
Meldepflicht
Alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind namentlich und unverzüglich dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Auch das Labor, das das Coronavirus bei einem Menschen nachweist oder ausschließt, ist zur Meldung verpflichtet.
- Meldung Genesung
Ist der Patient nach einer COVID-19-Erkankung genesen, meldet der feststellende Arzt dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden.
- Meldung Serostatus
Auch der Serostatus eines Patienten ist neuerdings Teil der namentlichen Meldung in Verbindung mit dem Verdacht, der Erkrankung oder dem Tod an COVID-19. Liegen die Ergebnisse eines Antikörpertests vor, meldet der behandelnde Arzt dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden.
- Meldepflicht im Zusammenhang mit SARS-COV-2
Erfüllt Ihr Patient mindestens eines der folgenden Test-Kriterien des Robert Koch-Institutes, gilt er als Verdachtsfall und ist damit meldepflichtig:
- Kontakt zu bestätigtem COVID-19-Fall bis maximal 14 Tage vor Erkrankungsbeginn und jegliche mit COVID-19 vereinbare Symptome
- Klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie UND Zusammenhang mit einer Fallhäufung in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern
Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nicht bestätigt. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind auch verpflichtet, Krankheits- und Todesfälle ihrer Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem SARS-COV-2-Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Auch direkte Erregernachweise mittels Antigentest sind meldepflichtig.
- Meldefrist
Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat.
- Meldeweg
Die Meldung hat an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Das zuständige Gesundheitsamt und dessen Kontaktdaten können mit Hilfe des Postleitzahltools des RKI oder per Behördenfinder der Stadt Hamburg ermittelt werden.
- Meldeinhalte
- Folgende Angaben müssen bei der Meldung gemacht werden, wenn Ihnen die Informationen vorliegen:
Zur betroffenen Person - Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
- Adresse und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail)
- Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in einer Einrichtung, z.B. Krankenhaus, Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kita, Schule), Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Justizvollzugsanstalten
- Diagnose oder Verdachtsdiagnose
- Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
- wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko
- Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit
- Ort, an dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist
- Überweisung, Aufnahme und Entlassung z.B. aus einem Krankenhaus, ggf. intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer
- Zugehörigkeit zur Bundeswehr
Labor Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist Melder Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des Meldenden