Prüfung der Voraussetzungen - Überweisung
Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung einer Liposuktion ist das Vorliegen einer entsprechenden Überweisung, in der die Diagnosekriterien sowie die Indikationsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem (QS-RL Liposuktion) bestätigt werden.
Die Überweisung darf nach § 4 Abs. 1 QS-RL Liposuktion ausschließlich durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Phlebologie erfolgen.
Auf Grundlage der vorliegenden Überweisung und der darin bestätigten Diagnose- und Indikationsvoraussetzungen prüft und stellt die operierende Ärztin bzw. der operierende Arzt anschließend die Indikation zur Durchführung der Liposuktion.
Das Vorliegen der erforderlichen Diagnosekriterien und Indikationsvoraussetzungen ist gemäß § 4 Abs. 4 QS-RL Liposuktion nachvollziehbar in der Patientenakte zu dokumentieren.
Voraussetzungen, die nach ärztlicher Feststellung für die Liposuktion erfüllt sein müssen:
- Disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung, die nur die Extremitäten betrifft
- Fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen
- Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten
- Nach Diagnosestellung konnte innerhalb der letzten sechs Monate und ärztlich verordneter konservativer Therapie die Krankheitsbeschwerden nicht hinreichend gelindert werden
- Keine Gewichtszunahme innerhalb von 6 Monaten vor Indikationsstellung
- Bei einem BMI von 32 bis 35 kg/m² ist eine Liposuktion nur möglich, wenn das Übergewicht überwiegend durch das Lipödem bedingt ist. Dies ist anhand der in der QS-Richtlinie festgelegten WHtR-Grenzwerte (Waist-to-height-ratio) nachzuweisen.
- Bei einem BMI-Wert von mehr als 35 kg/m 2 ist die Liposuktion unzulässig