
Informationen zur Impfpflicht in Arztpraxen
Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum vollständigen Impfschutz ab 1. Oktober 2022
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt im § 22a, unter welchen Voraussetzungen eine Person als vollständig gegen COVID-19 geimpft gilt.
Ab 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor:
- nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
- nach zwei Einzelimpfungen:
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Bis zum 30. September galt man auch mit zwei Einzelimpfungen oder mit einer Einzelimpfung plus entsprechend nachgewiesener Infektion als vollständig geimpft.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Auch im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (z.B. für Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdienste) müssen ab dem 1. Oktober insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgen, um als „vollständig geimpft“ zu gelten. Nach Auskunft der Sozialbehörde besteht die Meldepflicht seitens der Arbeitgeber bis zum 31.12.2022 weiterhin im bisherigen Verfahren, d.h. nun auch bei Nichtvorliegen der vollständigen Immunisierung mit i.d.R. drei Einzelimpfungen. Eine proaktive Prüfung durch die Gesundheitsämter ist nicht vorgesehen.
Kammer-Info der Ärztekammer Hamburg vom 07.03.2022
Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wichtige Informationen zur Impflicht finden Sie auf der Seite der Hamburger Sozialbehörde.
Auf der Seite der Ärztekammer Hamburg finden Sie ergänzend
- Informationen der Hamburger Sozialbehörde für die Prüfung von Impf- und Genesenennachweisen sowie ärztlicher Atteste vom 8. Februar 2022
- ein Anschreiben der Hamburger Sozialbehörde zum Verfahren bei Nichtvorlage von Immunitätsnachweisen bzw. Zweifeln an deren Echtheit sowie erweiterte Hinweise für die Prüfung ärztlicher Atteste vom 3. März 2020
Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.