. § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V mit Kennzeichnung einer Th. mit Sitzungsdauer von mind. 50 Min., die gem. § 11 Abs. 10 Anl. 1 BMV-Ä unter Einbez. einer Bezugsperson und i. R. einer Videosprechstunde gem. Anl. 31b zum BMV-Ä erfolgt 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit 35163-35168 O Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V mit Kennzeichnung einer Therapie mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit 35163-35169 P Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V 35163-35169 Q Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt 35163-35169 R Probatorische Sitzung durch Arztgruppen gemäß § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt wird 35163-35168 T Kennzeichnung einer Therapie mit Sitzungsdauer von mindestens 50 Minuten, die gemäß § 11 Abs.10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt und die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt wird 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit 35163-35168, 35173-35178 V Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden 35163-35168, 35173-35178 W Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 und § 18 Abs. 4 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden 35163-35168, 35173-35178 Z Kennzeichnung einer Therapie mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgt 50% Abschlag auf Punktzahl und Prüfzeit 35163-35169, 35173-35179 Hinweis: Die GOP 35163 bis 35168 sind zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2021 auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig (Stand: 05.10.2021)
Übersicht zu den neuen Gruppenangeboten - Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
- Gänzlich neues Versorgungsangebot für psychisch Kranke
- Niedrigschwellige psychotherapeutische Intervention, Vorbereitung auf Gruppenpsychotherapie, erste Symptomlinderung
- Erwachsene: bis zu 4 Einheiten à 100 Minuten (400 Minuten) je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten)
- Kinder- und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung bei Einbezug von Bezugspersonen: bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall zusätzlich möglich (oder 2 x 50 Minuten)
- Keine Anrechnung auf nachfolgende Kontingente der Richtlinien-Psychotherapie
Übersicht zu den neuen Gruppenangeboten - Probatorische Sitzungen im Gruppensetting
- Ausweitung der Probatorik auf Gruppensitzungen
- Erwachsene: bis zu 4 Therapieeinheiten Probatorik je Krankheitsfall insgesamt, davon maximal 3 Therapieeinheiten im Gruppensetting
- Mit vorheriger Sprechstunde: bis zu 3 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 6 x 50 Minuten)
- Ohne vorherige Sprechstunde: bis zu 2 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 4 x 50 Minuten)
- Kinder und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung: bis zu 6 Therapieeinheiten Probatorik je Krankheitsfall insgesamt, davon maximal 5 Therapieeinheiten im Gruppensetting
- Mit vorheriger Sprechstunde: bis zu 5 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 10 x 50 Minuten)
- Ohne vorherige Sprechstunde: bis zu 4 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten)
Zudem wurden mehrere Bestimmungen und Anmerkungen im EBM angepasst – etwa hinsichtlich der Strukturzuschläge und um weitere Richtlinien-Änderungen abzubilden.
Dies betrifft unter anderem die gemeinsame Leitung der Richtlinien-Gruppentherapie und Probatorik im Gruppensetting durch zwei Therapeutinnen oder Therapeuten sowie die Möglichkeit, Gruppentherapie-Patienten und Gruppen-Probatorik-Patienten gleichzeitig in gemischten Gruppensitzungen zu behandeln.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 567. Sitzung und 570. Sitzung
- 04/2021 - Probatorische Sitzungen im Krankenhaus
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, probatorische Sitzungen bereits im Krankenhaus durchführen zu können, ist jeweils eine neue Anmerkung zu den GOP 01410 (Besuch eines Kranken) und 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) im Abschnitt 1.4 EBM aufgenommen worden.
GOP Kennzeichnung in der Abrechnung 01410 (Besuch eines Kranken) 01410K 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) 01413K Die GOP 01413 ist entgegen der Leistungslegende auch bei der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus berechnungsfähig.
Die Vergütung der entsprechend gekennzeichneten Besuchsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 04/2021 - Videosprechstunde auch für Akutbehandlung, Gruppentherapie und Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
Ab 1. Oktober 2021 können die psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152) und mehrere gruppentherapeutische Leistungen (Nähere Infos in Abschnitt "Neue Angebote für Psychotherapie in Gruppen) auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnet werden.
Hiervon sind auch Gruppenbehandlungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (GOP 14221), der Psychiatrie und Psychotherapie (GOP 21221), der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (GOP 22222) und der Neuropsychologischen Therapie (GOP 30933) von dem Beschluss umfasst.
Bei Durchführung der genannten Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde ist auch der Technikzuschlag nach der GOP 01450 berechnungsfähig. Bei den Gruppenbehandlungen gilt zudem die Höchstwertregelung, nach der der Zuschlag nur einmal je Gruppenbehandlung vergütet wird.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 03/2021 - Rückwirkende Anhebung der Strukturzuschläge zum 01. Januar 2021
Die Strukturzuschläge zur Deckung von Personalkosten in psychotherapeutischen Praxen werden rückwirkend zum 1. Januar 2021 angehoben. Damit werden sie an die gestiegenen Gehälter für Medizinische Fachangestellte angepasst.
Hintergrund und Details:
Der BA hat für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Mit dem vorliegenden Beschluss führt der BA seine Beschlussfassung zur Bewertung psychotherapeutischer Leistungen fort. Er hat die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 (BSG; Az.: B 6 KA 35/17 R, B 6 KA 36/17 R und B 6 KA 37/17 R) umgesetzt, in denen das BSG bei der Festsetzung der normativen Personalkosten eine zeitnahe Anpassung nach Tarifänderungen als notwendig dargestellt hat.NEUE BEWERTUNG IN PUNKTEN AB 1. JANUAR 2021
GOP Bewertung bis
31.12.2020Bewertung ab
01.01.2021Bewertung 2021* 35571 173 186 21,04 € 35572 73 78 8,82 € 35573 88 95 10,74 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 557. Sitzung
- 02/2021 - Schlafbezogene Atmungsstörungen
Ab dem 01.04.2021 können die Gebührenordnungspositionen zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen auch durch Fachinternisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie, MKG-Chirurgen und Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie abgerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“. Konkret handelt es sich hierbei um kardiorespiratorische Polygraphie (GOP 30900) und die kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901). Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
GOP GOP-Bezeichnung Punkte / € 30900 Kardiorespiratorische Polygraphie gemäß Stufe 3 der Richtlinien des G-BA 640 Punkte / 72,38 € 30901 Kardiorespiratorische Polysomnographie gemäß Stufe 4 der Richtlinien des G-BA 3.171 Punkte / 358,63 € Zum Hintergrund: In der aktuellen Muster-Weiterbildungsordnung wurde den drei Fachgruppen die Möglichkeit gegeben, die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ zu erlangen, sodass die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 bezüglich der Genehmigung zur Abrechnung der GOP 30900 und 30901 angepasst wurde.
Quelle: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 72. Sitzung
- 02/2021 - Anpassung der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe
Ab dem 01.04.2021 dürfen eArztbriefe nur noch über einen zugelassenen KIM-Dienst, wie z. B. kv.dox, übermittelt werden. Die bis dahin geltende Übergangsregelung, nach welcher auch andere Dienste, wie z. B. KV-Connect, genutzt werden dürfen, läuft entsprechend zum 31.03.2021 aus.
Für die Abrechnung bedeutet das, dass die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale nach GOP 01660 EBM nur noch dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Übermittlung über einen zugelassenen KIM-Dienst erfolgt. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Vergütung seit dem 1. Juli 2020
Bei elektronischer Post wird der Versand und Empfang von Briefen wie folgt abgerechnet und vergütet:
- Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 €) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,11 €)
- Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 €)
Hinweise
- GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
- GOP 01660: Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (0,11 €) pro Brief gefördert. Die elf Cent pro Brief werden auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 € erreicht hat.
- Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.
Beispiel 1:
Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 € zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von 2,75 € (25 x 0,11 €)
Beispiel 2:
Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 € zuzüglich der Strukturförderpauschale von 2,20 € (20 x 0,11 €).
Quelle: Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
- 01/2021 - Abrechnung von psychiatrisch häuslicher Krankenpflege
Seit 1. Januar 2021 können Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01422 und 01424 (Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) abrechnen.
Die GOP 01422 EBM (Erstverordnung) ist mit 149 Punkten (16,60 €*) bewertet.
Die GOP 01424 EBM (Folgeverordnung) ist mit 154 Punkten (17,16 €*) bewertet.
Beide Leistungen werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.*gemäß Hamburger Punktwert 2020 in Höhe von 0,111429 €
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 531. Sitzung
- 01/2021 - Videosprechstunde auch im Zusammenhang mit einer Systemischen Therapie
Rückwirkend zum 1. Oktober 2020 werden die Gebührenordnungspositionen (GOP) 35431, 35432 und 35435 in die Legende der GOP 01450 EBM aufgenommen. Damit stellt der Bewertungsausschuss klar, dass der Zuschlag für die Videosprechstunde auch im Zusammenhang mit einer Systemischen Therapie als Einzelbehandlung berechnungsfähig ist.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 544. Sitzung
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Telekonsilien als neue Leistungen im EBM
Seit dem 01. Oktober 2020 sind neue Leistungen zur Förderung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung nach den GOP 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen worden.
GOP 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums
Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, die Einholung der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.
GOP 01671 für die telekonsiliarische Beurteilung
Die Leistung nach der GOP 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Der Auftrag zur telekonsiliarischen Beurteilung kann sowohl von einem Vertragsarzt nach der GOP 01670 als auch von einem Vertragszahnarzt nach der entsprechenden Ziffer des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) kommen.
GOP 01672 als Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung
Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig.
Abschnitt 1.6 EBM GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 01670 Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Zweimal im Behandlungsfall 110 Punkte; 12,26€* 01671 Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung - Dauer mindestens 10 Minuten
- Einmal im Behandlungsfall
128 Punkte; 14,26€* 01672 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung - Je weitere vollendete 5 Minuten
- Bis zu dreimal im Behandlungsfall
65 Punkte; 7,24€* *Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Alle drei neuen Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und sind von allen Fachgruppen berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 60. Sitzung
- 03/2020 - Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird die Erstattung von Versandkosten zum 01.07.20 neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Zusätzlich zur Vergütung für den Versand (GOP 86900 / 28 Cent) und Empfang (GOP 86901 / 27 Cent) wird dann eine Strukturförderpauschale in Höhe von 11 Cent (GOP 01660 EBM) je eArztbrief extrabudgetär vergütet.
Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert in Höhe von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
Für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post gibt es ab Juli eine neue Porto-Kosten-pauschale. Es handelt sich hierbei um die Pauschale 40110, welche mit 81 Cent bewertet ist. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien werden in diesem Zusammenhang gestrichen.
Ebenfalls neu ab dem 1. Juli ist die Fax-Kostenpauschale 40111 im EBM. Bis zum 30.06.21 beträgt die Bewertung 10 Cent. Danach erfolgt eine Abwertung auf 5 Cent je Fax.
Beide Kostenpauschalen – die 40110 für das Briefporto und die 40111 für das Fax – unterliegen einem gemeinsamen arztgruppenspezifischen Höchstwert je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut, welcher der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann.
EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 1.3 Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen ermächtigt sind 34,83 3 Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 38,88 4 Kinder- und Jugendmedizin 38,88 5 Anästhesiologie 29,97 6 Augenheilkunde 42,12 7 Chirurgie 115,02 8 Gynäkologie 45,36 9 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 68,85 10 Dermatologie 53,46 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 11 Humangenetik 93,96 13.2 Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP 198,45 13.3.1 Innere Medizin, SP Angiologie 239,76 13.3.2 Innere Medizin, SP Endokrinologie 294,03 13.3.3 Innere Medizin, SP Gastroenterologie 264,06 13.3.4 Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 278,64 13.3.5 Innere Medizin, SP Kardiologie 309,42 13.3.6 Innere Medizin, SP Nephrologie 126,36 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 13.3.7 Innere Medizin, SP Pneumologie 367,74 13.3.8 Innere Medizin, SP Rheumatologie 317,52 14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 22,68 15 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 23,49 16 Neurologie, Neurochirurgie 149,04 17 Nuklearmedizin 405,81 18 Orthopädie 150,66 20 Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 108,54 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 21 Psychiatrie 51,84 21 Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie 141,75 22 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 5,67 23 Psychotherapie 6,48 24 Radiologie 445,50 25 Strahlentherapie 133,65 26 Urologie 140,94 27 Physikalische und Rehabilitative Medizin 73,71 Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 481. Sitzung
- 03/2020 - Neues Richtlinienverfahren: Systemische Therapie seit 1. Juli 2020
Zum 1. Juli 2020 ist die Systemische Therapie als viertes Richtlinien-Verfahren in den EBM aufgenommen worden.Neue Leistungen sind in das Kapitel 35 EBM aufgenommen worden und in Form von Einzel-, sowie Gruppentherapie erbringbar und abrechnungsfähig.Alle neuen GOP sowie Anmerkungen zu den Abrechnungsbestimmungen und deren Vergütung haben wir Ihnen in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
Einzeltherapie GOP / Zuschlag Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung*
Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 202035431 / 35591 Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 1) • Höchstens 12 Sitzungen
• je vollendete 50 Minuten (Doppelsitzung möglich)
• Im Mehrpersonensetting berechnungsfähig
922 Punkte;
102,74 €35432 / 35591 Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 2) • Höchstens 12 Sitzungen
• je vollendete 50 Minuten (Doppelsitzung möglich)
• Im Mehrpersonensetting berechnungsfähig
35435 Systemische Therapie (Langzeittherapie) • je vollendete 50 Minuten (Doppelsitzung möglich)
• Im Mehrpersonensetting berechnungsfähig
Gruppentherapie GOP
(KZT) / ZuschlagGOP (LZT) Anzahl Teilnehmer Abrechnungsbestimmungen Bewertung*
Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 202035703 / 35593 35713 3 • Gruppenbehandlung
• Dauer mindestens 100 Minuten
• Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag
• je Teilnehmer
• Im Mehrpersonensetting berechnungsfähig
916 Punkte; 102,07 € 35704 / 35594 35714 4 772 Punkte; 86,02 € 35705 / 35595 35715 5 686 Punkte; 76,44 € 35706 / 35596 35716 6 628 Punkte; 69,98 € 35707 / 35597 35717 7 586 Punkte; 65,30 € 35708 / 35598 35718 8 556 Punkte; 61,95 € 35709 / 35599 35719 9 532 Punkte; 59,28 € Mehrpersonensetting
Auch die Probatorische Sitzung (GOP 35150 EBM) sowie die Akutbehandlung (GOP 35152 EBM) sind in der Systemischen Therapie auch bei Durchführung der Leistung im Mehrpersonensetting berechnungsfähig. – Für die Akutbehandlung ist eine Mindestdauer von 50 Minuten Voraussetzung zur Berechnungsfähigkeit.Halbe Sitzungsdauer
Bei Bedarf kann die die Systemische Therapie auch mit halber Sitzungsdauer durchgeführt werden.Die Einzeltherapien können in 2 Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer unterteilt werden. – In diesem Fall ist jedoch die Durchführung im Mehrpersonensetting nicht möglich.
Die Gruppentherapien sind auch bei einer Sitzungsdauer von weniger als 100 Minuten aber mindestens 50 Minuten berechnungsfähig. In diesen Fällen ist die jeweilige GOP mit einem Suffix zu kennzeichnen. – Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Newsletters ist der zu nutzende Suffix noch nicht bekanntgegeben. Dies erfolgt auf Bundesebene und wir werden die Informationen auf unserer Homepage veröffentlichen.
Die Leistungserbringung der Gruppentherapie im Mehrpersonensetting ist auch bei hälftiger Sitzungsdauer erbringbar.
Zuschläge Kurzzeittherapie und Strukturzuschläge
Die zum 01. April 2020 eingeführten Zuschläge für die ersten 10 Sitzungen einer Kurzzeittherapie sind auch im Rahmen der Systemischen Therapie berechnungsfähig. Die jeweilige Zuschlagsleistung können Sie ebenfalls den obenstehenden Tabellen entnehmen.Auch die Strukturzuschläge sind im Rahmen der Systemischen Therapie berechnungsfähig. Diese werden von der KV Hamburg automatisch zugesetzt. Hier brauchen Sie nicht tätig werden.
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 66. Sitzung.
- 03/2020 - Akutbehandlung: Mehr Stunden für Therapie mit Bezugsperson
Seit dem 1. Juli 2020 stehen mehr Stunden zur Akutbehandlung (GOP 35152 EBM) zur Verfügung, wenn Bezugspersonen einbezogen werden. Dies gilt für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit geistiger Behinderung. Der Therapieumfang wurde für die Hinzuziehung von Bezugspersonen von 24 auf 30 um sechs zusätzliche Einheiten (jeweils 25 Minuten) erhöht. Dieses Zusatzkontingent ist für Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Patienten mit vorliegender Intelligenzstörung (ICD-10-GM F70-F79) berechnungsfähig.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 497. Sitzung
- 03/2020 - Nur noch neue Formulare nutzen
Alle Formblätter wurden überarbeitet und insbesondere für die Systemische Therapie angepasst. Seit dem 01. Juli 2020 dürfen nur noch die neuen Formblätter verwendet werden. Alte Formulare, Umschläge oder Leitfäden können nicht aufgebraucht werden.Das Formblatt PTV 12 wird nur noch für die Anzeige einer Akutbehandlung verwendet.Eine Ausfüllhilfe sowie weiterführende Informationen erhalten Sie über den folgenden Link auf den Seiten der KBV.
Link: KBV - PTV-Formulare
- 03/2020 - Therapieende in der Abrechnung kennzeichnen
Seit dem 01. Juli 2020 muss in der Abrechnung gekennzeichnet werden, wenn eine Richtlinientherapie beendet wurde. Dafür gibt es zwei Zusatzziffern:
Ziffer 88130: Für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe.
Ziffer 88131: Für die Beendigung mit anschließender Rezidivprophylaxe.
- 03/2020 - Mehr psychodynamische Testverfahren
Eine weitere Neuerung seit dem 01. Juli betrifft die Testverfahren nach den GOP 35600 bis 35602 EBM. Aufgrund der Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung können sie in der Langzeittherapie in allen Psychotherapieverfahren häufiger abgerechnet werden: statt bisher fünfmal im Therapieverlauf, sind sie dann insgesamt bis zu siebenmal im Therapieverlauf berechnungsfähig.
- 03/2020 - Ergänzung: Zuschläge zur Kurzzeittherapie
Aufgrund gehäufter Nachfragen zur quartalsübergreifenden Abrechnungsfähigkeit von den seit dem 01. April 2020 abrechenbaren Zuschlägen von Kurzzeittherapieleistungen (GOP 35591 bis 35599 EBM) möchten wir Ihnen folgende Ergänzung nachreichen. Gemäß Präambel Kapitel 35.2.3.2 EBM sind die Zuschläge nur für die ersten 10 Sitzungen einer Kurzzeittherapie berechnungsfähig. - Bereits durchgeführte Leistungen einer im Vorquartal begonnenen Psychotherapie werden als erste Sitzungen mitgezählt, diese sind jedoch nicht zuschlagsberechtigt.
Ein Beispiel: Die Kurzzeittherapie ist bereits im Februar 2020 gestartet und bis zum Quartalsende wurden 5 Kurzzeittherapieleistungen abgerechnet. – Für diese Leistungen können Sie sich den Zuschlag nicht nachträglich abrechnen.
Mit dem Beginn des neuen Quartals ab April 2020 können Sie den Zuschlag nur noch für die verbleibenden fünf Sitzungen abrechnen
- 02/2020 - Höhere Vergütung der Strukturzuschläge
Rückwirkend zum 1. Januar 2020 hat der Bewertungsausschuss die Bewertung der Strukturzuschläge für psychotherapeutische Einzeltherapien, Gruppentherapien und Sprechstunden sowie Akutbehandlungen im EBM um circa 4,3% erhöht.
Psychotherapeuten erhalten die Strukturzuschläge zu ihren Leistungen, wenn sie im Quartal eine bestimmte Mindestpunktzahl von antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, Psychotherapeutischen Sprechstunden, Akutbehandlungen und bestimmter neuropsychologischer Leistungen abrechnen.
Die GOP 35571, 35572 und 35573 werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg automatisch zugesetzt.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 475. Sitzung
GOP Leistungsbeschreibung Bewertung bis Dezember 2019 Bewertung ab Januar 2020 35571 Zuschlag Einzeltherapie 166 Punkte; 18,23 € 173 Punkte 19,00 € 35572 Zuschlag Gruppentherapie 70 Punkte; 7,69 € 73 Punkte; 8,02 € 35573 Zuschlag Sprechstunde / Akutbehandlung 84 Punkte; 9,22 € 88 Punkte; 9,66 € - 02/2020 - Neue Zuschläge zur Kurzzeittherapie
Zum 1. April 2020 werden die Kurzzeittherapien (KZT) durch die Abrechnungsmöglichkeit von Zuschlägen besser vergütet. Damit wird eine Forderung des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 umgesetzt.
Diese Zuschläge sind sowohl für GOP der KZT 1 als auch der KZT 2 berechnungsfähig – insgesamt höchstens zehn Mal im Krankheitsfall. Damit ist es bei vorausgegangener Akutbehandlung ebenfalls möglich, zehn Zuschläge für durchgeführte Sitzungen einer Kurzzeittherapie zu berechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die ersten zehn Sitzungen – durch die Verrechnung der durchgeführten Stunden der Akutbehandlung mit dem Stundenkontingent der KZT 1 gemäß Paragraf 29 Absatz 1 der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses – in Teilen oder vollständig einer KZT 2 entsprechen.
Der Gesetzgeber hat jedoch vorgegeben, dass die neuen Zuschläge nur dann abrechenbar sind, wenn Sie für die Mindestsprechstundenanzahl gem. §19a Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zur Verfügung stehen.
Abrechnung
Abgerechnet werden die neuen Zuschläge mit den GOP 35591 bis 35599 EBM. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle.GOP Leistungsinhalt Bewertung Hinweise Zuschläge für Kurzzeittherapie - Abschnitt 35.2.3.2 EBM 35591 Zuschlag zu den GOP 35401, 35402, 35411, 35412, 35421 und 35422, 139 Punkte; 15,26 € - Höchstens 10-mal im Krankheitsfall
- Auch bei Durchführung der Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig
35593 Zuschlag zu den GOP 35503, 35523 und 35543 138 Punkte; 15,15 € - Höchstens 10-mal im Krankheitsfall
35594 Zuschlag zu den GOP 35504, 35524 und 35544 116 Punkte; 12,74 € - Höchstens 10-mal im Krankheitsfall
35595 Zuschlag zu den GOP 35505, 35525 und 35545 103 Punkte; 11,31 € - Höchstens 10-mal im Krankheitsfall
35596 Zuschlag zu den GOP 35506, 35526 und 35546 95 Punkte; 10,43 € - Höchstens 10-mal im Krankheitsfall
35597 Zuschlag zu den GOP 35507, 35527 und 35547 88 Punkte; 9,66 € - Höchstens 10-mal im Krankheitsfall
35598 Zuschlag zu den GOP 35508, 35528 und 35548 84 Punkte; 9,22 € - Höchstens 10-mal im Krankheitsfall
35599 Zuschlag zu den GOP 35509, 35529 und 35549 80 Punkte; 8,79 € - Höchstens 10-mal im Krankheitsfall
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 475. Sitzung
- 01/2020 - Nachtrag: Förderung der Videosprechstunde
Im Nachgang zur Newslettterausgabe des Quartals 4/2019 erreichten uns weitere ausführliche Informationen zur Videosprechstunde. Aus diesem Grund möchten wir das Thema an dieser Stelle erneut aufgreifen und Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung stellen.
Seit dem 01.10.2019 ist die Videosprechstunde von fast allen Artzgruppen abrechenbar. Auch Psychotherapeuten können Ihre Patienten mittels Videosprechstunde behandeln. Hierbei gilt, dass im Vorwege einer psychotherapeutischen Fernbehandlung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden haben muss.
Von der Videosprechstunde ausgenommen sind Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.
Neu ist zudem, dass eine Konsultation per Video auch dann erfolgen kann, wenn der Patient zuvor nicht in der Praxis behandelt wurde. Zur Abbildung des Aufwands der Datenerfassung wurde hierzu die GOP 01444 in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 1,10 € (10 Punkte) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
In diesem Zusammenhang wurde als Übergangslösung die Anlage 4b „Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung“ in den BMV-Ärzte aufgenommen.
Ein neuer Patient kann authentifiziert werden, indem dieser seine elektronische Gesundheitskarte bei der Videotelefonie mithilfe der Kamera vorzeigt und das Bestehen des Versicherungsschutzes mündlich bestätigt. Diese Vorgehensweise ist nur dann notwendig, wenn der Patient weder im aktuellen noch im vorherigen Quartal in der Praxis vorstellig wurde. Andernfalls dürfen die im Praxisverwaltungssystem gespeicherten Versichertenstammdaten genutzt werden.
Folgende Informationen sind zu erheben:
- Name, Vorname und Geburtsdatum
- PLZ des Wohnortes
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)
- Versichertennummer
Im Rahmen der Förderung der Videosprechstunde wurde auch die Vergütung neu geregelt. So wird die Videosprechstunde nicht wie bisher mittels der GOP 01439 EBM, sondern mittels der jeweiligen Versicherten-/ Grund- bzw. Konsiliarpauschale* abgerechnet. Die GOP 01439 ist entsprechend nicht länger berechnungsfähig.
Erfolgt die Behandlung ausschließlich per Videosprechstunde ohne persönlichen APK im jeweiligen Quartal wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige VP/GP/KP vorgenommen:
- 20 % Abschlag: Hausärzte, Kinderärzte, Neurologen/-chirurgen, Psychotherapie, Kinder- und Jungendpsychiatrie/-psychotherapie, Schmerztherapie, Strahlentherapie und Ermächtigte Ärzte
- 25 % Abschlag: Fachinternisten, Frauenärzte, Chirurgen, MGK-Chirurgie, Humangenetik, Hautärzte, Orthopäden, Urologen, Physikalische und Rehabilitationsmediziner
- 30 % Abschlag: Anästhesisten, Augenärzte, HNO-Ärzte/Phoniater
Patienten, die innerhalb eines Quartals ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden, müssen in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220 gekennzeichnet werden.
Die Anzahl dieser Behandlungsfälle ist auf 20 % aller Behandlungsfälle des Arztes/ Psychotherapeuten beschränkt.
Wie bisher wird je APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallkonferenz eine Technikpauschale (GOP 01450) zur Finanzierung der Kosten in Höhe von 4,39 € (40 Punkte) vergütet. Der Höchstwert je abrechnenden Vertragsarzt beträgt hierbei 208,53 € (1.899 Punkte) je Quartal.
Zudem wurde die GOP 01451 als Anschubförderung für die Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Sie wird mit 10,10 € (92 Punkten) je APK im Rahmen einer Videosprechstunde honoriert, sofern eine Praxis im Quartal mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Der Höchstwert dieser Leistung beträgt ca. 505,00 € je Praxis pro Quartal. Dies entspricht 50 Online-Visiten.
Zusätzlich zur Videosprechstunde können Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte Leistungen für Gespräche abrechnen, die sie per Videosprechstunde anbieten.
So sind bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen neben der Videosprechstunde ebenfalls die Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung, für die Wahrnehmeung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040/04040), für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060/ 03061) und für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225) berechnungsfähig.
Videosprechstunden werden beim Chronikerzuschlag angerechnet. D. h., dass Haus- und Kinderärzte den Zuschlag (GOP 03220 bis 03222/ GOP 04220 bis 04222) auch dann erhalten, wenn von den drei erforderlichen APK ein oder zwei Kontakte per Video stattgefunden haben.
Auch mit Pflegekäften von Pflegebedürftigen, die in der Häuslichkeit oder in beschützenden Einrichtungen versorgt werden, durchgeführte Videofallkonferenzen werden seit dem 01.10.2019 vergütet. So kann ein Arzt, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/ oder pflegerischen Maßnahmen eines Pflegebedürftigen koordiniert für eine Videofallkonferenz mit einer Pflegekraft die GOP 01442 EBM in Ansatz bringen. Diese ist mit 7,03 € (64 Punkte) bewertet und kann bis zu dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Voraussetzung hierbei ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher APK in derselben Praxis stattgefunden hat.
Darüber hinaus können folgende weitere Fallkonferenzen/ -besprechungen seit dem 01.10.2019 per Video erbracht werden:
- GOP 30210: Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
- GOP 30706: Schmerztherapie
- GOP 30948: MRSA-Fall und/ oder regionale Netzwerkkonferenz
- GOP 37400: Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Den Technikzuschlag nach der GOP 01450 EBM erhält nur der Arzt/ Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert hat.
Im Zusammenhang mit der Förderung der Videosprechstunde wurde ebenfalls die Anlage 31b „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ des BMV-Ä aktualisiert. So werden u. a. die Videodienstanbieter dazu verpflichtet, den Arztpraxen eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten gemäß § 5 Absatz 1 der Anlage 31b auszuhändigen. Dieses können Sie formlos als Nachweis an die KV Hamburg weiterleiten. Das zusätzliche Ausfüllen einer Selbstauskunft (wie im KV-Journal 12/2019 beschrieben) ist somit nicht länger erfoderlich.
Eine Liste der zertifizierten Videodienstanbieter steht Ihnen auf der Homepage der KBV zur Verfügung.
* Für Strahlentherapeuten ausschließlich bei GOP 25214 EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 01/2020 - Neuer EBM ab dem 01.04.2020
Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine EBM-Reform zum 01.04.2020 geeinigt.
Neben einigen strukturellen Änderungen stand vorallem die Neubewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen im Fokus. In diesem Zuge wurden auch die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, überprüft und angepasst.
Wie im Beschluss des BA im Jahr 2012 festgelegt, muss die Reform unter Berücksichtigung der Ausgabenneutralität erfolgen. Das bedeutet, dass eine Höherbewertung von Leistungen zu Einsparungen bei anderen Leistungen führt.
Zudem wurde im Terminservice- und Versorgungsgesetz zusätzlich gefordert, dass die Bewertungen technischer Leistungen überprüft werden und die sprechende Medizin gefördert wird. Dadurch kommt es zu Absenkungen der Leistungsbewertungen bei den technischen Fächern, während Gespräche zum Teil höher bewertet werden.
Welche Auswirkungen die Neubewertungen auf die einzelnen Arztgruppen haben werden, möchten wir Ihnen ausführlich in einer Sonderausgabe zum Newsletter darlegen. Diese werden wir Ende Februar zur Verfügung stellen. Bereits jetzt finden Sie viele wichtige Informationen rund um den neuen EBM auf der Homepage der KBV: KBV - Weiterentwicklung EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019
- 01/2020 - Gutachterverfahren für Gruppentherapie entfallen
Im Zuge einer Änderung des § 92 (6a) SGB V entfallen ab sofort die Gutachterverfahren für Gruppentherapien nach der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL). Damit sollen die derzeit nur in geringem Umfang durchgeführten Gruppentherapien gefördert werden.
Eine dem Gesetz entsprechende Anpassung der PT-RL sowie der Psychotherapie-Vereinbarung konnte bislang nicht vorgenommen werden. Die bestehenden Rahmenbedingungen zum Antragsverfahren bezüglich der Anwendung von Gruppentherapie haben jedoch weiterhin Bestand.
- 04/2019 - Förderung der Videosprechstunde
Ab dem 1. Oktober 2019 wird eine neue Leistung zur Förderung der Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01451 EBM wird durch die KVH automatisch zu jeder von Ihnen abgerechneten Videosprechstunde (GOP 01450 EBM) zugesetzt, sofern mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal abgerechnet worden sind. Die neue GOP ist mit 92 Punkten (10,10 €)* bewertet und wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Für jede Praxis wird jedoch ein Höchstwert je Quartal gebildet, dieser beträgt mit 4.620 Punkten/Quartal 507,34 €* bzw. 50 Leistungen.
Die GOP 01451 EBM wird zeitlich befristet bis zum Ende des Quartals 3/2021 in den EBM aufgenommen und danach durch eine neue Form der Honorierung der Viedeosprechstunde ersetzt.
* Gemäß Hamburger Punktwert 2019 in Höhe von 0,109813 €Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 04/2019 - Enzymersatztherapie bei Morbus Pompe
Ab Beginn des 4. Quartals 2019 wird die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe Bestandteil des EBM. Bisher war die Enzymersatztherapie nicht abgebildet und damit nicht gesondert abrechenbar.
Abgerechnet wird die Leistung über die bereits im EBM bestehenden GOP 01510 bzw. 01511. Deren Leistungsinhalte werden um die Alglucosidase Therapie bei Morbus Pompe erweitert.
GOP Leistungsbeschreibung Leistungshinweis Bewertung* 01510 Beobachtung und Betreuung eines Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung gemäß § 115 Abs. 2 SGB V, in ermächtigten Einrichtungen oder durch einen ermächtigten Arzt gemäß §§ 31, 31a Ärzte-ZV unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Zytostatika und/oder monoklonalen Antikörpern und/oder Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe Dauer mehr als 2 Stunden 502 Punkte (55,13 €) 01511 Dauer mehr als 4 Stunden 955 Punkte (104,87 €) * Gemäß Hamburger Punktwert 2019 in Höhe von 0,109813 €
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 441. Sitzung vom 14.08.2019