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Genehmigung

Liposuktion beim Lipödem

Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 ist eine geänderte Fassung der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten.

Diese regelt die Anforderungen an die Durchführung der Liposuktion bei Lipödem im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.

Vertragsärzte dürfen die Liposuktion bei Lipödem in der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die KV durchführen und abrechnen. Zur Erteilung der Genehmigung ist u.a. der Nachweis einer Mindestanzahl durchgeführter Liposuktionen bei Lipödem erforderlich.

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