
Impfungen durch Privat- und Betriebsärzte
Ärzte in Privatarztpraxen, Betriebsärzte sowie überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten können ab dem 07.06.2021 Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) mit uns abrechnen, sofern sie dafür nicht bereits durch ein Unternehmen vergütet werden. Vor der Abrechnung ist zunächst eine Registrierung bei uns im Online-Portal erforderlich. Der unterschriebene Registrierungsbogen muss an die KVH gesandt werden. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zum Online-Portal.
Hinweise
- Die Eingabe von Leistungsanzahlen wird im Laufe der zweiten Juni-Hälfte möglich sein.
- Die Abgabefrist der Leistungsanzahlen über das Online-Portal liegt gewöhnlich innerhalb der ersten drei Tage nach Ablauf des Leistungsmonates.
- Der jeweils gültige Stichtag wird im Online-Portal angezeigt; bis zum Stichtag sind jederzeit Änderungen Ihrer Eingaben möglich.
- Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 4 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 7 Absatz 1 voraus.
- Privatärzte haben bei der Registrierung eine Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Teilnahme an der Impfsurveillance einzureichen (§ 3 Absatz 5 CoronaImpfV). Diese erhalten sie bei der PVS (https://www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit-infos-zum-registrierungsportal)
- Betriebsärzte melden sich hierfür unter folgendem Link an: Unternehmensabfrage zur Einbeziehung der Betriebsärzte in die Impfkampagne
- Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes besteht nicht, wenn der Betriebsarzt die Leistungen nach § 1 Absatz 4 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb (oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten) erbringt (§ 9 Abs. 4 CoronaImpfV).