
Informationen für Einrichtungen und Unternehmen, die Leistungen und Sachkosten nach der Corona-Testverordnung abrechnen möchten
- Voraussetzungen für Leistungsabrechnung nach der Corona-Testverordnung
Einrichtungen und Unternehmen, die nach der Corona-Testverordnung Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung auf SARS-CoV-2 abrechnen wollen, müssen sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg registrieren.
Für alle Mitglieder der KVH und Einrichtungen mit bereits vorhandener Betriebsstättennummer ist keine Registrierung notwendig, um Leistungen nach der Corona-Testverordnung abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt über die normale Quartalsabrechnung.
Seit dem 1. Juli erfolgt die Abrechnung der Leistungen nach Coronavirus-Testverordnung mit der jeweiligen KV, in deren Bezirk die Leistungen erbracht werden und nicht länger über die KV, in dessen Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Sie dürfen somit ausschließlich Leistungen über die KV Hamburg abrechnen, die nach dem 01.07.2021 in Hamburg durchgeführt wurden (§7 Abs. 1, TestV). Für Tests, die in anderen Bundesländern erbracht werden, ist die Abrechnung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen. Eine Sammelabrechnung mehrerer Standorte über eine Registrierung nicht zulässig. Dies wird in der neuen Testverordnung klargestellt. Betroffene Einrichtungen haben sich nun je Leistungsstandort zu registrieren und abzurechnen.
Hinweis: Bitte beachten Sie die Änderungen des § 6 der gütigen Testverordnung (TestV)!
Informationen für beauftragte Dritte:
Kosten nach §13 können seit dem 01.07.2021 nicht mehr in Ansatz gebracht werden.
Sofern ein Registrierter bei der KV Hamburg Leistungen abgerechnet hat, welche nicht in Hamburg erbracht wurden, wird dieser Benutzer deaktiviert, sofern der KV Hamburg dieser Sachverhalt bekannt ist.Informationen für Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen:
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 TestV sind "Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen..." zu Leistungen nach § 1 Absatz 1 TestV berechtigt.
Unter Arzt- bzw. Zahnarztpraxis ist der unmittelbare Ort der Berufsausübung zu verstehen, also der tatsächliche Ort der Praxis und dessen unmittelbare Nähe. Sofern Testungen außerhalb des Ortes der Praxis durchgeführt werden sollen bzw. bereits durchgeführt werden, fällt der Leistungserbringer ab dem 01.07.2021 nicht mehr unter § 6 Abs. 1 Ziffer 3 TestV, sondern unter § 6 Abs 1 Satz 1 Ziffer 2 der TestV. Dies hat zur Konsequenz, dass sich diese Leistungserbringer über das Online-Portal registrieren und auch die betroffenen Abrechnungen über dieses einreichen und eine Beauftragung der Hamburger Behörde benötigen. In diesen Fällen muss sich der Leistungserbringer zwecks Beauftragung an oeffentlicher.gesundheitsdienst@soziales.hamburg.de wenden.
- Abrechnungsberechtigte Einrichtungen und Unternehmen
- Krankenhäuser (Hinweis: Die Abrechnung nach § 26 KHG hat Vorrang.)
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- ambulante Pflegedienste und Pflegeinrichtungen, die keine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung ist oder kein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI erlassenen Landesrechts erbringen
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Rettungsdienste
- ÖGD und seine Testzentren
- Tageskliniken
- Zahnarztpraxen
- Obdachlosenunterkünfte
- stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe oder ambulanter Dienst der Eingliederungshilfe
- Apotheken (vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt)
- Zahnärzte oder als solche geführte Einrichtung (vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt)
- Privatarzt oder Betriebsarzt
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Psychologische Psychotherapeuten, Physio- oder Ergotherapeuten)
- Vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragter Dritter, oder beauftragtes Testzentrum
Ab dem 01.07.2021 wird pro Test eine Pauschale in Höhe von 3,50 Euro vergütet.
- Registrierung für Einrichtungen und Unternehmen bei der KV Hamburg
Für die Abrechnung von Leistungen und Sachkosten registrieren Sie sich bitte einmalig über unser Online-Portal. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie eine E-Mail mit den von Ihnen getätigten Angaben. Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular mit Unterschrift und Firmenstempel an folgende Adresse:
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Rechnungslegung
Humboldtstraße 56
22083 HamburgSofern für die abzurechenden Leistungen/Tests eine Beauftragung durch die Stadt Hamburg oder ein Testkonzept Voraussetzung ist, so legen Sie bitte eine Kopie Ihrem Antwortschreiben bei.
Parallel zur Registrierungsbenachrichtigung erhalten Sie persönliche Zugangsdaten zum Online-Portal der KV Hamburg für die Abrechnung der Leistungen und Sachkosten.Besonderheiten bei Testzentren:
Bei der Registrierung von Testzentren die vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt wurden, muss die Auswahl getroffen ob es ein ärztlich geführtes Testzentrum oder ein nicht ärztlich geführtes Testzentrum ist.
Bei ärztlich geführten Testzentren wird die (ständige) Anwesenheit eines Arztes im Testzentrum vorausgesetzt. Alle wesentlichen medizinischen und organisatorischen Angelegenheiten sind von diesem Arzt zu verantworten (analog zu einem Medizinischen Versorgungszentrum).Bei Testzentren (bzw. Betreibern von ggf. mehreren Testzentren) ist bei der Registrierung der Standort des Testzentrum im Feld "Name der Einrichtung" zu dokumentieren. Weitere Adress-Angaben sind gemäß den Daten der Firma einzutragen.
Beispiel:
Musterfirma A, mit Sitz in "Hamburger Straße 1, 22083 Hamburg" eröffnet ein Testzentrum in "Markt 1, 21509 Glinde" (Schleswig-Holstein)
Folgende Angaben wären im Beispielfall im Registrierungsformular einzutragen:
Name der Einrichtung* Musterfirma A Testzentrum (Markt 1, 21509 Glinde)
Straße* Hamburger Straße 1
PLZ* 22083
Ort* Hamburg- Abrechnung von PoC-Sachkosten und Leistungen nach Testverordnung durch die KV Hamburg
Mit Erhalt Ihrer Zugangsdaten zum Online-Portal der KV Hamburg können Sie sich in unserem Online-Portal anmelden und die von Ihnen abzurechnenden Sachkosten erfassen. Die Abrechnung der Sachkosten erfolgt ab April 2021 monatlich. Die Eingaben sind jeweils nach Monaten zu untergliedern.
Die Eingabe der Abrechnungsdaten des 1. Quartals 2021 war bis zum Stichtag 30.04.2021, 24:00 Uhr möglich.
Die Eingabemöglichkeit für den Monat April wurde, um den Abrechnungsprozess schneller zu gestalten, verkürzt. Die Eingabe für Daten des Aprils war nur bis zum 04.05.2021, 24:00 Uhr, möglich.
Die Abgabefrist für die Mai-Daten war der 03.06.2021, 24:00 Uhr.
Die Abgabefrist für die Juni-Daten war der 05.07.2021, 24:00 Uhr.
Die Abgabefrist für die Juli-Daten ist der 04.08.2021, 24:00 Uhr.
Die getätigten Eingaben können bis zum Stichtag beliebig geändert und durch erneutes "Absenden" angepasst werden. Die getätigten Eingaben werden gespeichert und sind zu einem späteren Einlog-Zeitpunkt sichtbar (in der Regel dauert die Verarbeitung rund 5 Minuten).
Für die PoC-Tests muss die Anzahl und Summe der Sachkosten der benannten Tests jeweils pro Monat angegeben werden.- höchstens jedoch bis zu 7 € je beschafften Schnelltest in den Monaten Oktober und November 2020
- höchstens jedoch bis zu 9 € je beschafften Schnelltest von Dezember 2020 bis März 2021
- ab dem 01.04.2021 maximal 6 € je beschafften Schnelltest
- ab dem 01.07.2021 wird pro Test eine Pauschale in Höhe von 3,50 Euro vergütet.
Die Angaben der getesteten Personen bzw. des getesteten Personals sind ausschließlich in der Einrichtung zu dokumentieren und bis zum 31.12.2024 unverändert aufzubewahren.
Abrechende Einrichtungen sind zur Zahlung der Verwaltungskosten nach Testverordnung verpflichtet. Soweit diese anfallen, werde diese von der KV Hamburg von etwaigen Zahlungen einbehalten.