
Informationen zu Regelungen im Rahmen der Corona-Pandemie
- Neue Abrechnungsziffer für Impfstoff VidPrevtyn Beta von Sanofi
Laut Fachinformation wird empfohlen, dass VidPrevtyn Beta einmalig als Auffrischimpfung gegeben wird, frühestens 4 Monate nach einer Immunisierung gegen COVID-19 mit einem mRNA-Impfstoff oder Adenovirus-Vektorimpfstoff.
Hinweis: Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) liegt zu diesem Impfstoff noch nicht vor.Neue Pseudoziffer im Überblick
Hersteller und Impfstoff Indikation Erstimpfung* Abschlussimpfung* Auffrischimpfung Vergütung pro Impfung Sanofi:
VidPrevtyn Beta
Allgemein 88339A 88339B 88339R 28 Euro Beruf 88339V 88339W 88339X Pflegeheimbewohner 88339G 88339H 88339K Die an Virusvarianten angepassten Vakzine sowie das Sanofi-Vakzin sind nur zum Boostern zugelassen. Die Pseudoziffern für 1. Impfung und 2. Impfung können Praxen verwenden, wenn die Person infiziert war und der Booster nun die erste oder zweite Impfung ist.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- Update- Erneute Anpassung und Vergütung von Bürgertestungen ab 16.01.2023
Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit dem 16.01.2023 nicht mehr kostenfrei.
Die Testverordnung wurde entsprechend angepasst. Damit schränkt der Bund das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird.
Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch Patienten, Bewohner und Besucher in Einrichtungen wie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Dialysezentren oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Pflegende Angehörige (nach Paragraf 19 SGB XI) sowie Menschen mit Behinderung und die bei ihnen beschäftigten Personen („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“) können sich ebenfalls gratis testen lassen.
GOP Leistung gemäß Coronavirus-Testverordnung Vergütung 88310H Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1
Nr. 5 TestV) – Besuch Pflegeheim, Krankenhaus etc.6 Euro 88310M Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1
Nr. 8 TestV) – Leistungsberechtige u. Beschäftigte Persönliches Budget6 Euro 88310N Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1
Nr. 9 TestV) – Pflegeperson6 Euro Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- UPDATE - AU-Bescheinigung per Telefon - Bis zum 31. März 2023 möglich
Patientinnen und Patienten können im Falle von Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, nach telefonischer Anamnese weiterhin, und befristet bis zum 31.März 2023, eine AU‐Bescheinigung für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig möglich.
Die telefonische Beratung von Versicherten im Zusammenhang mit einer Krankschreibung wird ausschließlich über die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale vergütet. Sollte der Patient in dem Quartal nicht persönlich in die Sprechstunde oder in eine Videosprechstunde kommen, ist die GOP 01435 berechnungsfähig. Zusätzlich kann das Porto für den Versand der AU Bescheinigung an die Versicherten mit der GOP 88122 (90 Cent) abgerechnet werden.
Weiterhin gilt: nur die Ärztin beziehungsweise der Arzt trifft die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden.
Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron‐Variante – anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen – sind zudem Patientinnen und Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden.
Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist weiterhin telefonisch möglich. Die zwischen KBV und Krankenkassen getroffene Vereinbarung gilt also weiterhin. Dies betrifft ebenfalls die Portoregelung.
Informationen zu diesem Update findes Sie in den Praxisnachrichten der KBV
Weitere Informationen hierzu finden Sie außerdem auf der Themenseite der KBV
- Erleichterungen bei der Substitutionstherapie - gilt bis 07.04.2023
Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.
Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.
- Mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe - gilt bis 07.04.2023
Apotheker haben während der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln. Diese und weitere Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, die seit
22. April 2020 in Kraft ist. Hiermit sollen spürbare Entlastungen bei der Versorgung mit Arzneimitteln erreicht und vermeidbare Kontakte zwischen Arzt und Patient, aber auch zwischen Apotheker und Patient reduziert werden. So dürfen Apotheker jetzt in Fällen, in denen das nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden.Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, der Arzt muss also kein neues Rezept ausstellen.
Außerdem dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
- Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte- gilt bis 07.04.2023
Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, durften Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.
- Neue Abrechnungsziffer für bivalente Impfstoffe
Ab dem 1.Oktober 2022 gibt es für die Auffrischungsimpfung mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impfstoff von BioNTech/Pfizer und Moderna eine neue Pseudo-Gebührenordnungsposition.
Impfungen mit einem der bivalenten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer werden mit der Pseudonummer 88337 und von Moderna mit der 88338 abgerechnet. Die bekannten Suffixe bleiben unverändert. Praxisverwaltungssysteme und das Impf-DokuPortal werden entsprechend angepasst.
Neue Pseudoziffern im Überblick
Hersteller und Impfstoff Indikation Erstimpfung* Abschlussimpfung* Auffrischimpfung Vergütung pro Impfung BioNTech/Pfizer:
Comirnaty Orig./BA.4-5 und Comirnaty Orig./BA.1
Allgemein 88337A 88337B 88337R 28 Euro Beruf 88337V 88337W 88337X Pflegeheimbewohner 88337G 88337H 88337K Moderna:
Moderna Orig./BA.1
Allgemein 88338A 88338B 88338R 28 Euro Beruf 88338V 88338W 88338X Pflegeheimbewohner 88338G 88338H 88338K *Die Impfstoffe sind derzeit ausschließlich für Auffrischimpfungen zu verwenden, dennoch können die Pseudo-GOP unter Umständen auch um die Suffixe für Erst- und Abschlussimpfungen ergänzt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person infiziert war, danach geimpft wurde und so als grundimmunisiert gilt. Die dann folgende Auffrischimpfung wird dennoch als Abschlussimpfung gekennzeichnet, da es die zweite Impfung ist.
Neu seit 1. Oktober 2022:
Arztpraxen geben im Feld 5009 an,die wievielte Impfung es für die jeweilige Person ist. Die Angabe ist vorerst nur bei Auffrischimpfungen erforderlich. Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.Beispiel: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt die Zahl „4“ ein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- Informationen zur Coronavirus-Impfverordnung
Anspruch
Anspruch auf eine Impfung haben alle in Deutschland wohnhaften oder dort tätigen Personen - unabhängig von der Krankenversicherung (GKV-Versicherte, Privatversicherte sowie Nichtversicherte). Basis bildet die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie regelt auch die Vergütung und gibt vor, welche Daten in den Arztpraxen dokumentiert werden müssen.
Impfstoffe
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty Orig./BA.4-5
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty Orig./BA.1
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty für 5- bis 11-Jährige
- COVID-19-Impfstoff Spikevax Orig./BA.1
- COVID-19-Impfstoff Spikevax
- COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid
- COVID-19-Impfstoff Janssen
- COVID-19-Impfstoff Valneva
Bestellung von Impfstoffen
Die Bestellung von Impfstoff für Erst- und Zweitimpfungen sowie Auffrischimpfungen in Arztpraxen erfolgt auf einem Rezept. Ärztinnen und Ärzte geben darauf nur den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an.
RKI-Meldung
Laut Coronavirus-Impfverordnung müssen Praxen täglich einige wenige Daten an das RKI übermitteln, um eine laufende Beobachtung des Impfgeschehens zu ermöglichen:
- die Anzahl der Erstimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der Abschlussimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der Auffrischimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- jeweils die Anzahl der Erst-, Zweit-und Auffrischimpfungen nach Altersgruppen getrennt (5-11 Jahre, 12-17 Jahre, 18-59 Jahre, ab 60 Jahre)
Die KBV Impfdoku-Anwendung ist nur über das Sichere Netz der KVen (SNK) erreichbar. Für den Zugang zum Sicheren Netz der KVen wird entweder ein Anschluss an die TI oder ein KV-Safenet-Anschluss benötigt.
Hinweis zu Kinderimpfungen
Für die tägliche Schnell-Dokumentation über das Impf-DokuPortal der KBV steht in der Eingabemaske ein weiteres Feld speziell für Impfungen mit dem Kinderimpfstoff zur Verfügung. Dort tragen Praxen die Anzahl der Erst- und Auffrischimpfungen ein, die sie an dem Tag bei 5- bis 11-Jährigen durchgeführt haben. Eine zusätzliche Angabe des Alters ist nicht erforderlich, die entsprechenden Felder werden automatisch befüllt.
Abrechnung der Coronaimpfungen nach CoronaImpfV
Die Impfleistungen nach CoronaImpfV können sowohl für gesetzlich als auch für privatversicherte Personen erbracht und abgerechnet werden. Wie auch die Leistungen nach Testverordnung werden die Impfungen über die Quartalsabrechnung eingereicht. Zusätzlich ist im Praxisverwaltungssystem in einem dafür neu aufgenommenen Feld die Chargennummer des Impfstoffes verpflichtend anzugeben (Feldkennung 5010).
Folgende Impfleistungen können abgerechnet werden:
Pseudoziffer Vergütung Impfstoff-Hersteller Indikation Erstimpfung Abschlussimpfung Auffrischimpfung Pro Impfung (seit 16.11.21) BioNTech/Pfizer/
Cormirnaty
Allgemein 88331A 88331B 88331R 28 Euro Beruf 88331V 88331W 88331X Pflegeheim
bewohner/in
88331G 88331H 88331K BioNTech/Pfizer/
Comirnaty Orig./BA.4-5 und Comirnaty Orig./BA.1
Allgemein 88337A 88337B 88337R 28 Euro
Beruf 88337V 88337W 88337X Pflegeheim
bewohner/in
88337G 88337H 88337K Moderna/
Spikevax Orig./BA.1
Allgemein 88338A 88338B 88338R 28 Euro
Beruf 88338V 88338W 88338X Pflegeheim
bewohner/in
88338G 88338H 88338K Moderna/
Spikevax
Allgemein 88332A 88332B 88332R 28 Euro Beruf 88332V 88332W 88332X Pflegeheim
bewohner/in
88332G 88332H 88332K Johnson &Johnson/
JCOVDEN (Covid-19 Vaccine Janssen)Allgemein 88334A 88334B 88334R 28 Euro Beruf 88334V 88334W 88334X Pflegeheim
bewohner/in
88334G 88334H 88334K Novavax/
Nuvaxovid
Allgemein 88335A 88335B 88335R 28 Euro Beruf 88335V 88335W 88335X Pflegeheim
bewohner/in
88335G 88335H 88335K Valneva/
Valneva
Allgemein 88336A 88336B - 28 Euro Beruf 88336V 88336W - Pflegeheim
bewohner/in
88336G 88336H - Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Coronaimpfung
Leistungen gemäß CoronaImpfV Pseudoziffer Vergütung Ausschließliche Impfberatung ohne Impfung 88322 10 Euro Hausbesuch 88323 35 Euro + Impfung Mitbesuch 88324 15 Euro + Impfung Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in den Impfausweis - Nur bei Personen berechnungsfähig, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden 88355 2 Euro Ausstellen eines Impfzertifikats manuell ohne PVS-Unterstützung 88350 6 Euro automatisiert mit PVS-Unterstützung 88351 2 Euro wenn Impfungen anderenorts erfolgt ist 88352 6 Euro Kodieren
Für die COVID-19-Impfungen wurden zum 01.04.2021 zwei neue ICD-Kodes aufgenommen:
- U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und
- U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.
Auf der FAQ-Seite der KBV sind viele weitere nützliche Informationen rund um das Thema Impfen zu finden.
Wichtiger Hinweis
Werden neben den Impfleistungen weitere Leistungen (z. B. Krankenbehandlung nach EBM etc.) durchgeführt und abgerechnet, so ist in diesen Fällen ein begründender ICD anzugeben.
- Gesetzliche Unfallversicherung - Videosprechstunde in Ausnahmefällen weiterhin möglich
Die Möglichkeit der Durchführung von Videosprechstunden bleibt in begründeten Ausnahmefällen und un-
ter Beachtung berufsrechtlicher Vorgaben sowie der nach Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
aufgestellten Anforderungen an Praxen und Videodienstanbieter zur Durchführung von Videosprechstun-
den bis zu einer endgültigen Regelung mit der KBV (voraussichtlich zum 1. Januar 2023) bestehen.
Eine Abrechnungsmöglichkeit für Videosprechstunden durch Psychotherapeuten ist durch zwei neue Ge-
bühren im Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren in der Unfallversicherung zum 1. Juli 2022
geschaffen worden.- Keine Sanktionen bei pandemiebedingter Unterschreitung des Versorgungsauftrages
Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Sprechzeiten beispielsweise infolge fehlender Schutzausrüstung oder einer Anordnung des Gesundheitsamtes zeitweise reduzieren mussten, bleiben von Honorarkürzungen verschont. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Rechtsauffassung der KBV bestätigt, wonach eine pandemiebedingte Unterschreitung des Versorgungsauftrages nicht sanktioniert werden sollte.
- Coronavirus-Testverordnung - Personen ohne COVID-19-Symptome
Anspruch auf Testung nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit haben sowohl GKV- als auch Nicht-GKV-Versicherte.
Testanlässe*
Testanlass Grundlage Beschreibung Bürgertests § 4a TestV Der Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest unterliegt seit dem 01. Juli 2022 verschiedenen Bedingungen. In einer umfassenden Liste haben wir Ihnen alle individuellen Kriterien sowie die individuellen Abrechnungsziffern dargestellt. Kontaktpersonen
Nachweislich Infiziertze
§ 2 TestV Personen, die nach § 2 TestV Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten. Die Testung von Kontaktpersonen ist nach deren Feststellung durch den ÖGD o. einen Arzt möglich. Personal in Praxen § 4 (1) Personal in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen kann regelhaft präventiv in der eigenen Praxis getestet werden. Pro Monat können je Tätigem höchstens 10 PoC-Antigen-Tests beschafft und genutzt werden (auch in der Eigenanwendung ohne Überwachung).
Es sind ausschließlich die Sachkosten abrechenbar.Vor Aufnahme in bestimmte Einrichtungen § 4 TestV Ambulantes Operieren
Ambulante Dialyse
Ambulante Krankenhausbehandlung
- Ggf. auch vor stationärer AufnahmeRehaeinrichtung
Pflegeheim
Nach Ausbrüchen § 3 TestV Personen können in oder durch eine Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen,
- in einer Einrichtung tätig oder untergebracht zu sein, oder anderweitig anwesend sind, oder waren, sowie
- dass durch die Einrichtung oder den ÖGD ein Ausbruch festgestellt wurde.
*Umfassende Informationen zu Testanlässen sowie der Vergütung finden Sie unter diesem Link
Leistungen im Zusammenhang mit der TestV
Pseudo-GOP Leistung gemäß Coronavirus-Testverordnung Vergütung COVID-19-Genesenenzertifikate gemäß § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes 88370 Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats ohne PVS-System 6,- € 88371 Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems 2,- € Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die mit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des positiven Erregernachweises (Labor PCR oder POC-NAT).
Veranlassung Labor
Für die Veranlassung der Laborleistungen ist immer das Muster OEGD zu verwenden, welches über den Paul-Albrechts-Verlag bezogen werden kann.
Labordiagnostik / POC-NAT
32,39 Euro je PCR-Test
15 Euro je Antigentest im Labor
30 Euro je POC-NAT-Test patientennah vor Ort (nicht zulässig für Bürgertestungen nach §4a TestV)Dokumentation
In Abhängigkeit der Versichertenart bzw. der erbrachten Leistung sind die folgenden Dokumentationsvorgaben bei der Abrechnung nach TestV zu verwenden:
Gesetzlich-versicherte Personen - Einlesen der Versichertenkarte
- Angabe der zutreffenden Pseudo-GOP
- ggf. Abrechnung weiterer erforderlicher Leistungen nach EBM (Achtung: Begründender ICD-10 erforderlich)
Privat-versicherte Personen Anlegen eines Abrechnungsscheins mit folgenden Informationen:
- VKNR 48850 (Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS))
- IK Nr. 100 048 850
- Kostenträger-Abrechnungsbereich (KTAB) "Sozialhilfeträger, ohne Asylstellen (SHT)“ (06)
- Name, Vorname, Geb. Datum sowie Adresse der getesteten Person
- Angabe der zutreffenden Pseudo-GOP
- Auf diesem Schein sind keine anderen Leistungen berechnungsfähig!
Schulung Anlegen eines Abrechnungsscheins mit folgenden Informationen:
- VKNR 48850 (Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS))
- IK Nr. 100 048 850
- Kostenträger-Abrechnungsbereich (KTAB) "Sozialhilfeträger, ohne Asylstellen (SHT)“ (06)
- Name: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname: Testverordnung, Geb. Datum: 01.01.1980, Adresse der Einrichtung
- Angabe der Pseudo-GOP 88311
- Auf diesem Schein sind keine anderen Leistungen berechnungsfähig!
- In den Praxisunterlagen muss die auftraggebende Person dokumentiert werden
- Absenkung der Bewertung des kurativen PCR-Tests
Die Vergütung für den PCR-Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 nach GOP 32816 bei Personen mit Krankheitssymptomen (Kurative Tests mit Abrechnung nach EBM) beträgt aktuell 27,30 Euro pro Test.
Der PCR-Test ist weiterhin bis zu fünfmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Kosten für das Versandmaterial und den Transport werden wie bei anderen Auftragsleistungen des Speziallabors zusätzlich berechnetAlle anderen PCR-Tests bei GKV- und Nicht-GKV-Versicherten werden nach der Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums mit 32,39 Euro honoriert.
- Abrechnung von Corona-Tests im Rahmen der Terminvermittlung
Für Corona-Test-Termine, die über die Terminservicestelle vermittelt werden, können unter den folgenden Bedingungen keine TSS-Zuschläge in Ansatz gebracht werden:
- Es handelt sich um symptomlose Personen, bei denen ausschließlich eine Testung ohne weitere Krankenbehandlung erfolgt. In diesen Fällen sind ausschließlich die Leistungen nach Testverordnung berechnungsfähig (Pseudo-GOP 88310 und ggf. 88312). Auch die Versicherten- bzw. Grundpauschale kann in diesen Fällen nicht in Ansatz gebracht werden
- Es handelt sich um symptomatische Personen, für die keine Überweisung vorliegt. Laut SGB V können TSS-Zuschläge von Fachärzten nur dann abgerechnet werden, wenn für den vermittelten Patienten ein Überweisungsschein vorliegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind neben Haus- und Kinderärzten auch Augen- und Frauenärzte.
- Symptomatische Personen (gesetzlich versichert) ohne vorhandenen positiven Schnelltest
Abrechnung durch den veranlassenden Arzt
Personen, denen bereit ein positiver Schnelltest vorliegt (Selbsttest oder Profitest), werden gemäß §4b der TestV abgerechnet, unabhängig von vorliegender Symptomatik--Die Entscheidung, wer in kurativen Fällen auf SARS-CoV-2 getestet wird, liegt beim Arzt. Das RKI empfiehlt eine Testung, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Schwere respiratorische Symptome (bspw. akute Bronchitis oder Pneumonie, Atemnot oder Fieber)
- Akute Hypo- oder Anosmie bzw. Hypo- oder Ageusie (Störung des Geruchs- bzw. Geschmackssinns)
- Ungeklärte Erkrankungssymptome und Kontakt (KP1) mit bestätigter SARS-CoV-2 Infektion
- Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, insbesondere bei
- Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ODER
- Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus ODER
- Erhöhter Expositionswahrscheinlichkeit bspw. im Rahmen eines möglichen Ausbruchs, bei Veranstaltungen mit > 10 Personen in geschlossenen und unzureichend durchlüfteten Räumen und unzureichender Anwendung der AHA+L-Regeln ODER
- Kontakt im Haushalt oder zu einem Cluster von Personen mit klinischen Symptomen ungeklärter Ursache UND eine erhöhte COVID-19 7-Tages-Inzidenz im Land-/Stadtkreis ODER
- Während des Zeitraums der Symptomatik bestand die Möglichkeit (Expositionssetting) einer Weiterverbreitung an viele Personen ODER
- Weiterhin enger Kontakt zu vielen Menschen (Als LehrerInnen, ChorleiterInnen, TrainerInnen, SexarbeiterInnen, etc.) oder zu Personen, die einer Risikogruppe angehören (in Familie, Haushalt, Tätigkeit)
- Klinische Verschlechterung bei bestehender Symptomatik
- Enge Kontaktperson zu einem Fall mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion
Abrechnung über EBM
- eGK des Patienten wird wie gewohnt eingelesen
- Für die Behandlung ist die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- bzw. Notfallpauschale berechnungsfähig (der Abstrich ist in der Pauschale enthalten)
- An den Tagen, an denen eine Behandlung aufgrund des begründeten klinischen Verdachts (Vorliegen COVID-19-typischer Symptomatik wie akute respiratorische Symptome oder Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn oder klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie) auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) erforderlich wird, ist in der Abrechnung die GOP 88240 zu dokumentieren, um den nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs zu kennzeichnen. - UPDATE Die Kennzeichnung mit der Pseudo-GOP 88240 ist nicht mehr erforderlich!
- Beauftragung des PCR-Tests auf Muster 10 C
- Abrechnung von weiteren Leistungen, die erforderlich sind, z. B. Hausbesuch etc.
Kodierung je nach Anlass
- Klinische Manifestation, z.B. J06.9G
- Veranlassung des Tests: U99.0G
- Kontakt zu positivem Fall: Z20.8G
- positives Ergebnis: U07.1G
- negatives Ergebnis trotz gesicherten Verdachts: U07.2 G
Abrechnung durch das beauftragte Labor
- Nukleinsäurenachweis nach GOP 32816 EBM (27,30 € / extrabudgetär)
- Transport- und Portokosten nach GOP 40100 EBM (2,60 €)
- Grundpauschale für Labor nach GOP 12220 EBM (1,56 €) wird durch die KV zugesetzt
- Kodierung Labor
Für Labore gilt auch hier die Befreiung von der spezifischen Verschlüsselungspflicht (nach § 57a Abs. 2 BMV-Ä). Somit kann auch in diesen Fällen der Ersatzwert Z01.7 G angegeben werden
- Corona ICD-Kodes auf einen Blick
ICD-Kode Verwendung U07.1!G COVID-19, Virus nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde. U07.2!G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt. U99.0!G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Die neubelegte Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint. Z20.8G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten Z22.8G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten J06.9G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet R43.8G Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns J12.8G Pneumonie durch sonstige Viren U08.9G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19. U09.9!G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt. U10.9G Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht. U11.9G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet U12.9 Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet Kein „!“ beim Kodieren
Bei den Kodes U07.1, U07.2, U09.9 und U99.0 handelt es sich um sogenannte Zusatzkodes (Erkennbar am „!“). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes können ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben werden (Ausgenommen U12.9). Die Kodes U07.1! und U07.2! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sicher erfüllt sind. Eine Kennzeichnung mit V, A oder Z ist entsprechend ausgeschlossen.
- Entlassmanagement: Verordnungen nach Krankenhausaufenthalt - gilt bis 25.11.2022
Krankenhäuser konnten für einen längeren Zeitraum nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen. Konkret sind es 14 Tage.
Dabei geht es um folgende Leistungen: AU-Bescheinigung, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) sowie Heilmittel. Hier wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.
Arzneimittelrezepte: Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt.
Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden.
- Videosprechstunde: Psychotherapeutische Sprechstunde und Probatorik wurde zum 31.03.2022 beendet
Ein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Therapeut ist für den Beginn einer Psychotherapie zwingend erforderlich: Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) dürfen nicht mehr per Video stattfinden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themen Seite der KBV