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06.03.2023 Informationen für PraxisTeams

Corona Aktuell - Informationen für das Praxispersonal 

Maskenpflicht

Eine Maskenpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen ist ab 1. Oktober 2022 im Infektionsschutzgesetz nicht geregelt. Das Tragen einer Maske im Patientenkontakt ist allerdings aus Infektionsschutzgründen dennoch zu erwägen.

Freitestung

Die Hamburgische Corona-Eindämmungsverordnung war bereits mit Ablauf des 31. Januar außer Kraft getreten. Mit Außerkrafttretender Verordnung zur beruflichen Betätigung in bestimmten Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfällt nun auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arztpraxen die Pflicht zur Freitestung nach Corona-Infektion. 

Auch Sie lassen sich nun im Erkrankungsfall einfach krankschreiben und verbleiben bis zur Gesundung zu Hause.

Präventive Test

Ab dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests (auch für das Praxispersonal), die bis dahin nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums möglich waren. Für bis zum 28. Februar durchgeführte Tests nach Testverordnung gelten Fristen zur Abrechnung und zur Aufbewahrung der Dokumentation.

 Abrechnungsfristen: Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein. Der letztmögliche Abrechnungstermin von Leistungen und Sachkosten nach Coronavirus-Testverordnung ist somit der 31. Mai 2023.

Aufbewahrungsfristen: Arztpraxen und anderen Teststellen sind verpflichtet, die dokumentierten Daten zu Testungen nach Testverordnung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahren. Testergebnisse und der Nachweis einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst bei positiven Testergebnissen sind bis zum 31. Dezember 2023 zu speichern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese bei einer Prüfung der Abrechnung anfordern.