
Kodieren
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel
- Kodes für SARS-CoV-2 im Überblick
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel: U07.1 ! U07.2 ! und U99.0 !. Im Folgenden wird erläutert, wann welcher Schlüssel der richtige ist.
Kodes U07.1 !, U07.2 ! und U99.0 !
- U07.1 ! COVID-19, Virus nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.
- U07.2 ! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt.
- U99.0 ! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Die neubelegte Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.
Kein „!“ beim Kodieren
Bei allen diesen Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Die Kodes U07.1 ! und U07.2 ! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind, oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand nach („Z“) einer COVID-19-Erkrankung zu verschlüsseln.
- Personen mit COVID-19-Symptomen
Fallkonstellation: Personen mit COVID-19-Symptomen gemäß der RKI-Kriterien
Sie verschlüsseln die Erkrankung beziehungsweise Symptome und geben zusätzlich den Kode U99.0 G für die Abklärung einer Infektion mit SARS-CoV-2 an, sofern eine Kodierung von U07.1 ! beziehungsweise von U07.2 ! noch nicht möglich ist. Die Angabe weiterer Schlüsselnummern hängt von epidemiologischen Kriterien und vom Testergebnis ab.
Beispiel: Symptomatischer Patient ohne epidemiologisches Kriterium
Ein Patient klagt über Husten und gibt einen Verlust des Geruchssinns an. Ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem nachgewiesenen COVID-19-Fall ist nicht erkennbar. Ein Labortest wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
- R05 G Husten
- R43.0 G Anosmie
2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie müssen nichts weiter kodieren
Beispiel: Symptomatischer Patient mit epidemiologischem Kriterium
Ein Patient klagt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Aus der Anamnese geht hervor, dass er innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn einen Kontakt gemäß RKI-Definition zu einer Person mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion hatte. Ein Labortest wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
- J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
- optional: Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie ergänzen U07.2 G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen
- Personen ohne COVID-19-Symptome nach Testverordnung
Die durch die Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums bestehende Anspruchsberechtigung auf einen SARS-CoV-2-Test unterliegt nicht dem Regelungsbereich des Paragrafen 295 SGB V. Das heißt, dass eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
Auf Bundesebene kann daher keine Kodierung empfohlen werden. Durch regionale Vereinbarungen zur Testung kann jedoch gegebenenfalls eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln geregelt sein.
Mögliche Kodierung aus klassifikatorischer Sicht:
Sie kodieren für die Veranlassung des Tests:
Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
Sie kodieren für die Kontaktperson:
- Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
In Abhängigkeit vom Testergebnis kodieren Sie:
- bei positivem Ergebnis: Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten und U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- bei negativem Ergebnis: Sie müssen nichts weiter kodieren
Anmerkung
Der Kode U99.0 umfasst alle direkten labordiagnostischen Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2. Diese Schlüsselnummer kann somit aus klassifikatorischer Sicht z.B. auch angegeben werden, wenn bei Mitarbeitenden der eigenen Praxis ein PoC-Antigen-Test durchgeführt worden ist.
- Vorgehen nach Warnung durch Corona-App
Fallkonstellation: Personen nach Meldung "erhöhtes Risiko" durch die Corona-Warn-App wenn die Personen direkt den Vertragsarzt aufsuchen
Die Meldung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App ist äquivalent zu dem epidemiologischen Kriterium eines Kontaktes zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall. Es ist regelhaft zu erwarten, dass die Person asymptomatisch ist. Die Angabe weiterer Schlüsselnummern hängt vom Vorhandensein/Auftreten von Symptomen und vom Testergebnis ab.
Beispiel: Asymptomatische Person mit Meldung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App
Eine Person sucht direkt die Vertragsarztpraxis auf, weil die Corona-Warn-App die Meldung „erhöhtes Risiko“ anzeigt. Mit COVID-19 vereinbarende Symptome bestehen nicht.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
- Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
2. Nach einem Gespräch mit der Person fällt die Entscheidung zur Durchführung eines Testes auf SARS-CoV-2 und Sie ergänzen:
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten und U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie müssen nichts weiter kodieren
Beispiel: Symptomatische Person mit Meldung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App
Eine Person sucht direkt die Vertragsarztpraxis auf, weil die Corona-Warn-App die Meldung „erhöhtes Risiko“ anzeigt. Die Person berichtet zudem über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Ein Test auf SARS-CoV-2 wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
- J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
- optional: Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
2. Nach einem Gespräch mit der Person veranlassen Sie einen Test und ergänzen:
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie ergänzen U07.2 G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen
Hinweis
Seit 15. Oktober gilt die neue Rechtsverordnung zur Testung von asymptomatischen Personen auf SARS-CoV-2. Danach können Vertragsärzte auch auf Basis der Rechtsverordnung Testungen von asymptomatischen Personen nach Meldung durch die Corona-Warn-App veranlassen. Hier können keine Kodierempfehlungen auf Bundesebenen gegeben werden.
PraxisInfo: Coronatests bei asymptomatischen Personen - häufige Fälle in der Arztpraxis
- Kodierung durch Labore
Die Befreiung von der spezifischen Verschlüsselungspflicht (nach Paragraf 57a Absatz 2 Bundesmantelvertrag Ärzte) gilt auch für die Verschlüsselung bei Tests auf SARS-CoV-2.
Sie können den Ersatzwert Z01.7 G Laboruntersuchung verwenden.
Durch regionale Vereinbarungen zur Testung kann jedoch gegebenenfalls eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln geregelt sein.
Mögliche Kodierung aus klassifikatorischer Sicht:
1. Sie kodieren für die Durchführung des Tests:
- Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, weitere spezifische Kodes zu verwenden, beispielsweise bei positivem Testergebnis, U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen.