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29.01.2020 Abrechnung besonderer Patientengruppen

PKV Basistarif

Der Basistarif ist ein Sozialtarif der Privaten Krankenversicherung (PKV) und steht Versicherten offen, die im Sinne des Sozialrechts hilfebedürftig sind. Er ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben (GKV-WSG) und bietet einen Leistungsumfang, der mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Die Anzahl der Basistarifversicherten ist sehr gering, deshalb gibt es häufig Unsicherheiten und Fragen zur Behandlung und Abrechnung.

Basistarifversicherte sind von ihrer Versicherung her verpflichtet, sich gegenüber dem Arzt mit einem von der Versicherung ausgehändigten Ausweis oder einer eGK als Basisversicherter zu erkennen zu geben.

Da die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten im PKV-Basistarif sicherzustellen haben (SGB V), besteht entsprechendes Interesse, dass eine Behandlung dieser Versicherten durch die Vertragsärzte auch gewährleistet ist.

Kern des Leistungsumfangs dieses Tarifs ist, dass er in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 3. Kapitelt SGB V jeweils vergleichbar ist.

Die Behandlung dieser Versicherten kann ausschließlich durch Ärzte erfolgen, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.

Basistarifversicherte sind Privatpatienten, deshalb erfolgt die Rechnungsstellung gegenüber dem Patienten, der sich die Kosten von seiner Versicherung zurück erstatten lässt.

Zum 01.04.2010 wurden für die Erstattung folgende maximale GOÄ-Steigerungsfaktoren vereinbart:

  • Für Laborleistungen (Abschnitt M) das 0,9-fache des Gebührensatzes der GOÄ
  • Für Leistungen der GOÄ-Abschnitte A, E, O das 1,0-fache des Gebührensatzes der GOÄ
  • Für die übrigen Leistungen das 1,2-fache des Gebührensatzes der GOÄ

Für belegärztliche Leistungen, ambulante Operationen nach § 115b SGB V sowie Leistungen im Rahmen der §§ 116 b - 119 SGB V gelten die Beschränkungen entsprechend.