Ab Donnerstag, den 21.03.2024, nehmen wir im Online-Portal die KV-Abrechnungen für das 1. Quartal 2024 entgegen.
News
Ab Montag, den 25.09.2023, nehmen wir im Online-Portal die KV-Abrechnungen für das 3. Quartal 2023 entgegen.
Der Anfang für den Ausstieg aus den Honorarbudgets ist gemacht. Nach dem Beschluss des Bundestags vom 16.03.2023 werden künftig alle pädiatrischen Leistungen des EBM-Kapitels 4 für Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in voller Höhe vergütet.
Ab heute ist das Online-Portal für die Abgabe der Abrechnung des Quartals 1/2023 freigeschaltet.
Ab heute ist das Online-Portal für die Abgabe der Abrechnung des Quartals 4/2022 freigeschaltet.
Gemäß Honorarvereinbarung werden verspätet eingereichte Behandlungsfälle (sog. Altquartalsfälle) dem Abrechnungsquartal zugerechnet, mit den Behandlungsfällen des Abrechnungsquartals zusammengeführt und nach den Verteilungsregelungen vergütet, die zum Zeitpunkt der Einreichung gelten. Das bedeutet, dass die in den Altquartalsfällen als Neupatient gekennzeichneten Fälle nicht mehr extrabudgetär vergütet werden, sondern quotiert innerhalb der Arztgruppenkontingente. Daher empfehlen wir, Altquartalsfälle mit Neupatientenkonstellationen nach Möglichkeit im Januar 2023, also noch mit der Abrechnung des Quartals 4/2022 einzureichen.Für Rückfragen steht Ihnen unser Team vom Mitgliederservice unter der Telefonnummer 22 802 802 zur Verfügung und vermittelt Ihnen bei Bedarf den richtigen Ansprechpartner.
Ab heute ist das Online-Portal für die Abgabe der Abrechnung des Quartals 3/2022 freigeschaltet.
Ab heute ist das Online-Portal für die Abgabe der Abrechnung des Quartals 2/2022 freigeschaltet.
Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. Dezember 2020 sieht eine Vergütung für die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über ein vorliegendes krankheitsbedingt sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), ggf. den zu vergebenden Code für die Terminvergabe und ggf. eine Vergütung für den postalischen Versand vor
Die bisherige europäische Krankenversicherungskarte aus dem Vereinigten Königreich behält in der EU vorläufig ihre Gültigkeit. Grund ist das Abkommen, das EU und Vereinigtes Königreich Ende des Jahres ausgehandelt haben. Aufgrund seines Austritts wird das Königreich zusätzlich dennoch wie geplant neue Karten ohne das EU-Logo ausgeben, die zur Inanspruchnahme von unvorhersehbaren Behandlungen berechtigen.
Aufgrund der aktuellen Lage möchten wir darauf hinweisen, dass nur bis zum 31.01.2021 eingereichte Abrechnungen für das Quartal 4/2020 bei der Berechnung des Schutzschirmes und der Honorarauszahlung 4/2020 berücksichtigt werden können.
Das Öffnen des Informationsschreibens für die Leistungsbudgets führte bei einigen von Ihnen sicherlich zu einem großen Schrecken. Das Leistungsbudget (LB) für das Quartal 4/2020 ist plötzlich viel kleiner als im Vorjahresquartal (VJQ). Dies mag auf den ersten Blick erst einmal zu großen Unmut und existenziellen Sorgen führen. Diese Befürchtungen sind jedoch unbegründet. Nachfolgend möchten wir Ihnen daher mögliche Gründe für das auf den ersten Blick viel zu klein erscheinende LB erläutern.
Der Fachdienst KIM („Kommunikation im Medizinwesen“) ermöglicht innerhalb der TI eine sichere digitale Kommunikation zwischen allen Leistungserbringern und Kostenträgern im deutschen Gesundheitswesen – zum Beispiel eArztbrief und eAU.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird die Erstattung von Versandkosten zum 01.07.20 neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Zusätzlich zur Vergütung für den Versand (GOP 86900 / 28 Cent) und Empfang (GOP 86901 / 27 Cent) wird dann eine Strukturförderpauschale in Höhe von 11 Cent (GOP 01660 EBM) je eArztbrief extrabudgetär vergütet.
Im Telegramm 67 vom 11.05.2020 informierte der Vorstand bereits über die aktuellen Regelungen zum Corona Rettungsschirm. Die Umsetzung dieser Regelungen innerhalb der MGV ist im aktuellen Nachtrag zum Verteilungsmaßstab (VM) für die Quartale 1/2020 und 2/2020 festgelegt.
Am 05.08.2019 wurde im Deutschen Ärzteblatt die Aufnahme des § 17 a in den Bundesmantelvertrag der Ärzte verkündet. Das bedeutet, dass der vom Hausarzt vermittelte Termin seit dem 06.08.2019 innerhalb eines Zeitraums von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt liegen muss, damit der Facharzt die Leistungen, die sonst in das Budget fallen würden, extrabudgetär vergütet bekommt.
Der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ist es als erster und bislang einziger KV gelungen, einen im Gesetz ermöglichten Aufschlag auf den Punktwert zu erhandeln. Ein solcher Aufschlag kann verlangt werden, wenn die KV nachweist, dass die Kostenbelastung in ihrer Region signifikant über dem Bundesdurchschnitt liegt. Dieser Nachweis ist uns 2013 zwar gelungen, allerdings gelang dies nur gegen heftigen Widerstand der Krankenkassen. Schlussendlich durchgesetzt haben wir uns vor dem Schiedsamt. Diesen Schiedsspruch haben die Krankenkassen nicht hingenommen, sondern Klage eingereicht, die sie bis vor das Bundessozialgericht (BSG) getrieben haben.
Ärzte im Notfall- und Bereitschaftsdienst erhalten ab April 2017 für besonders schwere und aufwändige Fälle eine höhere Vergütung. Außerdem wird es eine Abklärungspauschale für Patienten geben, die keine dringende Behandlung benötigen. Dies soll die Ambulanzen entlasten. Ein entsprechender Beschluss wurde von der KBV gefasst.
Eine KBV-Praxisinformation richtet sich gezielt an Humangenetiker, Labormediziner, Pathologen und andere Ärzte, die solche Laboruntersuchungen durchführen und abrechnen. Die zweite KBV-Praxisinformation gibt einen Überblick für alle Vertragsärzte, die diese Leistungen beauftragen.
Seit dem 1. Januar 2016 müssen Kinderärzte, die auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen und die Zusatzpauschale für fachärztliche Tätigkeit abrechnen wollen, die Versichertenpauschale mit einem „F“ kennzeichnen. Dieser „F“-Kennzeichnung muss eine entsprechende Diagnose zugrunde liegen damit sie nicht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gestrichen wird. Die Kennzeichnung ist dann entbehrlich, wenn Leistungen aus den Kapiteln 4.4 und 4.5 des EBM abgerechnet wurden oder eine Überweisung vorlag. Die Listen der anerkannten Diagnosen sind in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband entwickelt worden und gelten ab dem 01.10.2016.
Die KV Hamburg hat in einem Vertrag mit dem „Landesbetrieb Erziehung und Beratung“ eine vereinfachte Abrechnung der Behandlung von „minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen“ vereinbart. Die minderjährigen Flüchtlinge erhalten einen vom LEB ausgestellten Behandlungsschein, der in der Arztpraxis abgegeben wird. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Sozialhilfeträgervertrag – entspricht also dem Leistungsanspruch eines normalen AOK-Rheinland/Hamburg-Versicherten. Die Leistungen werden extrabudgetär zu den Vergütungssätzen gezahlt, wie sie mit der AOK Rheinland/Hamburg vereinbart sind.
Die Hausärzte kennen es schon, ihr ILB hat sich bereits zum Quartal 1/2015 durch die Herausnahme der hausärztlichen Strukturpauschale (GOP 03040 EBM) aus dem ILB deutlich verringert. Zum Quartal 3/2016 wird dieser Effekt erneut erreicht! Der Grund dafür ist die Herausnahme der Chroniker-Pauschalen (GOP 03220/04220 EBM), weshalb diesmal auch die Kinderärzte betroffen sind.
Ab dem 1. Januar 2016 müssen Kinderärzte, die auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen und die Zusatzpauschale für fachärztliche Tätigkeit abrechnen wollen, die Versichertenpauschale kennzeichnen.
Hausärzte können ab 1. Januar 2015 einen nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen, der sie bei der Betreuung ihrer Patienten unterstützt.
Für die ambulante medizinische Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten stehen im nächsten Jahr rund 800 Millionen Euro mehr zu Verfügung.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das erweiterte Ultraschallscreening nach GOP 01771 auch einzeln durchzuführen, wenn die Schwangerenbetreuung nach GOP 01770 durch einen anderen Vertragsarzt erfolgt.
Der Leistungsinhalt der GOP 01770 wurde für die Ultraschalluntersuchung im 2. Trimenon der Schwangerschaft auf Ultraschalluntersuchungen "ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie" konkretisiert.
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 319. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2014 den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) an die geänderten Richtlinien angepasst und die Gebührenordnungsposition (GOP) 34601 zur Vergütung der osteodensitometrischen Untersuchung mittels zentraler DXA ohne Vorliegen einer Fraktur in den Abschnitt 34.6 (Osteodensitometrie) des EBM aufgenommen. Zugleich wurde der Leistungsinhalt der GOP 34600 angepasst.