Informationen für Laborärzte
- 04 /2024 - Impftiterbestimmung nach Schutzimpfungs-Richtlinie
Seit dem 01.10.2024 umfasst die Schutzimpfungs-Richtlinie in bestimmten Konstellationen und Indikationen auch serologische Testungen.
Serologische Testung vor Impfung nur in Ausnahmefällen (G-BA-Kriterium B)
Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll z.B. eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Im Falle von Seronegativität soll dann keine Impfung mit Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff, durchgeführt werden, sondern eine Varizellen-Impfung (siehe Impfindikationen Varizellen Anlage 1 SI-RL). Bei Frauen mit Kinderwunsch und zugleich unklarer Varizellenanamnese kann und bei Personen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation mit unklarer Varizellenanamnese soll eine serologische Vortestung erfolgen.
Für die Hepatitis A Impfung kann eine serologische Vortestung auf anti-HAV erfolgen, wenn Personen länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden. Eine serologische Vortestung für die Hep B Impfung kann erfolgen, wenn Personen ein hohes anamnestisches Expositionsrisiko haben. Eine serologische Kontrolle des Impferfolges soll bei allen Personen erfolgen. Nähere Erläuterungen zur Kontrolle des Impferfolges und zum weiteren Vorgehen siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013.
Serologische Testungen bei Immundefizienz zur Kontrolle des Impferfolgs (G-BA-Kriterium A)
Insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit Immundefizienz besteht unter der Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit zur Kontrolle des Impferfolgs ein Anspruch auf entsprechende serologische Testungen (§ 11 Absatz 1 Satz 2) im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Impfungen. Ist die Immundefizienz medikamentös hervorgerufen worden, so kann die serologische Testung maximal bis sechs Monate nach Beendigung einer Chemo- oder Immuntherapie durchgeführt werden.
Die nachfolgende Tabelle gem. § 4 Abs. 1 der Hamburger Schutzimpfung-Vereinbarungen enthält die Bezeichnungen der Schutzimpfungen, für die eine serologische Testung gegenüber Hamburger Krankenkassen durchgeführt und abgerechnet werden kann.
Anlage 2 zum Vertrag nach § 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung)
Bezeichnung G-BA-Kriterium A1 G-BA-Kriterium B2 Diphtherie x FSME x Haemophilus influenzae Typ b (Hib) x Hepatitis A x x Hepatitis B x x Herpes zoster x x Masern x Mumps x Pneumokokken x Poliomyelitis x Röteln x Tetanus x Tollwut x Varizellen x x SARS-Cov-2 x [1] Serologische Kontrolle des Impferfolgs bei Patienten mit Immundefizienz
2 Serologischen Testung im Zusammenhang mit den Impfungen Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen und Herpes zoster“
Abrechnung
Leistungen in Zusammenhang mit serologischen Tests nach § 11 Absatz 1 Satz 2 SI-RL und § 4 Abs. 1 Abrechnungsziffer Vergütung ab 01.10.2024 Vor Impfung Nach Impfung Ärztliche Leistungen (Beratung, Blutentnahme, Befundmitteilung) 89610 A 89610 B 10,03 € Laborärztliche Leistung 89611 A 89611 B 2,74 € Versandmaterial, Transport und Ergebnisübermittlung 89612 A 89612 B 2,27 € Serologische Testung nach erfolgter Impfung in Zusammenhang mit allen in Anlage 1 SI-RL i.V.m. Anlage 2 gelisteten Schutzimpfungen bei Personen mit Immundefizienz und medizinischer Notwendigkeit soweit nicht gesondert im Folgenden aufgeführt 89613 B 11,12 € Serologische Testung in Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen Hepatitis A (HepA), Indikationsstellung nach Anlage 1 SI-RL i.V.m. Anlage 2 89614 A 89614 B 5,80 Serologische Testung in Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen Hepatitis B (HepB), Indikationsstellung nach Anlage 1 SI-RL i.V.m. Anlage 2 89615 A 89615 B 5,50 € Serologische Testung in Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen Varizellen oder Herpes Zoster, Indikationsstellung nach Anlage 1 SI-RL i.V.m. Anlage 2 89616 A 89616 B 11,30 € Beauftragung und Abrechnung
Für die Beauftragung der Laborleistung wird das Muster 10 (Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen) verwendet.
Dem Labor muss deutlich gekennzeichnet werden, dass es sich bei der beauftragten serologischen Untersuchung um eine Leistung nach der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) handelt. Hierfür wird das Freitextfeld „Auftrag“ benutzt.
Der Textinhalt enthält folgende Informationen:
- Die Bezeichnung der Schutzimpfung, für die eine serologische Testung erfolgen soll
- Eine Information darüber, ob es sich um eine Testung vor oder nach Impfung handelt.
- Wörtlich den Text „gemäß SI-RL“
Beispiel:
Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll z.B. eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen.
Vorgehen:
Der beauftragende Arzt erstellt ein Muster 10 und gibt folgenden Text in das Auftragsfeld ein
„Impftiterbestimmung Varizellen – vor Impfung – gemäß SI-RL“
Der beauftragende Arzt rechnet sich für die Beratung, Blutentnahme und Befundmitteilung die Pseudo-GOP 89610A ab.
Der Laborarzt rechnet die Pseudo-GOP 89611A, 89612A und 89616A ab.
Alle Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird durch die neuen Leistungen nicht belastet.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage
- 03/2024 - In Vitro Diagnostik auf Muster 10
Zum 01.04.2024 trat die Änderung des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärzte) und der Vordruckvereinbarung zur Veranlassung von In-vitro-Diagnostik (IVD) auf Muster 10 ohne Stichtagregelung in Kraft.
In der Kommunikation zwischen Pathologen, den Landesverbänden und dem Bundesverband der Pathologen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV wurde die Kurzfristigkeit der Umstellung kritisiert und eine Übergangsfrist zur Umsetzung gefordert.
Es wurde nun festgelegt, dass vorhandene Formulare bis zum 30.09.2024 aufgebraucht werden können.
Ab dem 01.10.2024 sollen alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt werden.
- 01/2024 - Neue Leistung aufgrund des Arzneimittels Camzyos®
Die Anwendung von Camzyos® bei symptomatischer hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie (NYHA- Klasse II–III) setzt gemäß der aktuell gültigen Fachinformation vor Behandlungsbeginn die Identifikation von Patienten mit dem Phänotyp „langsamer CYP2C19-Metabolisierer“ voraus, da diese abweichend dosiert werden müssen.
Für die Genotypisierung auf das Vorliegen der Allele CYP2C19*2 und CYP2C19*3 wird die
GOP 32869 neu in den Abschnitt 32.3.14 EBM aufgenommen.Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung 32869 Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2C19-Metabolisierungsstatus vor der Gabe von Mavacamten bei symptomatischer hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie (NYHA-Klasse II≥III) 82,00 € Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 704. Sitzung
- 01/2024 - HIV-Präexpositionsprophylaxe
Die Gebührenordnungsposition (GOP) 32850 sowie Leistungen des EBM-Abschnitts 1.7.8 werden weiterhin, erstmal befristet bis zum 31. Dezember 2025, extrabudgetär vergütet.
Die GOP 01922 wird zum 01. 01.2024 in eine Pauschale überführt. Sie war zuvor bis zu dreimal je fünf Minuten berechnungsfähig.
Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 31.12.2023 Bewertung ab 01.01.2024* 01922 Kontrolle im Rahmen der
Präexpositionsprophylaxe82 Pkt. / 9,51 € 163 Pkt. / 19,45 € *Gemäß Orientierungswert für das Jahr 2024 in Höhe von 0,119339 Euro
- 04/2023 - Authentifizierungszuschlag für die Videosprechstunde bis 31. Dezember 2025 verlängert
Für die Authentifizierung von unbekannten Patienten vor Videosprechstunden erhalten Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Der Bewertungsausschuss hat die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
GOP 01444 für unbekannte Patienten
Praxen rechnen in diesen Fällen weiterhin die GOP) 01444 als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Der Zuschlag ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.Der Authentifizierungszuschlag ist nicht mehr notwendig, wenn den Versicherten und Praxen eine technische Lösung flächendeckend zur Verfügung steht. Ab dem 01.01.2026 sollen digitale Identitäten den Versicherten genauso wie die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis dienen.
Bis dahin müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis war.
- 04/2023 - Neue GOP für die serologische Diagnostik der Toxoplasma-Infektion
Aufgrund der Angleichung der serologischen Diagnostik der Toxoplasmose im EBM an den Stand von Wissenschaft und Technik, wurden zum 1. Oktober 2023 zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 32.3.7 EBM aufgenommen.
GOP Leistungsinhalt Bewertung Streichung 32572 Qualitativer Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Toxoplasma-Antikörpern der Immunglobulinklasse IgM und/oder IgG, auch zur Verlaufskontrolle 11,75 € 32569 bis 32571 32573 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 32572 für die Bestimmung der Avidität von Toxoplasma-IgG-Antikörpern als
Abklärungstest nach positiver IgM-Antikörperbestimmung, in mehreren Ansätzen, insgesamt
25,90 € 32640 - 03/2023 - Mikrobiologische Diagnostik: Änderungen aufgrund der Arzneimittel Livtencity® und Roctavian®
Seit dem 01. Juli 2023 wurden drei neue GOP für die mikrobiologische Diagnostik in den Abschnitt 32.3 EBM aufgenommen. Hintergrund sind Prüfungen der Fachinformationen der Arzneimittel Livtencity® und Roctavian® im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des G-BA.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistung Bestimmung Bewertung 32674 Qualitativer Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Adeno-
assoziierte Viren (AAV) zur
Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung, wenn
diese(r) laut Fachinformation obligat istEinmal am Behandlungstag 40,00 € 32818 Quantitative Bestimmung der CMV-DNA
- zur Diagnostik einer CMV-Reaktivierung bei organtransplantierten Patienten
oder immundefizienten Patienten
oder
- vor, während, zum Abschluss oder nach Abbruch einer spezifischen antiviralen Therapie
44,50 € 32820 Genotypische CMV-Resistenztestung bei Verdacht auf ein Therapieversagen unter
einer spezifischen antiviralen TherapieEinmal im Behandlungsfall 260,00 € Die Vergütung der GOP 32818 EBM erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Leistungen nach den GOP 32674 und 32820 EBM werden zunächst extrabudgetär vergütet.
- 02/2023 - Absenkung der Bewertung des SARS-CoV-2-Tests und Klarstellung bei GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern akuter respiratorischer Infektionen)
Mit dem Ende der besonderen Rahmenbedingungen wird die Bewertung der GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2 auf die im EBM im Grundsatz geltende Bewertung von 19,90 Euro (bisher 27,30 Euro) für einen direkten Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik abgesenkt.
Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung entfällt als Abrechnungsvoraussetzung.
Außerdem erfolgt eine Änderung bei der GOP 32851 (Nukleinsäurenachweis von Erregern akuter respiratorischer Infektionen) in Abschnitt 32.3.12 EBM. Mit dem Austausch des „und“
durch ein Komma in der Aufzählung der viralen Erreger „Enteroviren und Coronaviren“ wird klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmung „je Erreger“ jeweils getrennt auf die Untersuchung von Enteroviren und von Coronaviren anzuwenden ist.Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2023 - Reha-Verordnung wird weiterhin extrabudgetär vergütet
Die Verordnung medizinischer Rehabilitation wird weiterhin extrabudgetär vergütet. Der Bewertungsausschuss hat im Unterschriftenverfahren einen entsprechenden Beschluss zur Verlängerung der extrabudgetären Finanzierung der Leistungen nach der GOP 01611 bis zum 31. Dezember 2023 gefasst.
Bislang war diese Regelung bis zum 31. März 2023 befristet.
- 01/2023 - Labornachweis von Affenpocken dauerhaft in EBM aufgenommen
Für den Nukleinsäurenachweis des Affenpockenerregers kann die Gebührenordnungsposition 32810 statt der Pseudo-Gebührenordnungsposition 88740 abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, die Leistung zum 01.01.2023 dauerhaft im EBM abzubilden. Bei Verdacht auf eine Affenpocken-Infektion beauftragen Praxen die Laboruntersuchung des Probenmaterials aus Haut- oder Schleimhautläsionen auf Muster 10.
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung 32810 Nukleinsäurenachweis von Orthopoxvirus spp. aus makulo-/vesiculopapulösen Haut- oder Schleimhautläsionen (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeingang im Labor) 19,90 Euro (höchstens 3x im Behandlungsfall) - 01/2023 - Informationen der Heilfürsorge des Landes Brandenburg
Die Heilfürsorge des Landes Brandenburg bittet nochmals alle Arztpraxen darum, die Heilfürsorge nicht mit den Vorschriften der Beihilfe oder der privaten Krankenversicherung zu verwechseln. Die Heilfürsorge ist eine beamtenrechtliche Krankenversicherung für Polizeivollzugsbeamte.
Die Anspruchsberechtigten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Leistungen grundsätzlich als Sachleistung im Rahmen der vertrags-bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung.
Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten und haben daher keinen Anspruch auf privatärztliche Leistungen. Die Abrechnung erfolgt nach dem EBM.
Auch alternative Behandlungsmethoden wie z.B. Akupunktur, Chiropraktik und Homöopathie werden von der Heilfürsorge nicht übernommen. Leistungen von Heilpraktikern, osteopathische Behandlungen sowie IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind von der Erstattung ausgeschlossen. Die Heilfürsorge übernimmt auch keine Kosten für Ernährungsberatungen und Gesundheitskurse (Präventionssport).
- 01/2023 - UPDATE - Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte
Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit rund zehn Euro honoriert.
Die Entscheidung dazu erfolgte im Erweiterten Bewertungsausschuss. Die Krankenkassen hatten eine deutliche Absenkung der Vergütung gefordert, was die KBV ablehnte.
GOP 01648 nur für die Erstbefüllung
Die Erstbefüllung wird extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die GOP 01648 einmal pro Patient abrechnen. Sie sollten vor der Erstbefüllung möglichst den Patienten fragen, ob bereits Einträge von anderen Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern anstelle dessen die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte).
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 79. Sitzung
- 04/2022 - Irinotecan - Neue Leistung zur UGT1A1-Genotypisierung bei Darmkrebs
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt vor Beginn einer systemischen Therapie mit irinotecanhaltigen Arzneimitteln bei Darmkrebspatienten eine UGT1A1-Genotypisierung durchzuführen. Hierfür wird zum 1. Oktober eine neue Leistung in den EBM aufgenommen.
Mit der Bestimmung des UDP-Glucuronosyltransferase 1A1 (UGT1A1) -etabolisierungsstatus soll die Dosierung der Medikamente individuell angepasst und schwere Neutropenien und Durchfälle vermieden werden können.
Patienten, die langsame UGT1A1-Metabolisierer sind, haben nach einer Behandlung mit Irinotecan ein erhöhtes Risiko für schwere Neutropenien und Durchfälle. Dieses Risiko steigt mit der Dosis von Irinotecan.
Gemäß der Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem Rote-Hand-Brief vom 21. Dezember 2021 kann eine UGT1A1-Genotypisierung hilfreich sein, um diese Patienten zu identifizieren. Für sie sollte dann eine geringere Anfangsdosis von irinotecanhaltigen Arzneimitteln in Betracht gezogen werden.
Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung 32868 Genotypisierung zur Bestimmung des UDP-Glucuronosyltransferase 1A1 (UGT1A1)-Metabolisierungsstatus vor systemischer Therapie mit einem irinotecanhaltigen Arzneimittel 50 Euro (1x im Krankheitsfall) Die neue Leistung wird zunächst extrabudgetär vergütet.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 603.Sitzung
- 04/2022 - Honorarumsatz je Arzt / Psychotherapeut
Sollten Sie Fragen zur Zusammensetzung Ihres Honorars haben, dann steht Ihnen eine Datenbank mit der Möglichkeit nach Fachgruppen zu filtern zur Verfügung. Eine Darstellung finden Sie auf der Themenseite der KV Hamburg.
Gerne beantworten Ihnen die Mitarbeiter aus der Abteilung Mitgliederservice und Beratung (MSB) mitgliederserviceundberatung@kvhh.de. Ihre Fragen.
- 03/2021 - Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe - UPDATE
Die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie werden seit 1. Juli 2021 über den EBM abgerechnet. Der Bewertungsausschuss (BA) hat mit Wirkung zum 1. Juli 2021 einen neuen Abschnitt 8.6 sowie Abschnitt 40.12 in den EBM aufgenommen.
Leistungsanspruch und -umfang
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie beschlossen. Der Beschluss des G-BA ist am 20. Februar 2021 in Kraft getreten.
Gesetzlich Krankenversicherte haben demnach Anspruch auf die entsprechenden Leistungen, sofern die Kryokonservierung aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können.
Der Anspruch besteht für weibliche Versicherte bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und für männliche Versicherte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Die Leistungen sind, anders als bei der künstlichen Befruchtung, zuzahlungsfrei.
Entsprechend der Richtlinie des G-BA zur Kryokonservierung (Kryo-RL) gehören zum Leistungsumfang der medizinischen Maßnahmen die Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, der Transport, das Einfrieren, die Lagerung sowie das spätere Auftauen von Ei- oder Samenzellen sowie Keimzellgewebe.
Zur Kryokonservierung von (weiterem) Keimzellgewebe (z. B. Ovargewebe) dauern die Beratungen im G-BA an. Auch die Richtlinien über künstliche Befruchtung (inklusive der Abbildung der Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach Kryokonservierung) befinden sich noch in der Überarbeitung seitens des G-BA.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08619 Erstberatung durch den die Grunderkrankung diagnostizierenden oder behandelnden Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt oder Facharzt Einmal im Krankheitsfall 90 Punkte
(10,18 €)08621 Reproduktionsmedizinische Beratung, Aufklärung zur Kryokonservierung und der dazugehörigen medizinischen Maßnahmen. Je vollendete 10 Minuten, höchstens zweimal im Krankheitsfall 128 Punkte
(14,48 €)08623 Andrologische Beratung bei männlichen Versicherten Einmal im Krankheitsfall 90 Punkte
(10,18 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Zur Abbildung der Behandlung zur Gewinnung von Ei- oder Samenzellen werden die Leistungen nach den GOP 08535 und 08537 bis 08540 aus dem Abschnitt 8.5 Reproduktionsmedizin weitestgehend in-halts- und bewertungsgleich in den neuen Abschnitt 8.6 gespiegelt.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08635 Stimulationsbehandlung zurKryokonservierung von Eizellen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL Einmal im Zyklusfall 1.991 Punkte
(225,18 €)08637 Ultraschallgezielte und/oder laparoskopische Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Eizellen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL 365 Punkte
(41,28 €)08638 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 08637 bei ambulanter Durchführung der Follikelpunktion 447 Punkte
(50,55 €)08639 Identifizierung von Eizelle(n) in der Follikelflüssigkeit und Beurteilung der Reifestadien der Eizelle(n) zur Kryokonservierung, nach Durchführung einer ultraschallgezielten und/oder einer laparoskopischen Follikelpunktion entsprechend der Gebührenordnungsposition 08637 gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL 157 Punkte
(17,76 €)08640 Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des Spermas zur Kryokonservierung, einschl. Spermiogramm zur Kryokonservierung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 3 Kryo-RL 168 Punkte
(19,00 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Neu aufgenommen wird die Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion vor Kryokonservierung nach der GOP 08641 sowie die Spermienpräparation aus Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion nach Kryokonservierung nach der GOP 08648.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08641 Aufbereiten und Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion zur Kryokonservierung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 3 Kryo-RL Je Material, höchstens achtmal 242 Punkte
(27,37 €)08648 Spermienpräparation aus Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion und Aufbereiten nach Kryokonservierung gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 300 Punkte
(33,93 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Einfrieren und Auftauen sind nach den GOP 08644 bis 08647 neu im EBM abgebildet.
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 08644 Aufbereiten und Einfrieren von der/den Eizelle(n) gemäß § 5 Kryo-RL 1.312 Punkte
(148,38 €)08645 Aufbereiten und Einfrieren von Samenzellen oder Keimzellgewebe gemäß § 5 Kryo-RL 987 Punkte
(111,63 €)08646 Auftauen und Aufbereiten von der/den Eizelle(n) gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 584 Punkte (66,05 €) 08647 Auftauen und Aufbereiten von Samenzellen oder Keimzellgewebe gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 384 Punkte
(43,43 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Laborleistungen
Die im Zusammenhang mit der Kryokonservierung nach Transplantationsgesetz erforderlichen Laborleistungen sind nach den GOP 32575, 32614, 32618, 32660, 32781 des Kapitel 32 EBM berechnungsfähig. Die Laborleistungen nach den GOP 32354, 32356 und 32357 sind in der GOP 08635 (Stimulationsbehandlung) bereits enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
Kostenpauschalen für die Lagerung
Die Abbildung der Sachkosten für die Lagerung des Materials erfolgt über die Aufnahme folgender Kostenpauschalen in einem neuen Abschnitt 40.12 EBM:
GOP Leistungsinhalt Bewertung 40700 Kostenpauschale für die Lagerung 68 € 40701 Zuschlag für die Lagerung unter Quarantänebedingungen. Die Kostenpauschale ist nur im Falle eines bestätigten labordiagnostischen Befundes oder im Einzelfall unter Angabe einer Begründung auch bereits bis zum Vorliegen eines entsprechenden Befundes berechnungsfähig 10 € Für die Transportkosten wurde keine eigene Kostenpauschale, sondern eine Bestimmung in die Präambel 40.12 EBM aufgenommen, die eine gesonderte Abrechnung der Kosten für den Transport gemäß 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen EBM ermöglicht.
UPDATE - Langzeitlagerung
Da bei der Langzeitlagerung im Regelfall nach der Einlagerung für viele Jahre keine Arzt-Patienten-Kontakte stattfinden, ist der Vertragsarzt berechtigt, die für die Abrechnung der Kostenpauschalen 40700 und 40701 notwendigen Versichertendaten auf der Grundlage seiner Patientendatei aus vorausgegangenen Quartalen in das Praxisverwaltungssystem zu übernehmen. Weiterhin wurde in der neuen Anlage geregelt, dass im Falle der Übernahme einer Vertragsarztpraxis der übernehmende Vertragsarzt mit Einwilligung des Versicherten die Lagerung fortführen und abrechnen kann.
Für den Versicherten ergeben sich Informationspflichten aus der Anlage 35. Der Versicherte hat den Vertragsarzt zu informieren, sofern Namens- oder Adressänderungen stattgefunden haben. Auch muss er mitteilen, wenn ein Wechsel der Krankenkasse oder ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
Übergangsregelung
Für Versicherte, die aufgrund einer Behandlung mit keimzellschädigender Therapie ihre Ei- oder Samenzellen oder männliches Keimzellgewebe auf eigene Kosten bereits haben kryokonservieren lassen oder mit Maßnahmen zur Kryokonservierung begonnen haben, besteht ab Inkrafttreten der Umsetzung der Kryo-RL im EBM Anspruch auf die Leistungen nach Kryo-RL. Der Vertragsarzt, der die Maßnahmen zur Kryokonservierung im Sinne der Richtlinie durchgeführt hat, hat die Versicherten entsprechend zu informieren. Sofern dem Versicherten in diesen Fällen bereits Kosten in Rechnung gestellt wurden, sind ihm diese zurückzuerstatten.
Vergütung
Die Vergütung der neu aufgenommenen GOP der Abschnitte 8.6 und 40.12 EBM sowie der Begleitleistungen, die nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen sind, erfolgt dauerhaft extrabudgetär.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 562. Sitzung
- 03/2021 - Nicht invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors
Der G-BA hat mit Beschluss vom 20. August 2020 einen nicht invasiven Pränataltest zur Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D bei RhD-negativen Schwangeren mit einer Einlingsschwangerschaft zur Vermeidung einer mütterlichen Rhesussensibilisierung in die Richtlinien des G-BA über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) aufgenommen.
Die erforderlichen Leistungen wurden nun mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in den EBM aufgenommen.
Pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors
Außerdem wurde wird die GOP 01869 für die pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D in den Abschnitt 1.7.4 EBM aufgenommen. Die Untersuchung des RHD-Gens erfolgt an fetaler DNA aus mütterlichem Blut. Es ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, welches die in den Mutterschafts-Richtlinien festgelegten Testgütekriterien erfüllt.
GOP Häufigkeit Bewertung* 01869 Einmal je Schwangerschaft 905 Punkte
102,35 €*0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Die Berechnung der GOP 01869 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor voraus.
Quelle: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 73. Sitzung
- 03/2022 - Weiterentwicklung Mikrobiologie
Bei der mikrobiologischen Diagnostik im EBM bestand ein Weiterentwicklungsbedarf, der über den zwingend erforderlichen Anpassungsbedarf hinausgeht. Dies hatten die Prüfungen der Fachinformationen im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a SGB V ergeben.
Mit dem vorliegenden Beschluss werden nun zwingend erforderliche Leistungen neu aufgenommen, bestehende Leistungen ergänzt und an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Dies betrifft insbesondere nukleinsäurebasierte Erregernachweise zur Diagnostik von Infektionen mit opportunistischen Erregern beispielsweise unter einer immunmodulatorischen Therapie.Wichtige Änderungen
- Zukünftig können Antikörper gegen Arzneimittel jeder Spezifität nach der GOP 32480 abgerechnet werden. Hierfür wurde der Wirkstoffbezug der GOP 32480 aufgehoben, die GOP 32481 entfällt deswegen.
- Nukleinsäurebasierte direkte Erregernachweise für Erreger einer akuten gastrointestinalen Infektion, einer sexuell übertragbaren Infektion oder einer Atemwegsinfektion werden indikationsspezifisch in den GOP 32851 bis 32853 zusammengefasst. Die Bewertungen der GOP 32851 bis 32853 unterliegen einer
Abstaffelung ab dem zweiten Erreger und einem Höchstwert.
Die Finanzierung der neuen und der weiterentwickelten Leistungen erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 596. Sitzung
- 03/2022 - UPDATE - Pseudoziffer für Nukleinsäurenachweis Affenpocken bis 31.12.2022
Rückwirkend zum 01.06.2022 und befristet bis zum 30.09.2022 wurde vom Bewertungsausschuss der Nukleinsäurenachweis des Erregers der Affenpocken als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung beschlossen.
- UPDATE -
Die Geltungsdauer der zunächst bis zum 30.9.2022 befristeten Pseudoziffer 88740 zur Abrechnung eines Nukleinsäure basierten direkten Erregernachweises von Affenpocken durch die Laborärzte wurde zwischenzeitlich auf den 31.12. 2022 verlängert.Neue Leistung im Überblick
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 88740 Nukleinsäurenachweis von Orthopoxvirus spp. aus makulo-/vesiculopapulösen Haut- oder Schleimhautläsionen · 19,90 €
· Höchstens dreimal im Behandlungsfall
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 601. Sitzung
- 03/2022 - Anhebung der Bewertung des Nukleinsäurenachweis im Rahmen HPV
Zum 1. Juli werden durch zwei Beschlüsse Leistungen für die nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 neu in den EBM aufgenommen.
Die Untersuchungen an fetaler DNA aus mütterlichem Blut zur Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 (nicht-invasiver Pränataltest, kurz NIPT) erfolgen mit dem Ziel der Vermeidung von invasiven Maßnahmen wie Fruchtwasseruntersuchungen nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese, transzervikaler Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominaler Gewinnung von Plazentagewebe.
Der Test kann dann durchgeführt werden, wenn er geboten ist, um der Schwangeren eine Auseinandersetzung mit ihrer individuellen Situation hinsichtlich des Vorliegens einer Trisomie im Rahmen der ärztlichen Begleitung zu ermöglichen.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Abrechnungshinweis Bewertung* 01789 Beratung nach Gendiagnostikgesetz (GenDG) zum nicht-invasiven Pränataltest - viermal je Schwanger-schaft je vollendete 5 min
84 Pkt. / 9,62 € 01790 Beratung nach GenDG bei Vorliegen eines positiven nicht-invasiven Pränataltests - viermal je Schwanger-schaft je vollendete 10 min
166 Pkt. / 19,00 € 01870 nicht-invasiver Pränataltest zur Bestimmung des Risikos einer Trisomie 13, 18 und 21 - einmal je Schwanger-schaft
- zweimal im Krankheitsfall
- Nur von Fachärzten für Humangenetik und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin berechnungsfähig
1642 Pkt. / 188,00 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Für die Laborleistung ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, welches die in den Mu-RL festgelegten Testgütekriterien erfüllt.
Die Aufnahme der neuen Beratungs- und Laborleistungen in den EBM erfolgt zum 1. Juli 2022. Damit besteht bis zum 30. Juni 2022 kein Anspruch der Versicherten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung von Kosten, die durch die nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 entstanden sind.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 594. Sitzung
- 03/2022 - Beratungs- und Laborleistungen zur nicht-invasiven Pränataldiagnostik
Zum 1. Juli werden durch zwei Beschlüsse Leistungen für die nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 neu in den EBM aufgenommen.
Die Untersuchungen an fetaler DNA aus mütterlichem Blut zur Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 (nicht-invasiver Pränataltest, kurz NIPT) erfolgen mit dem Ziel der Vermeidung von invasiven Maßnahmen wie Fruchtwasseruntersuchungen nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese, transzervikaler Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominaler Gewinnung von Plazentagewebe.
Der Test kann dann durchgeführt werden, wenn er geboten ist, um der Schwangeren eine Auseinandersetzung mit ihrer individuellen Situation hinsichtlich des Vorliegens einer Trisomie im Rahmen der ärztlichen Begleitung zu ermöglichen.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Abrechnungshinweis Bewertung* 01789 Beratung nach Gendiagnostikgesetz (GenDG) zum nicht-invasiven Pränataltest - viermal je Schwanger-schaft je vollendete 5 min
84 Pkt. / 9,62 € 01790 Beratung nach GenDG bei Vorliegen eines positiven nicht-invasiven Pränataltests - viermal je Schwanger-schaft je vollendete 10 min
166 Pkt. / 19,00 € 01870 nicht-invasiver Pränataltest zur Bestimmung des Risikos einer Trisomie 13, 18 und 21 - einmal je Schwanger-schaft
- zweimal im Krankheitsfall
- Nur von Fachärzten für Humangenetik und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin berechnungsfähig
1642 Pkt. / 188,00 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Für die Laborleistung ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, welches die in den Mu-RL festgelegten Testgütekriterien erfüllt.
Die Aufnahme der neuen Beratungs- und Laborleistungen in den EBM erfolgt zum 1. Juli 2022. Damit besteht bis zum 30. Juni 2022 kein Anspruch der Versicherten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung von Kosten, die durch die nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 entstanden sind.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 594. Sitzung
- 03/2022 - UPDATE-Anpassung der ePA- Erstbefüllungsvereinbarung
Wir möchten darüber informieren, dass derzeit in der ePA-Abrechnungsvereinbarung die parallele Berechnung der GOP 01431(Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 und 01820) und der GOP 01648 (Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung) im Behandlungsfall ausgeschlossen ist.
Demgegenüber ist eine parallele Berechnung der GOP 01431 und der GOP 01648 nach dem EBM nur im Arztfall ausgeschlossen. Nun wird die ePA-Vereinbarung an die Bestimmung im EBM angepasst und bezieht sich somit künftig ebenfalls auf den Arztfall (und nicht mehr auf den Behandlungsfall).Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 03/2022 - Telemedizin im Notdienst
Zum 1. Juli 2022 wird die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 und 01212 erweitert, sodass diese auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not-fall)dienst berechnungsfähig sind.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall keine Videosprechstunde durchführen.
Im Notfall sind die GOP 01210 und 01212 weiterhin ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212.
Neue Bewertung der Leistung im Rahmen Videosprechstunde
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01210 V Notfallpauschale I 108 Pkt. / 12,36 € 01212 V Notfallpauschale II 176 Pkt. / 20,15 € *0,114494 Hamburger Orientierungspunktwert 2022
Weitere Abrechnungshinweise
Zu den GOP 01210 und 01212 im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall) dienst sind der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444) und der Technikzuschlag Videosprechstunde (GOP 01450) berechnungsfähig.
Erfolgt im Behandlungsfall ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst, ist der Technikzuschlag auch im Zusammenhang mit den Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig.
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Auch im organisierten Not(fall)dienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind.
Erfolgt eine Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst und die Berechnung der entsprechenden Notfallpauschale, ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 80. Sitzung
- 03/2022 - Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung läuft zum 30. Juni aus.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur noch dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg des Behandlungsbedarfs. In diesem Fall wurden die gekennzeichneten Leistungen anteilig aus der MGV und anteilig zusätzlich von den Kassen vergütet.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Anhebung der Kostenpauschalen
Aufgrund der Anhebung des Portos zum 01.Januar 2022 wurden die Bewertungen der folgenden Kostenpauschalen jeweils von 0,81 Euro auf 0,86 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2022 erhöht.
GOP Leistungsinhalt 40110 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftli-chenUnterlagen 40128 Kostenpauschale für die Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40129 Kostenpauschale für die Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40130 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse 40131 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten Beschluss des erweiterten Bewertungsausschußes in seiner 585. Sitzung
- 02/2022 - UPDATE Veränderungen im Rahmen der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAK)
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2- Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken sowie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19.
Die Bundesregierung hat verschiedene Therapeutika zentral beschafft, deren Vergütung in der MAKV geregelt wird. Mit der vorgenommenen Änderung sind die monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Xevudy©) und Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld©) über die zentrale Beschaffung erhältlich.
Sofern eine Therapie mit diesen von der Bundesregierung beschafften monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus infizierten Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, kann hierfür weiterhin die bereits bestehende Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 abgerechnet werden.
Für die Vergütung für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) ist weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen.
Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit monoklonalen Antikörpern
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 14.03.2022 Bewertung ab 15.03.2022 88400 Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 450 Euro 360 Euro 88401 Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 150 Euro 150 Euro 88402 Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 60 Euro 60 Euro 88403 Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2 und 2a) 40 Euro 40 Euro Mit der nun vorgenommenen Änderung der MAKV erfolgt eine Klarstellung, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Die MAKV wurde zudem um die Möglichkeit ergänzt, dass die Arztpraxis die monoklonalen Antikörper selbst abholt oder für die Abholung eine öffentliche Apotheke beauftragt.
In beiden Fällen erfolgt die Abrechnung weiterhin über die GOP 88403 und die Vergütung in Höhe von 40 Euro wird im Innenverhältnis entsprechend aufgeteilt. Für die Abholung behält die Arztpraxis 30 Euro, die sie gegebenenfalls an die beauftragte Apotheke weitergibt. 10 Euro leitet sie für die Lagerung an die Krankenhausapotheke weiter.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Änderungen im Rahmen der Abrechnung mit dem Kostenträger Bundewehr
Ab dem Quartal 4/2020 kann es bei der Abrechnung von Leistungen über den Kostenträger 79868 (Bundeswehr) zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Originalscheine durch die Bundeswehr kommen. Hierbei wendet sich in der Regel die Bundeswehr direkt an die Praxis.
Deshalb möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Originalscheine in der Praxis verbleiben und nicht mehr an die KV geschickt werden müssen.
Des Weiteren dürfen unabhängig vom Alter keine Verhütungsmittel über ein Rezept mit dem Kostenträger Bundeswehr ausgestellt werden.
Es darf lediglich eine Rezeptempfehlung (Privatrezept/grünes Rezept) an die Versicherten ausgestellt werden. Die Versicherten Personen beziehen das Medikament über den Truppenarzt und aus der Apotheke der Bundeswehr.
- 01/2022 - Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand
Ab 1. Januar 2022 erhalten alle Haus- und Fachärzte bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag.
Zur Abbildung werden neue Leistungen in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel aufgenommen, welche jeweils mit 2 Punkten bewertet sind (0,23 €) und einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet werden. Die Leistungen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
Arztgruppe GOP Hausärzte 03020 Kinderärzte 04020 Anästhesisten 05215 Augenärzte 06215 Chirurgen 07215 Frauenärzte 08215 HNO-Ärzte 09215 Hautärzte 10215 Humangenetiker 11215 Laborärzte 12215 Fachinternisten ohne Schwerpunkt 13215 SP Angiologie 13295 SP Endokrinologie 13345 SP Gastroenterologie 13395 SP Hämatologie / Onkologie 13495 SP Kardiologie 13546 SP Nephrologie 13595 SP Pneumologie 13645 SP Rheumatologie 13695 Kinder- und Jugendpsychiater 14215 MKG-Chirurgen 15215 Neurologen / Neurochirurgen 16214 Nuklearmediziner 17215 Orthopäden 18215 Pathologen 19215 Phoniater 20215 Psychiater 21222 Psychosomatische Medizin 22215 Psychotherapeuten 23215 Radiologen 24215 Strahlentherapeuten 25215 Urologen 26215 Physikalische und Rehabilitationsmediziner 27215 Schmerztherapie 30703 Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 74 Sitzung
- 01/2022 - UPDATE Elektronische Patientenakte: Neue GOP für die Erstbefüllung
Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im Jahr 2022 mit rund zehn Euro vergütet. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Ab dem 1. Januar 2022 ist hierfür die GOP 01648 berechnungsfähig. Die GOP 88270 entfällt entsprechend.
Die Erstbefüllung darf sektorenübergreifend je Patient nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden. Mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP Bewertung* Leistungsinhalt Ausschluss 01648
(bis 31.12.21 Pseudo-GOP 88270)
89 Pkt. / 10,19 € Erstbefüllung der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind - Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647 EBM „Zusatzpauschale ePa-Unterstützungsleistung“ berechnungsfähig
GOP 01647 15 Pkt. / 1,72 € - Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01648 EBM „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ berechnungsfähig
GOP 01431 3 Pkt. /
0,34 €
- Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte etc. im Rahmen der Empfängnisregelung)
- höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- Nicht mehrfach an demselben Tag
- Nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA
Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Der Versicherte hat bei der patientengeführten ePA jedoch die volle Souveränität und kann eingestellte Daten löschen.
Deshalb können aus einem Leistungserbringerbereich der ePA, in dem zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine Inhalte abgelegt sind, im Einzelfall bereits eingestellte Inhalte durch den Versicherten gelöscht worden sein. In diesem Fall hat der Vertragsarzt keinen Anspruch auf Berechnung der Erstbefüllungspauschale.
Vertragsärzte sollten die Versicherten im Zweifel fragen, ob bereits vorher durch einen anderen Vertragsarzt, Krankenhausarzt oder Zahnarzt Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Dieses Vorgehen sichert jedoch keinen vertragsärztlichen Anspruch auf Erhalt der Erstbefüllungspauschale ab, wenn es im Einzelfall trotz anderslautender Angabe des Versicherten bereits vorher eine Erstbefüllung gab.
Weiterführende Informationen zum Thema ePA finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
- 01/2022 - Chlamydia trachomatis - Nachweis im Urin
Mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung wird der Ausschluss einer Nebeneinanderabrechnung der Gebührenordnungspositionen 01816, 01840 und 01915 für den Chlamydia trachomatis - Nachweis im Urin im Krankheitsfall im Zusammenhang mit dem Anspruch nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung oder Schwangerschaftsabbruch aufgehoben.
- 01/2022 - Erweiterung der Legende der GOP 32557
Laut Gesetz ist der EBM bei einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln zu prüfen und ggf. anzupassen.
Die Therapie mit Isatuximab (Sarclisa®) kann ebenso wie die Therapie mit Daratumumab (Darzalex®) zu Interferenzen bei Blutkompatibilitätstests führen, die in der transfusionsmedizinischen Versorgung eine aufwändige Vorbehandlung von Test- beziehungsweise Spendererythrozyten mittels Dithiothreitol (DTT) erfordern.
Die im EBM vorhandene GOP 32557 im Abschnitt 32.3.6 „Blutgruppenserologische Untersuchungen“ ist derzeit auf eine Vorbehandlung mit DTT zur Vermeidung von Interferenzen durch den Wirkstoff Daratumumab beschränkt.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 574. Sitzung wird die Legendierung der GOP 32557 um den Wirkstoff Isatuximab erweitert. Der Anwendungsbereich von Isatuximab wird bereits von Daratumumab abgedeckt, so dass der Bewertungsausschuss hier weitestgehend die Substitution einer bestehenden Leistung unterstellt.
- 01/2022 - Dokumentation für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
Die befristete Sonderregelung bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL), wonach eine Übermittlung von Dokumentationen bei technischen Problemen nicht quartalsweise vorgenommen werden musste, bezog sich ausschließlich auf die Quartale 1/2021 bis 4/2021.
Entsprechend müssen die Dokumentationen für die oKFE-Programme ab dem Quartal 1/2022 wieder regelmäßig quartalsweise an die zuständige Datenannahmestelle übermittelt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die diesbezüglichen EBM-Anmerkungen gestrichen.
Folgende Fristen gelten:
- 1/2021 bis 4/2021: 28. Februar 2022
- 1/2022: 15.05.22
- 2/2022: 15.08.22
- 3/2022: 15.11.22
- 4/2022: 28.02.22
- 04/2021 - UPDATE HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP)
Bereits seit dem 1. September 2019 können Ärzte die HIV-Präexpositionsprophylaxe über den EBM abrechnen. Hierzu wurde der Abschnitt 1.7.8 im EBM („HIV-Präexpositionsprophylaxe“) geschaffen und enthält genehmigungspflichtige GOP zu Beratungs-, Behandlungs- sowie Laborleistungen. Ärzte, die bereits eine Genehmigung der KVH nach der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/AIDS besitzen, wurden bereits angeschrieben und auf die Antragsstellung hingewiesen. Leistungsberechtigt sind Versicherte ab dem 16. Lebensjahr mit einem erhöhten HIV-Infektionsrisiko.
UPDATE - Die befristete Finanzierung der Leistungen des Abschnitts 1.7.8 und nach der GOP 32850 wird vorerst für weitere fünf Quartale, bis zum 31. Dezember 2022, verlängert. Der BA prüft bis zum 31. Dezember 2022, ob weiterer Regelungsbedarf hinsichtlich der Finanzierung besteht.
Laborleistungen GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungshinweise Bewertung* 01930 Bestimmung des Kreatinin im Serum und/oder Plasma und Berechnung der eGFR im Rahmen einer Präexpositionspositionsprophylaxe - zweimal im Krankheitsfall
3 Punkte
(0,34 €)01931 Nachweis von HIV-1- und HIV-2-Antikörpern und von HIV-p24-Antigen im Rahmen einer Präexpositionsprophylaxe - einmal im Behandlungsfall
- Davon abweichend ist die GOP 01931 im ersten Quartal zu Beginn einer Präexpositionsprophylaxe bis zu zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig
41 Punkte
(4,64€)01932 Nachweis von HBs-Antigen und HBc-Antikörpern vor Beginn einer Präexpositionsprophylaxe - einmal im Krankheitsfall
105 Punkte
(11,88 €)01933 Nachweis von HBs-Antikörpern vor Beginn einer Präexpositionsprophylaxe ohne dokumentierte Impfung gegen Hepatitis B - einmal im Krankheitsfall
51 Punkte
(5,77 €)01934 Nachweis von HCV-Antikörpern
- vor Beginn einer Präexpositionsprophylaxe
oder
- während einer Präexpositionsprophylaxe
nur bei seronegativen Anwendern
- höchstens zweimal im Krankheitsfall
91 Punkte
(10,29 €)01935 Nachweis von Treponemenantikörpern mittels TPHA/TPPA-Test (Lues-Suchreaktion) und/oder Immunoassay nach individueller und situativer Risikoüberprüfung im Rahmen einer Präexpositionsprophylaxe - einmal im Behandlungsfall
42 Punkte
(4,75 €)01936 Nachweis von Neisseria gonorrhoeae und /oder Chlamydien in pharyngealen, anorektalen und/oder genitalen Abstrichen mittels Nukleinsäureamplifikationsverfahren (NAT) nach individueller und situativer Risikoüberprüfung im Rahmen einer Präexpositionsprophylaxe ggf. einschl. Pooling der Materialien der Abstrichorte - einmal im Behandlungsfall
320 Punkte
(36,19 €)32850 Nukleinsäurenachweis von HIV-RNA 43,40 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 441. Sitzung und 570. Sitzung
- 04/2021 - Screening auf Sichelzellkrankheit bei Neugeborenen sowie Screening auf 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie
Im November 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss das Neugeborenen-Screening um die Zielkrankheit Sichelzellkrankheit und im Dezember um die Zielkrankheit 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie erweitert. Zur Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes für die In-vitro-Diagnostik und des zusätzlichen Beratungsaufwandes im Zusammenhang mit dem Neugeborenen-Screening werden die Bewertungen der GOP 01707 und 01724 zum 01.10.2021 angehoben.
GOP GOP-Beschreibung Bewertung bis 30.09.21 Bewertung ab 01.10.21 01707 Erweitertes Neugeborenen-Screening gemäß Abschnitt C Kapitel I und II der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
Obligater Leistungsinhalt:
- Eingehende Aufklärung der Eltern bzw. der (des) Personenberechtigten des Neugeborenen zu Sinn, Zweck und Ziel des erweiterten Neugeborenen-Screenings gemäß Abschnitt CKapitel I und des Screenings auf Mukoviszidose gemäß Abschnitt C Kapitel II,
- Aushändigung des Informationsblattes gemäß Anlage 3 der Kinder-Richtlinie (Elterninformation zum erweiterten Neugeborenen-Screening)
- Aushändigung des Informationsblattes gemäß Anlage 2 der Kinder-Richtlinie (Elterninformation zum Screening auf Mukoviszidose)
135 Pkt. / 15,26 € 184 Pkt. / 20,81 € 01724 Erweiterte Neugeborenen-Screeninguntersuchung der Zielkrankheiten mittels Laboruntersuchungsverfahren, Tandemmassenspektrometrie bzw. quantitativer oder semiquantitativer Polymerase Chain Reaction (PCR) 221 Pkt. / 24,99 € 297 Pkt. / 33,59 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 04/2021 - Verlängerung der Zuschläge nach den GOP 01699 und 12230
Die zum 1. Juli 2020 im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Portopauschalen eingeführten Zuschläge nach den GOP 01699 beziehungsweise 12230 im Laborbereich werden bis zum 31. Dezember 2022 weitergezahlt. Der Grund ist, dass die Beratungen zur Neuregelung der Transportkosten für Laborproben (Kostenpauschale 40100) andauern und der BA nicht wie geplant bis zum 30. September dieses Jahres eines Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2022 fassen wird. Der BA hat daher jetzt beschlossen, die zeitliche Befristung seines schriftlichen Beschlusses der 481. Sitzung, Teil D, in Verbindung mit seinem Beschluss in der 549. Sitzung am 17. Februar 2021 zur Änderung des EBM zur Neuregelung der nicht-elektronischen Kommunikation bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 04/2021 - Neue Leistungen im Rahmenvertrag „Hallo Baby“
Zu dem Vertrag „ Hallo Baby“ sind rückwirkend zum 01.07.2021 neue Leistugen im Abschnitt B aufgenommen worden. Dies sind Leistungen der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit definierten Voraussetzungen gem. Speziallabor-Genehmigung (§135 Abs. 2 SGB V)
Neue Leistungen im Überblick:
Leistungsinhalte GOP Vergütung Durchführung des Toxoplasmosesuchtests
- Zeitpunkt: ab Feststellung der Schwangerschaft nach Übersendung aus der Praxis für Frauenheilkunde und Geburtshilf
Inhalte:
- Durchführung des Toxoplasmosesuchtests
- Ergebnismitteilung des Laborarztes an den Frauenarzt
81315 12 € Durchführung Streptokokken B Test
- Zeitpunkt: 35. bis 37. Schwangerschaftswoche
Inhalte:
- Durchführung des Tests•Ergebnismitteilung des Laborarztes an den Frauenarzt
81316 10 € Weitere Informationen zum Vertrag finden Sie unter:
- 04/2021 - Screening auf Hepatitis B und C als Teil der Gesundheitsuntersuchung in den EBM aufgenommen
Für das Screening auf eine Hepatitis B- und Hepatitis C-Virusinfektion für Versicherte ab 35 Jahren werden zum 1. Oktober neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Einen entsprechenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss gefasst.
Versicherte ab 35 Jahren haben einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil des sogenannten Check-ups (Gesundheitsuntersuchung) testen zu lassen. Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass das Screening auf eine Hepatitis-B-Virusinfektion und das Screening auf eine Hepatitis-C-Infektion zusammen durchgeführt werden Ziel ist es, durch das Screening unentdeckte, weil zunächst symptomlos oder schleichend verlaufende Infektionen zu erkennen und frühzeitig zu behandeln, um teils gravierende Spätfolgen zu verhindern. Dazu hatte der G-BA die Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten angepasst.
Neue GOP für das Hepatitis-Screening
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01734 Inanspruchnahme des Screenings auf eine Hepatitis-B und/oder Hepatitis-C-Infektion als Zuschlag zur GOP 01732 41 Pkt. / 4,64 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Die neue GOP ist bei Versicherten ab 35 Jahren einmalig berechnungsfähig.
Übergangsregelung bis Ende 2023
Der G-BA hat zusätzlich in die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie eine Übergangsregelung aufgenommen. Bei Versicherten, die in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten des G-BA Beschlusses einen Check-up in Anspruch genommen haben, kann das Screening auch separat erfolgen. Ansonsten können Versicherte das Hepatitis-Screening beim nächsten regulären Check-up in Anspruch nehmen.
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01744 Screening auf Hepatitis B und/oder Hepatitis C im Rahmen der Übergangsregelung 41 Pkt. / 4,64 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Diese Übergangsregelung wurde bis zum 31. Dezember 2023 befristet aufgenommen.
Neue GOP für Laborleistungen
Das Screening auf Hepatitis B und Hepatitis C erfolgt als Stufendiagnostik. Dabei wird das Blut als Eingangsuntersuchung zunächst auf das HBs-Antigen und auf HCV-Antikörper untersucht. Bei einem positiven Ergebnis einer oder beider Untersuchungen erfolgt unmittelbar anschließend die Bestätigungsdiagnostik durch eine HBV-DNA-Bestimmung beziehungsweise einen HCV-RNA-Nachweis aus derselben Blutentnahme.
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01865 Zuschlag zur GOP 01865 für die Bestimmung der Hepatitis B-Virus-DNA bei reaktivem Ergebnis der Untersuchung auf HBs-Antigen 805 Pkt. / 91,04 € 01867 Zuschlag zur GOP 01865 für den Nukleinsäurenachweis von Hepatitis C-Virus-RNA bei reaktivem Ergebnis der Untersuchung auf HCV-Antikörper 360 Pkt. / 40,72 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 567. Sitzung
- 03/2021 - Nichtinvasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors
Beratung zum nicht invasiven Pränataltest Rhesus D (NIPT-RhD)
Die GOP 01788 für die Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz zum nicht invasiven Pränataltest Rhesus D (NIPT-RhD) gemäß Abschnitt C und Anlage 7 der Mutterschafts-Richtlinien wurde in den Abschnitt 1.7.4 EBM aufgenommen.
GOP GOP-Beschreibung Häufigkeit Bewertung* 01788 Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest Rhesus D (NIPT-RhD) gemäß Abschnitt C und Anlage 7 der Mutterschafts- Richtlinien - Je vollendete 5 min
- höchstens zweimal pro Schwangerschaft
84 Pkt. / 9,50 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors
Außerdem wurde wird die GOP 01869 für die pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D in den Abschnitt 1.7.4 EBM aufgenommen. Die Untersuchung des RHD-Gens erfolgt an fetaler DNA aus mütterlichem Blut. Es ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, welches die in den Mutterschafts-Richtlinien festgelegten Testgütekriterien erfüllt.
GOP GOP-Beschreibung Häufigkeit Bewertung* 01869 Pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D durch Untersuchung des RHD-Gens an fetaler DNA aus mütterlichem Blut von RhD-negativen Schwangeren mit einer Einlingsschwangerschaft im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge Einmal je Schwangerschaft 905 Pkt. / 102,35 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Die Berechnung der GOP 01869 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor voraus.
Quelle: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 73. Sitzung
- 03/2021 - Leistungen im Zusammenhang mit der Kryokonservierung
Leistungsanspruch und -umfang
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie beschlossen. Der Beschluss des G-BA ist am 20. Februar 2021 in Kraft getreten.
Gesetzlich Krankenversicherte haben demnach Anspruch auf die entsprechenden Leistungen, sofern die Kryokonservierung aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können.
Der Anspruch besteht für weibliche Versicherte bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und für männliche Versicherte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Die Leistungen sind, anders als bei der künstlichen Befruchtung, zuzahlungsfrei.
Entsprechend der Richtlinie des G-BA zur Kryokonservierung (Kryo-RL) gehören zum Leistungsumfang der medizinischen Maßnahmen die Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, der Transport, das Einfrieren, die Lagerung sowie das spätere Auftauen von Ei- oder Samenzellen sowie Keimzellgewebe.
Zur Kryokonservierung von (weiterem) Keimzellgewebe (z. B. Ovargewebe) dauern die Beratungen im G-BA an. Auch die Richtlinien über künstliche Befruchtung (inklusive der Abbildung der Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach Kryokonservierung) befinden sich noch in der Überarbeitung seitens des G-BA.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08619 Erstberatung durch den die Grunderkrankung diagnostizierenden oder behandelnden Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt oder Facharzt Einmal im Krankheitsfall 90 Punkte
(10,18 €)08621 Reproduktionsmedizinische Beratung, Aufklärung zur Kryokonservierung und der dazugehörigen medizinischen Maßnahmen. Je vollendete 10 Minuten, höchstens zweimal im Krankheitsfall 128 Punkte
(14,48 €)08623 Andrologische Beratung bei männlichen Versicherten Einmal im Krankheitsfall 90 Punkte
(10,18 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Zur Abbildung der Behandlung zur Gewinnung von Ei- oder Samenzellen werden die Leistungen nach den GOP 08535 und 08537 bis 08540 aus dem Abschnitt 8.5 Reproduktionsmedizin weitestgehend in-halts- und bewertungsgleich in den neuen Abschnitt 8.6 gespiegelt.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08635 Stimulationsbehandlung zurKryokonservierung von Eizellen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL Einmal im Zyklusfall 1.991 Punkte
(225,18 €)08637 Ultraschallgezielte und/oder laparoskopische Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Eizellen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL 365 Punkte
(41,28 €)08638 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 08637 bei ambulanter Durchführung der Follikelpunktion 447 Punkte
(50,55 €)08639 Identifizierung von Eizelle(n) in der Follikelflüssigkeit und Beurteilung der Reifestadien der Eizelle(n) zur Kryokonservierung, nach Durchführung einer ultraschallgezielten und/oder einer laparoskopischen Follikelpunktion entsprechend der Gebührenordnungsposition 08637 gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL 157 Punkte
(17,76 €)08640 Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des Spermas zur Kryokonservierung, einschl. Spermiogramm zur Kryokonservierung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 3 Kryo-RL 168 Punkte
(19,00 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Neu aufgenommen wird die Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion vor Kryokonservierung nach der GOP 08641 sowie die Spermienpräparation aus Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion nach Kryokonservierung nach der GOP 08648.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08641 Aufbereiten und Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion zur Kryokonservierung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 3 Kryo-RL Je Material, höchstens achtmal 242 Punkte
(27,37 €)08648 Spermienpräparation aus Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion und Aufbereiten nach Kryokonservierung gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 300 Punkte
(33,93 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Einfrieren und Auftauen sind nach den GOP 08644 bis 08647 neu im EBM abgebildet.
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 08644 Aufbereiten und Einfrieren von der/den Eizelle(n) gemäß § 5 Kryo-RL 1.312 Punkte
(148,38 €)08645 Aufbereiten und Einfrieren von Samenzellen oder Keimzellgewebe gemäß § 5 Kryo-RL 987 Punkte
(111,63 €)08646 Auftauen und Aufbereiten von der/den Eizelle(n) gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 584 Punkte (66,05 €) 08647 Auftauen und Aufbereiten von Samenzellen oder Keimzellgewebe gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 384 Punkte
(43,43 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Laborleistungen
Die im Zusammenhang mit der Kryokonservierung nach Transplantationsgesetz erforderlichen Laborleistungen sind nach den GOP 32575, 32614, 32618, 32660, 32781 des Kapitel 32 EBM berechnungsfähig. Die Laborleistungen nach den GOP 32354, 32356 und 32357 sind in der GOP 08635 (Stimulationsbehandlung) bereits enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
Sachkosten
Die Abbildung der Sachkosten für die Lagerung des Materials erfolgt über die Aufnahme folgender Kostenpauschalen in einem neuen Abschnitt 40.12 EBM:
GOP Leistungsinhalt Bewertung 40700 Kostenpauschale für die Lagerung 68 € 40701 Zuschlag für die Lagerung unter Quarantänebedingungen. Die Kostenpauschale ist nur im Falle eines bestätigten labordiagnostischen Befundes oder im Einzelfall unter Angabe einer Begründung auch bereits bis zum Vorliegen eines entsprechenden Befundes berechnungsfähig 10 € Für die Transportkosten wurde keine eigene Kostenpauschale, sondern eine Bestimmung in die Präambel 40.12 EBM aufgenommen, die eine gesonderte Abrechnung der Kosten für den Transport gemäß 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen EBM ermöglicht.
Übergangsregelung:
Für Versicherte, die aufgrund einer Behandlung mit keimzellschädigender Therapie ihre Ei- oder Samenzellen oder männliches Keimzellgewebe auf eigene Kosten bereits haben kryokonservieren lassen oder mit Maßnahmen zur Kryokonservierung begonnen haben, besteht ab Inkrafttreten der Umsetzung der Kryo-RL im EBM Anspruch auf die Leistungen nach Kryo-RL. Die Leistungen werden auf Antrag der Versicherten gewä
Vergütung:
Die Vergütung der neu aufgenommenen GOP der Abschnitte 8.6 und 40.12 EBM sowie der Begleitleistungen, die nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen sind, erfolgt dauerhaft extrabudgetär.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 562. Sitzung
- 03/2021 - Änderung des EBM aufgrund der Fachinformation Kanuma®
Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des G-BA ergab die Prüfung für die Anwendung des Medikamentes Sebelipase alfa (Handelsname: Kanuma®) Anpassungsbedarf im EBM. Die Enzymersatztherapie (EET) Sebelipase alfa wird zur langfristigen Behandlung von Patienten aller Altersgruppen mit einem Mangel an lysosomaler saurer Lipase (LAL-Mangel) verabreicht.
Neue Leistung für Infusionstherapie
Eine neue Leistung für die Infusionstherapie mit Sebelipase alfa nach der GOP 02102 wurde zum 1. Juli 2021 in den Abschnitt 2.1 des EBM aufgenommen. Die GOP 02102 ist für Kinder- und Jugendärzte, die über eine Berechtigung zur Abrechnung der Abschnitte 4.4 und 4.5 EBM verfügen, sowie Internisten berechnungsfähig und mit 165 Punkten (18,66 Euro) bewertet. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Für die in der Fachinformation genannte Beobachtungsleistung hat der BA keinen entsprechenden Anpassungsbedarf festgestellt. Da sie jedoch unter bestimmten Bedingungen medizinisch geboten sein kann, wird die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Sebelipase alfa mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in die bestehende GOP 01514 im Abschnitt 1.5 des EBM integriert.
Zudem wird der BA bis zum 30. September 2021 prüfen, ob Leistungsbestandteile der GOP 01510 bis 01512 (im Zusammenhang mit der Gabe von Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe und nach subkutaner Injektion von Trastuzumab), 01514, 01516 und 01517 in eine neue Leistungsstruktur überführt werden und die Bewertung dieser neuen Struktur angepasst wird. Ein möglicher Beschluss soll gegebenenfalls zum 1. Januar 2022 erfolgen.
Anti-Drug-Antikörper gegen Selbelipase alfa
Unter einer Enzymersatztherapie mit Selbelipase alfa (Kanuma®) können sich spezifische Antikörper entwickeln und eine schwere Immunreaktion auslösen oder die therapeutische Wirkung kann ausbleiben. In diesen Fällen ist gemäß der Fachinformation eine Untersuchung auf Antikörper gegen Sebelipase alfa vorgesehen.
Die Untersuchung dieser spezifischen Anti-Drug-Antikörper wird nach der GOP 32481 neu in den EBM aufgenommen und ist mit 28,70 Euro bewertet.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 562. Sitzung
- 03/2021 - Dokumentation für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
Wir hatten Sie kürzlich darüber informiert, dass der Bewertungsausschuss eine befristete Sonderregelung zur elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Programme) beschlossen hat.
Für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal des Jahres 2021 kann die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung entgegen Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM demnach bis spätestens zum 28. Februar 2022 erfolgen.
Trotz der Verlängerung der Lieferfristen sind alle Praxen auch weiterhin grundsätzlich verpflichtet, ihre Dokumentationen für die oKFE-Programme regelmäßig quartalsweise an die zuständige Datenannahmestelle zu übermitteln, sofern innerhalb ihres Praxisverwaltungssystems keine technischen Umsetzungsprobleme bei der Erfassung und Übertragung der Dokumentationen bestehen. Nur für den Fall, dass eine fristgerechte Datenübermittlung für die Quartale eins bis vier 2021 aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Übermittlung bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Dokumentationsverpflichtung weiterhin bestehen bleibt und die Sonderregelung befristet vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt.
- 02/2021 - Anpassung der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe
Ab dem 01.04.2021 dürfen eArztbriefe nur noch über einen zugelassenen KIM-Dienst, wie z. B. kv.dox, übermittelt werden. Die bis dahin geltende Übergangsregelung, nach welcher auch andere Dienste, wie z. B. KV-Connect, genutzt werden dürfen, läuft entsprechend zum 31.03.2021 aus.
Für die Abrechnung bedeutet das, dass die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale nach GOP 01660 EBM nur noch dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Übermittlung über einen zugelassenen KIM-Dienst erfolgt. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Vergütung seit dem 1. Juli 2020
Bei elektronischer Post wird der Versand und Empfang von Briefen wie folgt abgerechnet und vergütet:
- Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 €) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,11 €)
- Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 €)
Hinweise
- GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
- GOP 01660: Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (0,11 €) pro Brief gefördert. Die elf Cent pro Brief werden auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 € erreicht hat.
- Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.
Beispiel 1:
Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 € zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von 2,75 € (25 x 0,11 €)
Beispiel 2:
Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 € zuzüglich der Strukturförderpauschale von 2,20 € (20 x 0,11 €).
Quelle: Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
- 02/2021 - Portopauschalen im Labor bis 31.12. verlängert
Die zum 1. Juli 2020 befristet eingeführten Zuschläge nach den GOP 01699 beziehungsweise 12230 werden bis Jahresende weitergezahlt. Der Grund ist, dass die Beratungen zur Neuregelung der Transportkosten für Laborproben (Kostenpauschale 40100) noch andauern und der BA nicht wie geplant bis zum 31. März dieses Jahres einen Beschluss mit Wirkung zum 1. Juli fassen wird.
Sie sollten ursprünglich nur bis 30. Juni 2021 gezahlt werden – bis die Transportkosten neu geregelt sind.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 549. Sitzung
- 02/2021 - Befristete Sonderregelung zur Übermittlung der eDokumentationen von Leistungen der oKFE-Richtlinie
Für die Fristen der elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) wurde vom Bewertungsausschuss eine befristete Sonderregelung getroffen. – Hintergrund ist, dass die Übermittlung aufgrund technischer Gründe nicht vollständig erfolgen konnte.
Regelung für das Quartal 4/2020
Die Gebührenordnungspositionen, die im Zusammenhang mit der oKFE-RL für das Darm- und Zervix- Karzinom stehen, sind auch dann berechnungsfähig, wenn die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung für das vierte Quartal des Jahres 2020 aus technischen Gründen nicht erfolgen konnte.Regelung für die Quartale 1/2021 bis 4/2021
Für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal des Jahres 2021 muss die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung entgegen Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM bis spätestens zum 28. Februar 2022 erfolgen.- 02/2021 - Ärztliche Leistungen zur Anwendung der Arzneimittel Piqray® und Hepcludex®
Zur Verabreichung der Arzneimittel Piqray® und Hepcludex® wurden zum 1. April 2021 neue Leistungen in den EBM aufgenommen.
Piqray®
Die Anwendung des Arzneimittels Piqray® erfolgt zur gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und von Männern mit einem Hormonrezeptor (HR)-positiven, humanen epidermalen Wachstumsfaktor-Rezeptor-2 (HER2) negativen lokal fortgeschrittenen oder metastasierten Mammakarzinom (bei Fortschreiten der Erkrankung nach endokriner Therapie), bei denen eine PIK3CA-Mutation am Tumorgewebe oder in einer Plasmaprobe nachgewiesen wurde. Zur Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus oder dem gezielten Nachweis einer Muation im PIK3CA-Gen unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA werden fol-gende Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM-Abschnitt 19.4.4 aufgenommen:
GOP Beschreibung Bewertung Fachgruppe 19462 Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus 3.934 Punkte
(444,93 €)*Pathologen, sowie Fachgruppen die gemäß der Präambel ihres jeweiligen Fachgruppen-Kapitels, sowie bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen, Leistungen des Abschnitts 19.4 EBM abrechnen dürfen 19463 Gezielte Bestimmung von PIK3CA-Mutationen 2.100 Punkte
(237,51 €)**Euro-Beträge gemäß Hamburger Punktwert 2021 (0,113098 €)
Die Abrechnung setzt eine Indikationsstellung gemäß der Fachinformation Piqray® voraus.
Die Vergütung soll zunächst extrabudgetär erfolgen.Herpcludex®
Die Anwendung des Arzneimittels Hepcludex® zur Behandlung der chronischen Hepatitis D setzt einen positiven Nukleinsäurenachweis der HDV-RNA voraus. Diese Untersuchung wird nach der GOP 32855 neu in den EBM aufgenommen. Nach Absetzen des Arzneimittels ist eine engmaschige Überwachung zum Ausschluss einer möglichen Reaktivierung einer Hepatitis B und Hepatitis D durch die Bestimmung der HBV-DNA und HDV-RNA erforderlich. Der in unterschiedlicher Empfehlungsstärke auch in weiteren Arzneimittel-Fachinformationen gegebene Hinweis auf die Notwendigkeit einer Überwachung einer möglichen Reaktivierung einer Hepatitis-B-Infektion wird mit diesem Beschluss ebenfalls umgesetzt. Diese Untersuchungen werden nach den GOP 32856 und 32857 neu in den EBM aufgenommen.
GOP Beschreibung Bewertung Fachgruppe 32855 Nukleinsäurenachweis von HDV 19,90 € Laborärzte, sowie Fachgruppen die gemäß der Präambel ihres jeweiligen Fachgruppen-Kapitels, sowie bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen, Leistungen des Abschnitts 32 EBM abrechnen dürfen 32856 Quantitative Bestimmung der Hepatitis D-Virus-RNA 89,50 € 32857 Quantitative Bestimmung der Hepatitis B-Virus-DNA 79,60 € In der Bewertung der GOP 32857 wurde die erwartete Häufigkeit der Untersuchung berücksichtigt. Auch die Vergütung dieser Leistungen soll zunächst extrabudgetär erfolgen.
Die Abrechnung der GOP 32855 und 32856 setzt eine Indikationsstellung gemäß der Fachinformation Hepcludex® voraus; die GOP 32857 kann sowohl für Hepcludex® wie auch im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Arzneimittel berechnet werden.
Quelle: Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 549. Sitzung (Piqray®) (Herpcludex®)
- 04/2020 - Krebsfrüherkennung: Dokumentation für die organisierte Früherkennung von Darmkrebs startet am 01.10.2020
Weil nicht alle Praxen rechtzeitig mit der notwendigen Software zum 01.01.2020 ausgestattet werden konnten, wurde die Dokumentationspflicht für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Diese Regelung wird nun aufgehoben. So wird die Dokumentation zum 01.10.2020 verpflichtend. Untersuchungen zur Früherkennung von Darmkrebs können ab diesem Zeitpunkt nur dann abgerechnet werden, wenn eine elektronische Dokumentation erfolgt. Die in den GOP 01738, 01741 und 13421 aufgeführten Ausnahmeregelungen, laut denen eine Abrechnung der Leistungen auch ohne Dokumentation möglich ist, werden entsprechend gestrichen. Welche Parameter ab Oktober konkret zu dokumentieren sind, ist in der Anlage III der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geregelt.
Die Daten werden im Praxisverwaltungssystem (PVS) erfasst und als Datei einmal im Quartal zusammen mit der Quartalsabrechnung an die KVH übermittelt.
Weitere Informationen stellt die KBV in der Praxisinformation zur Früherkennung von Darmkrebs bereit.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 511. Sitzung
- 04/2020 - Krebsfrüherkennung: Dokumentation für die organisierte Früherkennung des Zervixkarzinoms startet am 01.10.2020
Weil nicht alle Praxen rechtzeitig mit der notwendigen Software zum 01.01.2020 ausgestattet werden konnten, wurde die Dokumentationspflicht für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Diese Regelung wird nun aufgehoben. So wird die Dokumentation zum 01.10.2020 verpflichtend. Untersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs können ab diesem Zeitpunkt nur dann abgerechnet werden, wenn eine elektronische Dokumentation erfolgt. Diese Regelung gilt für die in den Unterabschnitten 1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 EBM aufgeführten Leistungen.
Um den zusätzlichen Dokumentationsaufwand abzubilden, wird die Bewertung der nachfolgend aufgeführten GOP wie folgt angepasst:
GOP Leistungsbeschreibung Bewertung bis 30.09.20 Bewertung ab 01.10.20 Bewertung ab 01.01.21 Bewertung ab 01.10.21 01761 Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms 179 Pkt.;
19,95 €*
216 Pkt.;
24,07 €*
215 Pkt.;
23,96 €*
01762 Zytologische Untersuchung 81 Pkt.;
9,03 €*
82 Pkt.;
9,14 €*
81 Pkt.;
9,03 €*
01764 Abklärungsdiagnostik 67 Pkt.;
7,47 €*
93 Pkt.;
10,36 €*
01765 Abklärungskolposkopie 658 Pkt.;
73,32 €*
729 Pkt.;
81,23 €*
728 Pkt.;
81,12 €*
Welche Parameter ab Oktober konkret zu dokumentieren sind, ist in Anlage VII der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geregelt.
Weitere Informationen stellt die KBV in der Praxisinformation zur Früherkennung des Zervixkarzinoms bereit.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung
- 04/2020 - Neuer Test auf DPD-Mangel
Patienten sollten vor Gabe von fluorouracilhaltigen Arzneimitteln oder den verwandten Wirkstoffen Capecitabin und Tegafur, die im Körper in Fluorouracil umgewandelt werden, auf den vollständigen beziehungsweise den partiellen Aktivitätsverlust des Enzyms Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD) getestet werden.
Hierzu können Laborärzte und Humangenetiker seit dem 01. Oktober 2020 die neue GOP 32867 EBM abrechnen.
Abschnitt 32.3.14 GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 32867 Genotypisierung zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus vor systemischer Therapie mit 5-Fluorouracil oder dessen Vorstufen gemäß der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation) - Einmal im Krankheitsfall 120,00 € Die neue Leistung wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und bedarf einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Vergütung des Abstrichs jetzt auch bei symptomatischen Patienten
Seit dem 01.10.2020 wird der Abstrich zur Testung auf das Coronavirus auch bei Patienten mit Symptomen vergütet. In diesem Zusammenhang wurde die Leistungsbeschreibung der GOP 02402 dahingehend angepasst, dass die GOP nun auch bei Veranlassung des Tests nach der Laboruntersuchung 32816 berechnungsfähig ist. Die Leistung für die Abstrichentnahme ist mit 73 Punkten / 8,13 € bewertet und kann einmal am Behandlungstag sowie höchstens viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Neu ist zudem, dass die Abstrichentnahme nun auch im Zusammenhang mit dem neuen Antigentest nach der GOP 32779 berechnungsfähig ist.
Abweichend von der Leistungsbeschreibung ist die GOP 02402 bei Patienten mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis eines Gesprächs im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion keine Abstrichentnahme erfolgt. Die GOP 02402 ist ab dem 01.10.2020 immer mit einem bundeseinheitlichen Suffix (GOP 02402A) zu versehen, wenn sie aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App in Ansatz gebracht wird. Der Grund ist, dass in diesen Fällen die abgerechneten Leistungen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen.
Ebenfalls zum 01.10.2020 wird die GOP 02403 in den Abschnitt 2.4 EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag zur GOP 02402, der immer dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn in demselben Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale bzw. keine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) zur Abrechnung kommt. Der Zuschlag ist einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird mit 64 Punkten / 7,13 € innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 525. Sitzung
- 04/2020 - Telekonsilien als neue Leistungen im EBM
Seit dem 01. Oktober 2020 sind neue Leistungen zur Förderung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung nach den GOP 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen worden.
GOP 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums
Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, die Einholung der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.
GOP 01671 für die telekonsiliarische Beurteilung
Die Leistung nach der GOP 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Der Auftrag zur telekonsiliarischen Beurteilung kann sowohl von einem Vertragsarzt nach der GOP 01670 als auch von einem Vertragszahnarzt nach der entsprechenden Ziffer des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) kommen.
GOP 01672 als Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung
Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig.
Abschnitt 1.6 EBM GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 01670 Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Zweimal im Behandlungsfall 110 Punkte; 12,26€* 01671 Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung - Dauer mindestens 10 Minuten
- Einmal im Behandlungsfall
128 Punkte; 14,26€* 01672 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung - Je weitere vollendete 5 Minuten
- Bis zu dreimal im Behandlungsfall
65 Punkte; 7,24€* *Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Alle drei neuen Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und sind von allen Fachgruppen berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 60. Sitzung
- 02/2020 - Genotypisierung vor der Gabe von Siponimod
Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses ergab die Prüfung für die Anwendung des Arzneimittels Mayzent® (Wirkstoff: Siponimod) gemäß § 87 Absatz 5b Satz 5 SGB V einen Anpassungsbedarf im EBM.
Mayzent® wird zur Behandlung bei sekundär progredienter Multipler Sklerose eingesetzt. Die Anwendung gemäß der Fachinformation erfordert, dass vor der Gabe von Siponimod der CYP2C9- Metabolisierungsstatus des Patienten bekannt sein muss. Aufgrund dessen wird zum 01.04.2020 die GOP 32866 in den EBM aufgenommen.
Sie kann höchstens einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden.
Zudem muss eine Genehmigung seitens der KV gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor vorliegen.
Für die neue Leistung ist eine extrabudgetäre Vergütung in Höhe von 82,00 € vorgesehen.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 487. Sitzung
- 02/2020 - Genotypische HIV-Resistenztestungen
Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (nach § 35a SGB V) für das Arzneimittel Dovato® werden die Leistungen der genotypischen HIV- Resistenztestungen ab dem 01.04.2020 im EBM neu strukturiert.
So werden die in den GOP 32818, 32821 und 32822 EBM genannten Wirkstoffgruppen zukünftig in der GOP 32821 EBM zusammengeführt. In diesem Zuge fand ebenfalls eine Neufassung der GOP 32828 statt, womit nun zukünftig die GOP 32821 und 32828 EBM die erforderlichen HIV-Resistenztestungen für die derzeit gebräuchlichen antiretroviralen Wirkstoffe abbilden.
Die Bewertung der beiden Leistungen beträgt weiterhin 260,00 €.
Die GOP 32818 und 32822 EBM werden gestrichen und sind somit ab dem 01.04.2020 nicht länger berechnungsfähig.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 477. Sitzung
- 02/2020 - Vergütung für Durchführung von Schutzimpfungen leicht angehoben
Mit einem 2. Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und den gesetzlichen Krankenkassen wurden die Preise für Schutzimpfungen rückwirkend zum 01.01.2020 leicht angehoben.
Der folgenden Tabelle können die neuen Preise entnommen werden.
Bezeichnung Preis bis Dezember 2019 Preis ab Januar 2020 1-fach - Impfung 7,30 € 7,41 € 2-fach - Impfung 8,50 € 8,63 € 3-fach - Impfung 9,64 € bzw.
11,17 €9,50 € bzw.
11,00 €4-fach - Impfung 12,00 € bzw.
14,00 €12,18 € bzw.
14,21 €5-fach - Impfung 15,00 € 15,23 € 6-fach - Impfung 18,00 € 18,27 € Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen
- 01/2020 - Früherkennung von Zervixkarzinomen
Am 01.01.2020 startet das komplett neu strukturierte Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs.
In diesem Zusammenhang wurde der Abschnitt 1.7.3 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) neu angeordnet.
Die Leistungen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind jetzt im Unterabschnitt 1.7.3.1 EBM zu finden.
Im Unterabschnitt 1.7.3.2 EBM werden ab dem 01.01.2020 die ärztlichen, zytologischen und laborärztlichen Leistungen für die Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen (Abschnitt B der KFE-RL und der oKFE-RL) abgebildet.
Neu bei dem Zervixkarzinom-Programm ist unter anderem, dass Frauen ab 35 alle drei Jahre Anspruch auf ein kombiniertes Screening, eine so genannte Ko-Testung, haben. Diese besteht aus einer zytologischen Untersuchung und einem HPV-Test.
Frauen im Alter von 20 bis 34 Jahren haben zudem wie bisher Anspruch auf eine jährliche zytologische Untersuchung.
Im Rahmen des sogenannten Primärscreenings können Frauenärzte für die gynäkologische Untersuchung und Abstrichentnahme die Gebührenordnungsposition (GOP) 01761 in Ansatz bringen. Sie ist zunächst mit 19,66 € (179 Punkte) bewertet. Sobald die Dokumentation zum Programm mit gesondertem Beschluss in Kraft tritt und aufgenommen wird, steigt die Bewertung auf 23,72 Euro (216 Punkte).
Auch für die Untersuchung der Abstriche gibt es zwei neue Leistungen im EBM. Die GOP 01762 dient der Abrechnung der zytologischen Untersuchung und ist mit 8,89 € (81 Punkte) bewertet. Sie ersetzt die GOP 01733 EBM, welche ab dem 01.01.2020 nicht länger berechnungsfähig ist.
Für den HPV-Test wird die GOP 01763 in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 18,78 € (171 Punkte) bewertet und enthält den Nachweis der High-Risk-HPV-Typen sowie bei positivem Befund die Genotypisierung auf die besonders cancerogenen Typen 16 und 18.
Zur Abklärung auffälliger Befunde aus dem Primärscreening wird für die Abklärungsdiagnostik mit Abstrichentnahme die GOP 01764 (67 Punkte / 7,36 Euro) in den EBM aufgenommen. Die Entnahmematerialien werden der gynäkologischen Praxis vom zytologischen Labor zur Verfügung gestellt.
Die Abklärungskolposkopie nach der GOP 01765 dürfen nur Gynäkologen mit entsprechender Qualifikation und einer Abrechnungsgenehmigung durchführen. Die Untersuchung wird mit 72,26 Euro (658 Punkte) vergütet.
Auch bei diesen beiden Leistungen findet eine Punktwertanpassung statt, sobald die Dokumentation zum Programm startet.
Im Zusammenhang mit der Abklärungsdiagnostik werden für die zytologische Untersuchung die GOP 01766 (288 Punkte / 31,63 Euro), für den HPV-Test die GOP 01767 (171 Punkte / 18,78 Euro) und für die histologische Untersuchung die GOP 01768 (248 Punkte / 27,23 Euro) in den EBM aufgenommen.
Für gynäkologische Untersuchungen ohne Abstrich, die Ärzte zwischen dem dreijährigen Untersuchungsintervall einmal jährlich (nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und außerhalb des Programms) durchführen können, wird die GOP 01760 (17,46 € / 159 Punkte) in den Abschnitt 1.7.3.2 EBM aufgenommen. Sie ersetzt die GOP 01730 EBM, welche ab dem 01.01.2020 nicht mehr berechnungsfähig ist.
Sämtliche Leistungen zur Früherkennung eines Zervixkarzinoms und zur Abklärung auffälliger Befunde werden extrabudgetär vergütet.
Durch die Aufnahme der neuen Leistungen (01763 und 01767 EBM) in die GOP 01700 für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin und in die GOP 01701 für alle anderen Vertragsärzte wird die Berechnungsfähigkeit der Grundpauschalen ermöglicht.
Da die GOP 19311 sowohl die Zervix- als auch die Urinzytologie beinhaltete, wird sie aufgrund des neu strukturierten Programms zum 01.01.2020 gestrichen und durch die GOP 19318 und 19319 EBM ersetzt, welche die zytologischen Untersuchungen getrennt abbilden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung vom 11.12.2019
GOP Leistungsinhalt Punkte Hinweise Klinische Untersuchung ohne Abstrich - Abschnitt 1.7.3.2 EBM 01760 Klinische Untersuchung ohne Abstrich 159 Pkt./
17,46 €
Anspruch ab 20 Jahren
Untersuchung wird zwischen den dreijährigen Untersuchungsintervallen bei Frauen ab 35 Jahren einmal jährlich durchgeführt
Primärscreening - Abschnitt 1.7.3.2.1 EBM 01761 Klinische Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gemäß Teil III C §6 der OKFE-RL
ab 30 Jahren erfolgt zusätzlich eine Brustuntersuchung
179 Pkt./
19,66 €
Anspruch zwischen 20 – 34 Jahren jährlich
Anspruch ab 35 Jahren alle drei Jahre
01762 Ärztliche zytologische Untersuchung im Primärscreening gemäß Teil III C §6 der OKFE-RL 81 Pkt./
8,89 €
Anspruch zwischen 20 – 34 Jahren jährlich
Anspruch ab 35 Jahren alle drei Jahre in Kombination mit dem HPV-Test
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Zervix-Zytologie“ benötigt
Abrechnungsintervall: Immer im Zusammenhang mit der GOP 01761 EBM
01763 HPV-Test 171 Pkt./
18,78 €
Anspruch ab 35 Jahren in Kombination mit der GOP 01762 (Ko-Testung)
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Speziallabor“ benötigt
Abrechnungsintervall:
• Alle drei Jahre bei unauffälligem Befund
• Wiederholung nach einem Jahr bei auffälligem Befund
• Bei Auffälligkeiten erfolgt Abklärungsdiagnostik
Abklärungsdiagnostik - Abschnitt 1.7.3.2.2 EBM 01764 Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III C §7 der oKFE-RL mit Abstrichentnahme
Wird bei auffälligen Befunden abgerechnet
67 Pkt./
7,36 €
Für die Abrechnung wird keine Genehmigung benötigt 01765 Abklärungskolposkopie gemäß Teil III §§7 und §8 der oKFE-RL zur Abklärung auffälliger Befunde 658 Pkt./
72,26 €
Nur für Gynäkologen mit Genehmigung für Abklärungskoloskopie (neu) abrechenbar 01766 Zytologische Untersuchung gemäß Teil III C §7 oKFW-Rili
Kosten für Objektträger, Fixierlösung, Probengefäß, sowie Abstrichbesteck sind enthalten
288 Pkt./
31,63 €
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Zervix-Zytologie“ benötigt
01767 HPV Test im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß Teil II C §7 der oKFE-Rili
Nur bestimmte Hochrisiko-HPV-Tests dürfen verwendet werden
171 Pkt./
18,78 €
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Speziallabor“ benötigt 01768 Histologische Untersuchung im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III C §7 der oKFE-Richtlinie 248 Pkt./
27,23 €
Je Material berechnungsfähig
Für die Abrechnung wird keine Genehmigung benötigt
- 01/2020 - Neue Version des Musters 39
Im Rahmen der Neugestaltung der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungs-Programme (oKFR-RL) wurde auch das dazugehörige Muster 39 überarbeitet und löst zum 1. Januar 2020 die Version 01/2015 ab.
Inhaltlich wurde das Muster überarbeitet; in der neuen Version entfallen die Angaben zur rektalen Untersuchung und zum Blutdruck. Ergänzt wurde das Formular um Informationen zum Test auf Humane Papillomviren (HPV) und zur HPV-Impfung. Neben dem Testergebnis und den Informationen zum Virustyp sind auch Angaben zum verwendeten Test (Schwellenwert, Pharmazentralnummer) obligat. Diese Angaben sind Teil der Dokumentationsvorgaben.
Das Muster 39 steht sowohl in gedruckter Form sowie als digitale Version zur Verfügung.
- 01/2020 - Kodieren: Verwendung des Ersatzwertes „UUU“ entfällt
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Verwendungsmöglichkeit des bisherigen Ersatzwertes „UUU“ als Kodierung aufgehoben und eine Neuregelung in den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) aufgenommen worden.
Die Kodierung „UUU“ wurde insbesondere zur Abrechnungsdokumentation von Fachgruppen genutzt, die in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen abrechnen. Dabei ist kein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich und somit die Kenntnis oder Stellung einer Diagnose nur bedingt beziehungsweise nicht möglich.
Die Neuregelung ist in Paragraf § 57a BMV-Ä festgehalten und sieht für die zwei folgenden Konstellationen anstelle des jeweils spezifischen Diagnoseschlüssels nach ICD-10-GM regelhaft im Sinne eines Erstzwertes den ICD-10-Kode „Z01.7 Laboruntersuchung“ vor.
Konstellation 1:
Für Arztfälle in einer Arztpraxis, in denen in-vitro-diagnostische Untersuchungen der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 32.2, 32.3 EBM oder entsprechende Untersuchungen im Abschnitt 1.7 oder 8.5 des EBM ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden, es sei denn, im EBM sind für die Abrechnung der GOP speziellere Regelungen getroffen.
Konstellation 2:
Fallunabhängig für Fachärzte für Pathologie, Fachärzte für Neuropathologie, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.
Änderungsvereinbarung des BMV-Ä zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 29.10.2019
- 01/2020 - Neuer EBM ab dem 01.04.2020
Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine EBM-Reform zum 01.04.2020 geeinigt.
Neben einigen strukturellen Änderungen stand vorallem die Neubewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen im Fokus. In diesem Zuge wurden auch die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, überprüft und angepasst.
Wie im Beschluss des BA im Jahr 2012 festgelegt, muss die Reform unter Berücksichtigung der Ausgabenneutralität erfolgen. Das bedeutet, dass eine Höherbewertung von Leistungen zu Einsparungen bei anderen Leistungen führt.
Zudem wurde im Terminservice- und Versorgungsgesetz zusätzlich gefordert, dass die Bewertungen technischer Leistungen überprüft werden und die sprechende Medizin gefördert wird. Dadurch kommt es zu Absenkungen der Leistungsbewertungen bei den technischen Fächern, während Gespräche zum Teil höher bewertet werden.
Welche Auswirkungen die Neubewertungen auf die einzelnen Arztgruppen haben werden, möchten wir Ihnen ausführlich in einer Sonderausgabe zum Newsletter darlegen. Diese werden wir Ende Februar zur Verfügung stellen. Bereits jetzt finden Sie viele wichtige Informationen rund um den neuen EBM auf der Homepage der KBV: KBV - Weiterentwicklung EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019
- 04/2019 - Förderung der Videosprechstunde
Ab dem 1. Oktober 2019 wird eine neue Leistung zur Förderung der Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01451 EBM wird durch die KVH automatisch zu jeder von Ihnen abgerechneten Videosprechstunde (GOP 01450 EBM) zugesetzt, sofern mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal abgerechnet worden sind. Die neue GOP ist mit 92 Punkten (10,10 €)* bewertet und wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Für jede Praxis wird jedoch ein Höchstwert je Quartal gebildet, dieser beträgt mit 4.620 Punkten/Quartal 507,34 €* bzw. 50 Leistungen.
Die GOP 01451 EBM wird zeitlich befristet bis zum Ende des Quartals 3/2021 in den EBM aufgenommen und danach durch eine neue Form der Honorierung der Viedeosprechstunde ersetzt.
* Gemäß Hamburger Punktwert 2019 in Höhe von 0,109813 €Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)