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22.03.2023 Informationen für Praxisteams

Früherkennungsuntersuchungen von Kindern nach Ablauf der Toleranzgrenzen 

Die KV Hamburg und die Sozialbehörde haben zum 01.07.2022 einen Vertrag geschlossen, sodass die Hamburger Kinder die Kinder-Frühuntersuchungen (U-Untersuchungen) auch nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zeiträume in Anspruch nehmen können. Der Vertrag gilt für Kinder und Jugendlichen, die in Hamburg gemeldet und GKV-versichert sind. 

Sonderregelung U6-U9 außerhalb der Toleranzzeiten verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 auch außerhalb der vorgesehenen Fristen zu Lasten der Regelversorgung abgerechnet werden können, befristet bis 30. Juni 2023.

Ab 1. Januar 2023 müssen Sie für U6- bis U9-Untersuchungen außerhalb der Toleranzzeiten auch in Hamburg die normalen Abrechnungszif­fern angeben (GOP 01716, 01717, 01718, 01719). 

Abrechnung

Bitte legen Sie manuell einen weiteren Abrechnungsschein im Praxisverwaltungssystem mit den folgenden Informationen an:

  • Angabe der VKNR 02812 (Sozialbehörde)
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, sowie Adresse des Kindes
  • Kostenträgerabrechnungsbereich (KTAB): „Primärabrechnung (00)“
  • Besondere Personengruppe: „Keine besondere Personengruppe (00)“

Auf dem Abrechnungsschein mit der VKNR 02812 darf nur eine der neuen Gebührenordnungspositionen stehen. Sollte eine kurativ ambulante Behandlung zusätzlich zur Vorsorgeuntersuchung notwendig sein, ist ein neuer Schein zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anzulegen.

Übersicht Gebührenordnungspositionen U4 und U5 befristet bis zum 30.06.2023

  • GOP 91714: Untersuchung (U4) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor Beginn des 6. Lebensmonat - 402 Pkt. / 46,03 €*
  • GOP 91715: Untersuchung (U5) nach Ablauf der Toleranzgrenze bis zum Tag vor  Beginn 10. Lebensmonat - 402 Pkt. / 46,03 €*

*0,114494 (Hamburger Punktwert 2022)

Formular für die Einwilligungserklärung

Um die Vorsorgeuntersuchung außerhalb der Toleranzzeiten in Anspruch nehmen zu können, muss ein Elternteil eine Einwilligungserklärung unterzeichnen. Diese umfasst auch die Zustimmung zur Datenverarbeitung durch die Stadt als Kostenträger. 
Die Einwilligungserklärungen können über den Paul-Albrechts-Verlag bestellt werden.

Die Einwilligungserklärungen verbleiben in der Praxis und müssen für Prüfzwecke sechs Jahre aufbewahrt werden (Vgl. §6 Abs. 4)