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16.06.2016

Eine Honorar-Einigung speziell für Hamburg

Die Hamburger Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) haben sich nach einer intensiven Verhandlungsrunde auf ein Honorarpaket verständigt, mit dem vor allem die ambulante Grundversorgung in Hamburg verbessert wird. Um die Maßnahmen umsetzen zu können, haben die Vertragsparteien erstmals einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen.

Für 2016 wurde vereinbart, die Vorgaben der Bundesebene zu übernehmen. Damit wird der Hamburger Punktwert um 1,6 Prozent angehoben auf nunmehr 10,6535 Cent. Darin enthalten ist der „Hamburg-Zuschlag“ in Höhe von 0,2174 Cent, der 2013 vom Schiedsamt festgesetzt worden war, von den Krankenkassen beklagt wurde und derzeit beim Bundessozialgericht zur Verhandlung ansteht. Der Behandlungsbedarf wird um knapp 1,1 Prozent angehoben.

Zur Verbesserung spezifischer Bedingungen der ambulanten Versorgung in Hamburg stellen die Krankenkassen darüber hinaus zusätzliche Gelder für spezielle Leistungsbereiche bereit. Hierzu zählen Pauschalen für chronisch kranke Patienten, für Gesprächsleistungen in der Kinder-und Jugendmedizin und für die fachärztliche Grundversorgung. Diese Leistungen werden zwar nicht extrabudgetär honoriert, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel in Höhe von 7 Millionen Euro dürften auf der Basis der aktuellen Abrechnungszahlen aber eine Honorierung zu 100 Prozent ermöglichen.

Zudem vereinbarten die Verhandlungspartner, dass weitere Leistungen aus der Budgetierung herausgenommen und extrabudgetär gestellt werden. Dies betrifft die Grundpauschale der internistischen Rheumatologen, die Zuschläge für die Onkologievereinbarung für Gynäkologen und Urologen sowie die Soziotherapie. Schlussendlich wurde die Pauschale für Fahrtkosten im Rahmen von Hausbesuchen um 5 Prozent angehoben.

Die genannten Maßnahmen treten rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft und werden zugleich für 2016 und 2017 vereinbart. Damit steht jetzt schon fest, dass in 2017 nur über die Umsetzung der Bundesempfehlungen verhandelt wird sowie über die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Anpassung des Leistungsbedarfs.