
Informationen zu Regelungen im Rahmen der Corona-Pandemie
- Telefonische Arbeitsunfähigkeit (AU) ab dem 1. April 2023 nur noch bei öffentlich-rechtlicher Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung
Die bisherigen Corona-Sonderregelungen zur telefonischen AU bei leichten Atemwegsinfekten und zur telefonischen „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) sind zum 31.03.2023 ausgelaufen.
Anstelle tritt eine ab dem 01.04.2023 geltende geänderte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die eine telefonische AU nur noch im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung erlaubt (zum Beispiel anhand einer zukünftigen neuen Eindämmungsverordnung oder auf Grund einer Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes). Sowohl die Erstbescheinigung als auch die Folgebescheinigungen können für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung. Diese Regelung soll dauerhaft gelten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie außerdem auf der Themenseite der KBV
- Abrechnungsziffern für Corona Impfstoffe
Alle Informationen zu den aktuell gültigen Impfstoffen und den dazugehörigen Gebührenordnungspositionen finden Sie auf der Themenseite der KBV.
- Corona ICD-Kodes auf einen Blick
ICD-Kode Verwendung U07.1!G COVID-19, Virus nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde. U07.2!G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt. U99.0!G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Die neubelegte Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint. Z20.8G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten Z22.8G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten J06.9G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet R43.8G Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns J12.8G Pneumonie durch sonstige Viren U08.9G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19. U09.9!G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt. U10.9G Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht. U11.9G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet U12.9 Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet Kein „!“ beim Kodieren
Bei den Kodes U07.1, U07.2, U09.9 und U99.0 handelt es sich um sogenannte Zusatzkodes (Erkennbar am „!“). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes können ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben werden (Ausgenommen U12.9). Die Kodes U07.1! und U07.2! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sicher erfüllt sind. Eine Kennzeichnung mit V, A oder Z ist entsprechend ausgeschlossen.