
Stufenweise Wiedereingliederung bei Arbeitsunfähigkeit: keine EBM-Änderung
Der G-BA hatte am 22. November 2019 in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geregelt, dass spätestens ab einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen regelmäßig ärztlich festzustellen ist, ob eine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Dieser Beschluss ist am 4. Februar in Kraft getreten. Die neue Regelung galt damals aber nicht sofort, da der Bewertungsausschuss zunächst prüfen musste, inwieweit der Beschluss Auswirkungen auf den EBM hat. Daher gelten die geänderten Vorgaben für die stufenweise Wiedereingliederung erst jetzt verbindlich. Der EBM wird aufgrund der neuen Regelung in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur stufenweisen Wiedereingliederung bei längerer Arbeitsunfähigkeit nicht geändert. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband in ihren Beratungen verständigt.