
Testungen auf SARS-CoV-2
Wer darf wann getestet werden? Wie erfolgt die Abrechnung, oder welches Formular ist das richtige? Nach der neuen Testverordnung (TestV vom 15. Oktober) können neben dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) auch Vertragsärzte Testungen bei Personen ohne COVID-19-Symptome veranlassen.
- Personen mit COVID-19-Symptomen
- Symptome: ja (mit oder ohne epidemiologischen Zusammenhang zu einem COVID-19-Fall)
- Personen: GKV-Versicherte
Abstrich
Abrechnung nach EBM
- seit 1. Oktober 2020:
- GOP 02402 (8 Euro)
- GOP 02403 (7 Euro) für den Zuschlag, wenn in dem Quartal keine Versicherten Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird
- Kennziffer 88240 für die Vergütung von Corona-Leistungen
- Kennziffer 32006 für Laborkosten (keine Belastung des Laborbudgets)
- Bis 30. September
- Versicherten-, Grund- oder Notfallpauschale (Abstrich ist Bestandteil der Pauschalen)
- ggf. weitere GOP bei Hausbesuch
- Kennziffer 88240 für extrabudgetäre Vergütung (Angabe jeweils am Behandlungstag)
- Kennziffer 32006 für Laborkosten (keine Belastung des Laborbudgets)
Die Untersuchung des Abstrichs mittels PCR-Test (GOP 32816) – oder die im Verlauf des vierten Quartals erwarteten Antigentests (GOP 32779) – rechnet das Labor ab.
Beauftragung Labor
- Formular 10Cstellt die KV bereit
- bis zur Bereitstellung: Formular 10
- Auftrag "Diagnostische Abklärung (GOP 32816)" ankreuzen
Übermittlung Testergebnis durch das Labor
- an die Arztpraxis
- an die getestete Person, wenn diese die Corona-Warn-App nutzt und einer Übermittlung des Testergebnisses an den App-Server zugestimmt hat (ist auf dem Formular 10C anzukreuzen)
Kodieren nach ICD-10 durch die Arztpraxis
- Kode für die klinische Manifestation, z.B. J06.9 G und U99.0 G für die Veranlassung des Tests
- Kontakt zu COVID-19-Fall: zusätzlich Z20.8 G
- positives Ergebnis: zusätzlich U07.1 G
- negatives Ergebnis:
- epidemiologisch bestätigte Erkrankung: zusätzlich U07.2 G
- epidemiologisch nicht bestätigte Erkrankung: keine zusätzliche Kodierung
Meldepflichten
- Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt
RKI-Flussschema: "COVID-19-Verdacht: Maßnahmen und Testkriterien - Orientierungshilfe für Ärzte"
Personen ohne COVID-19-Symptome nach Testverordnung
- Testung von Kontaktpersonen
Die Testung von Kontaktpersonen in Arztpraxen erfolgt nunmehr unter vereinfachten Rahmenbedingungen: Hier genügt es, dass die Person gegenüber dem Arzt darlegt, dass ein behandelnder Arzt oder der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) festgestellt hat, dass sie Kontakt zu einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person hatte. In der Praxis wird dies in der Regel dadurch erfolgen, dass der Patient sagt, ihm sei mitgeteilt worden, er solle sich als Kontakt testen lassen. Häufig handelt es sich auch um Fälle, wo der Arzt die Infektion festgestellt hat und nun Kontaktpersonen wie Familienmitglieder testet. „Darlegen“ heißt, es muss für den Arzt schlüssig sein.
Hinweis: Die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist Aufgabe des ÖGD - nicht der Arztpraxis.
Wer gilt als Kontaktperson? Als Kontaktperson gilt unter anderen, wer in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten engen Kontakt mit einem Infizierten, insbesondere in einer Gesprächssituation, hatte oder mit ihm im selben Haushalt lebt. Auch Personen, die sich in räumlicher Nähe zu einer infizierten Person, zum Beispiel bei Feiern, beim gemeinsamen Singen oder Sporttreiben in Innenräumen, aufgehalten haben, gehören dazu. Ebenso Personen, die einen Warnhinweis der Corona-Warn-App erhalten haben. Die verschiedenen Varianten von Kontaktpersonen listet der Paragraf 2 der RVO auf.
Testverfahren
- PCR-Test
Abstrich
Vertragsärzte erhalten für den Abstrich pauschal 15 Euro. In den 15 Euro enthalten sind auch die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis. Die Abrechnung erfolgt über die KV.
Labordiagnostik: Die Labore können 50,50 Euro je PCR-Test abrechnen.
Beauftragung Labor
- Formular OEGD
- stellt die KV bereit
Übermittlung Testergebnis durch das Labor
- an die Arztpraxis
- an die getestete Person, wenn diese die Corona-Warn-App nutzt und einer Übermittlung des Testergebnisses an den App-Server zugestimmt hat (ist auf dem Formular anzukreuzen)
Meldepflichten
Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
- Testung von Praxispersonal
Das Personal in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen kann ebenfalls regelhaft präventiv getestet werden. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht erforderlich. Für regelmäßige Testungen dürfen allerdings nur Antigen-Labortests und Antigen-Schnelltests verwendet werden.
Testverfahren
- Antigen-Test (aktuell nur als Schnelltest verfügbar)
- nur Antigen-Tests verwenden, die das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite ausweist
- bei einem positiven Antigen-Test muss immer ein PCR-Test durchgeführt werden
Hinweis: Bei Durchführung von Antigentests in der eigenen Praxis sind Besonderheiten des Arbeitsschutzes zu beachten.
Abstrich
Praxispersonal aus der eigenen Arztpraxis:
- Sachkosten für Antigen-Schnelltest in Höhe der Beschaffungskosten; maximal sieben Euro je Test
Praxispersonal anderer medizinischer Heilberufe, z.B. Psychotherapie, Physiotherapie, Ergotherapie:
- Abstrich 15 Euro
- Sachkosten für Antigen-Schnelltest in Höhe der Beschaffungskosten; maximal sieben Euro je Test
Meldepflichten
Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
Empfehlung zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 (PDF-Dokument)
- Testung von Personen vor ambulanter OP, Krankenhauseinweisung, etc.
Betrifft Personen vor ambulanter OP oder vor Aufnahme in
- Krankenhaus
- Pflegeheim
- Rehaeinrichtung
Testverfahren
- PCR-Test
Abstrich
Vertragsärzte erhalten für den Abstrich pauschal 15 Euro. In den 15 Euro enthalten sind auch die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis. Die Abrechnung erfolgt über die KV.
Labordiagnostik: Die Labore können 50,50 Euro je PCR-Test abrechnen.
Beauftragung Labor
- Formular OEGD
- stellt die KV bereit
Übermittlung Testergebnis durch das Labor
- an die Arztpraxis
- an die getestete Person, wenn diese die Corona-Warn-App nutzt und einer Übermittlung des Testergebnisses an den App-Server zugestimmt hat (ist auf dem Formular anzukreuzen)
Meldepflichten
Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
- Testung von Reiserückkehrern
Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland
Asymptomatische Personen können sich innerhalb von zehn Tagen nach Einreise testen lassen, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben. Der Öffentliche Gesundheitsdienst muss den Test nicht veranlassen. Es reicht aus, wenn die Person dem Arzt mitteilt, in einem Risikogebiet im Ausland gewesen zu sein und dazu beispielsweise den Boardingpass oder die Hotelrechnung vorlegt.
Hinweis: Ausländische Risikogebiete weist das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite aus.
Testverfahren
- PCR-Test
Abstrich
Vertragsärzte erhalten für den Abstrich pauschal 15 Euro. In den 15 Euro enthalten sind auch die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis. Die Abrechnung erfolgt über die KV.
Labordiagnostik: Die Labore können 50,50 Euro je PCR-Test abrechnen.
Beauftragung Labor
- Formular OEGD
- stellt die KV bereit
Übermittlung Testergebnis durch das Labor
- an die Arztpraxis
- an die getestete Person, wenn diese die Corona-Warn-App nutzt und einer Übermittlung des Testergebnisses an den App-Server zugestimmt hat (ist auf dem Formular anzukreuzen)
Meldepflichten
Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
- Testung von Personen nach Ausbrüchen
Es geht um Testungen von Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig oder untergebracht sind, betreut oder gepflegt werden. Dazu zählen beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser und Arztpraxen.
Diese Personen können in der Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung einen Ausbruch festgestellt haben. Für Personen, die dort behandelt, untergebracht, gepflegt oder betreut wurden, gilt dies sogar für zehn Tage im Nachhinein – auch wenn sie die Einrichtung bereits verlassen haben.
Testverfahren
- PCR-Test
- Antigen-Tests dürfen nach der Nationalen Teststrategie eingesetzt werden, wenn nicht ausreichend PCR-Testkapazitäten zur Verfügung stehen
Abstrich
Vertragsärzte erhalten für den Abstrich pauschal 15 Euro. In den 15 Euro enthalten sind auch die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis. Die Sachkosten für POC-Antigen-Tests werden in Höhe der Beschaffungskosten, maximal sieben Euro je Test, erstattet.
Labordiagnostik: Die Labore können 50,50 Euro je PCR-Test abrechnen. Die Kosten für einen Antigen-Test werden mit 15 Euro je Testung erstattet.
Beauftragung Labor
- Formular OEGD
- stellt die KV bereit
Übermittlung Testergebnis durch das Labor
- an die Arztpraxis
- an die getestete Person, wenn diese die Corona-Warn-App nutzt und einer Übermittlung des Testergebnisses an den App-Server zugestimmt hat (ist auf dem Formular anzukreuzen)
Meldepflichten
Meldung aller klinisch-epidemiologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt.
- Wesentlichen Neuerungen seit dem 2. Dezember
- Die Testung von Einreisenden aus Risikogebieten nach Testverordnung entfällt zum 15. Dezember 2020.
- Sachkosten für den PoC-Antigen-Tests werden mit bis zu 9€ erstattet
- Das ärztliche Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung eines Kontaktes, bei denen eine SARS-CoV-2-Testung nicht durchgeführt wurde, wird mit 5€ (Pseudoziffer 88313) vergütet.
- Ärztliche Schulungen von nichtärztlichem Personal zur Anwendung von PoC-Antigentests können einmal alle zwei Monate je Einrichtung durchgeführt und abgerechnet werden (vorher: einmal pro Einrichtung)
- Kontaktpersonen nach §2 TestV haben bis zu 10 Tage nach dem Kontakt Anspruch auf eine Testung; dieser Anspruch wird auf 14 Tage nach dem Kontakt verlängert, wenn eine 14-tägige Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet wurde und die Testung damit zur Verkürzung der Quarantäne dient.