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05.08.2026

Abgabe von Rezepturen auf eine Sprechstundenbedarfsverordnung unzulässig

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVerwG (Az. 3 C 2.24) dürfen Rezepturarzneimittel nur auf Grundlage einer patientenindividuellen Verschreibung hergestellt werden.

Das bedeutet, dass Rezepturen auf Grundlage von Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht zulässig sind, da hier die Herstellung auf Vorrat für einen anonymen Abnehmerkreis erfolgt.

Der Hamburger Apothekerverein hat seine Mitgliedsapotheken informiert, und empfiehlt entsprechend, SSB- und Praxisbedarfsverordnungen über Rezepturarzneimittel nicht mehr zu beliefern.

Die KVH und die gesetzlichen Krankenkassen prüfen derzeit die rechtlichen Möglichkeiten und die ggfs. notwendigen Anpassungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung und der der Liste der zulässigen Mittel im SSB (Anlage 1 der SpBV).

Sobald wir dazu neue Erkenntnisse erlangen, werden wir darüber informieren.