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04.06.2021 Corona / Sars-Cov-2

Impfungen durch Privat- und Betriebsärzte

Ärzte in Privatarztpraxen, Betriebsärzte sowie überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten können ab dem 07.06.2021 Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) mit uns abrechnen, sofern sie dafür nicht bereits durch ein Unternehmen vergütet werden. Vor der Abrechnung ist zunächst eine Registrierung bei uns im Online-Portal erforderlich. Der unterschriebene Registrierungsbogen muss an die KVH gesandt werden. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zum Online-Portal. 

Hinweise

  • Die Eingabe von Leistungsanzahlen wird im Laufe der zweiten Juni-Hälfte möglich sein.
  • Die Abgabefrist der Leistungsanzahlen über das Online-Portal liegt gewöhnlich innerhalb der ersten drei Tage nach Ablauf des Leistungsmonates.
  • Der jeweils gültige Stichtag wird im Online-Portal angezeigt; bis zum Stichtag sind jederzeit Änderungen Ihrer Eingaben möglich.
  • Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 4 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 7 Absatz 1 voraus.
  • Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes besteht nicht, wenn der Betriebsarzt die Leistungen nach § 1 Absatz 4 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb (oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten) erbringt (§ 9 Abs. 4 CoronaImpfV).