
Regelung zu den Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten nach der Kinder-Richtlinie
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass auch bei einer Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten für die U6, U7, U7a, U8 und U9 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Kinder-Richtlinie die Früherkennungsuntersuchungen des Abschnitts 1.7.1 EBM erbracht und abgerechnet werden können.
Die Vereinbarung tritt am 25. März 2020 in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30. September 2020.