
Informationen zu Regelungen im Rahmen der Corona-Pandemie
- Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung läuft zum 30. Juni aus.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur noch dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg des Behandlungsbedarfs. In diesem Fall wurden die gekennzeichneten Leistungen anteilig aus der MGV und anteilig zusätzlich von den Kassen vergütet.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- Erleichterungen bei der Substitutionstherapie - gilt bis 25.11.2022
Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.
Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.
- Entlassmanagement: Verordnungen nach Krankenhausaufenthalt - gilt bis 25.11.2022
Krankenhäuser konnten für einen längeren Zeitraum nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen. Konkret sind es 14 Tage.
Dabei geht es um folgende Leistungen: AU-Bescheinigung, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) sowie Heilmittel. Hier wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.
Arzneimittelrezepte: Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt.
Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden.
- Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte- gilt bis 25.11.2022
Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, durften Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.
- Mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe - gilt bis 25.11.2022
Apotheker haben während der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln. Diese und weitere Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, die seit
22. April 2020 in Kraft ist. Hiermit sollen spürbare Entlastungen bei der Versorgung mit Arzneimitteln erreicht und vermeidbare Kontakte zwischen Arzt und Patient, aber auch zwischen Apotheker und Patient reduziert werden. So dürfen Apotheker jetzt in Fällen, in denen das nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden.Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, der Arzt muss also kein neues Rezept ausstellen.
Außerdem dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
- Keine Sanktionen bei pandemiebedingter Unterschreitung des Versorgungsauftrages
Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Sprechzeiten beispielsweise infolge fehlender Schutzausrüstung oder einer Anordnung des Gesundheitsamtes zeitweise reduzieren mussten, bleiben von Honorarkürzungen verschont. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Rechtsauffassung der KBV bestätigt, wonach eine pandemiebedingte Unterschreitung des Versorgungsauftrages nicht sanktioniert werden sollte.
- Informationen zur Coronavirus-Impfverordnung
Anspruch
Anspruch auf eine Impfung haben alle in Deutschland wohnhaften oder dort tätigen Personen - unabhängig von der Krankenversicherung (GKV-Versicherte, Privatversicherte sowie Nichtversicherte). Basis bildet die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie regelt auch die Vergütung und gibt vor, welche Daten in den Arztpraxen dokumentiert werden müssen.
Impfstoffe
- mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer
- mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer für 5- bis 11-Jährige·
- Vektorimpfstoff Janssen® von Johnson & Johnson
- proteinbasierter Impfstoff Nuvaxovid® von Novavax
- mRNA-Impfstoff Spikevax® von Moderna
Bestellung von Impfstoffen
Die Bestellung von Impfstoff für Erst- und Zweitimpfungen sowie Auffrischimpfungen in Arztpraxen erfolgt auf einem Rezept. Ärztinnen und Ärzte geben darauf nur den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an.
RKI-Meldung
Laut Coronavirus-Impfverordnung müssen Praxen täglich einige wenige Daten an das RKI übermitteln, um eine laufende Beobachtung des Impfgeschehens zu ermöglichen:
- die Anzahl der Erstimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der Abschlussimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der Auffrischimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- jeweils die Anzahl der Erst-, Zweit-und Auffrischimpfungen nach Altersgruppen getrennt (5-11 Jahre, 12-17 Jahre, 18-59 Jahre, ab 60 Jahre)
Die KBV Impfdoku-Anwendung ist nur über das Sichere Netz der KVen (SNK) erreichbar. Für den Zugang zum Sicheren Netz der KVen wird entweder ein Anschluss an die TI oder ein KV-Safenet-Anschluss benötigt.
Hinweis zu Kinderimpfungen
Für die tägliche Schnell-Dokumentation über das Impf-DokuPortal der KBV steht in der Eingabemaske ein weiteres Feld speziell für Impfungen mit dem Kinderimpfstoff zur Verfügung. Dort tragen Praxen die Anzahl der Erst- und Auffrischimpfungen ein, die sie an dem Tag bei 5- bis 11-Jährigen durchgeführt haben. Eine zusätzliche Angabe des Alters ist nicht erforderlich, die entsprechenden Felder werden automatisch befüllt.
Abrechnung der Coronaimpfungen nach CoronaImpfV
Die Impfleistungen nach CoronaImpfV können sowohl für gesetzlich als auch für privatversicherte Personen erbracht und abgerechnet werden. Wie auch die Leistungen nach Testverordnung werden die Impfungen über die Quartalsabrechnung eingereicht. Zusätzlich ist im Praxisverwaltungssystem in einem dafür neu aufgenommenen Feld die Chargennummer des Impfstoffes verpflichtend anzugeben (Feldkennung 5010).
Folgende Impfleistungen können abgerechnet werden:
Pseudoziffer Vergütung Impfstoff-Hersteller Indikation Erstimpfung Abschlussimpfung Auffrischimpfung Pro Impfung (ab 16.11.21) BioNTech/Pfizer Allgemein 88331A 88331B 88331R 28 Euro Beruf 88331V 88331W 88331X Pflegeheimbewohner/in 88331G 88331H 88331K Moderna Allgemein 88332A 88332B 88332R 28 Euro Beruf 88332V 88332W 88332X Pflegeheimbewohner/in 88332G 88332H 88332K AstraZeneca (seit 01.12.2021 nicht mehr verfügbar) Allgemein 88333A 88333B - 28 Euro Beruf 88333V 88333W - Pflegeheimbewohner/in 88333G 88333H - Janssen/
Johnson & JohnsonAllgemein 88334A 88334B 88334R 28 Euro Beruf 88334V 88334W 88334X Pflegeheimbewohner/in 88334G 88334H 88334K Novavax/
Nuvaxovid
Allgemein 88335A 88335B 88335R 28 Euro Beruf 88335V 88335W 88335X Pflegeheimbewohner/in 88335G 88335H 88335K Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Coronaimpfung
Leistungen gemäß CoronaImpfV Pseudoziffer Vergütung Ausschließliche Impfberatung ohne Impfung 88322 10 Euro Hausbesuch 88323 35 Euro + Impfung Mitbesuch 88324 15 Euro + Impfung Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in den Impfausweis - Nur bei Personen berechnungsfähig, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden 88355 2 Euro Ausstellen eines Impfzertifikats manuell ohne PVS-Unterstützung 88350 6 Euro manuell ohne PVS-Unterstützung 88351 2 Euro wenn Impfungen anderenorts erfolgt ist 88352 6 Euro Folgende Leistungen sind seit dem 07.06.21 aufgrund der Aufhebung der Impfpriorisierung nicht mehr berechnungsfähig:
Leistungen gemäß CoronaImpfV (bis 06.06.21) Pseudoziffer Vergütung Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses (§ 9 Abs. 3) 88320 5 Euro Portokosten für den Versand des ärztlichen Zeugnisses (§ 9 Abs. 3) 88321 0,90 Euro Kodieren
Für die COVID-19-Impfungen wurden zum 01.04.2021 zwei neue ICD-Kodes aufgenommen:
- U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und
- U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.
Auf der FAQ-Seite der KBV sind viele weitere nützliche Informationen rund um das Thema Impfen zu finden.
Wichtiger Hinweis
Werden neben den Impfleistungen weitere Leistungen (z. B. Krankenbehandlung nach EBM etc.) durchgeführt und abgerechnet, so ist in diesen Fällen ein begründender ICD anzugeben.
- Coronavirus-Testverordnung - Personen ohne COVID-19-Symptome
Anspruch auf Testung nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit haben sowohl GKV- als auch Nicht-GKV-Versicherte.
Testanlässe
Testanlass Grundlage Beschreibung Bürgertests § 4a TestV Das Angebot gilt für alle asymptomatischen Personen. Sie können sich mindestens einmal pro Woche kostenfrei mit einem PoC-Antigen-Test präventiv testen lassen. Kontaktpersonen § 2 TestV Personen, die nach § 2 TestV Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten
Die Testung von Kontaktpersonen ist nach deren Feststellung durch den ÖGD o. einen Arzt möglich.
Personal in Praxen § 4 Absatz 1 Nr. 2 TestV Personal in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen kann regelhaft präventiv in der eigenen Praxis getestet werden. Pro Monat können je Tätigem höchstens zehn PoC-Antigen-Tests beschafft und genutzt werden (auch in der Eigenanwendung ohne Überwachung). Personen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen § 4 TestV Erforderliche Tests vor einer ambulanten OP oder vor Aufnahme in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine Reha-Einrichtung Nach Ausbrüchen § 3 TestV Personen können in oder durch eine Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung einen Ausbruch festgestellt haben. Vergütung
GOP GOP-Bezeichnung Vergütung 88312 PoC-Antigentest ab 01.12.21bis 31.01.22: 4,50 € (davor 3,50 €) 88310 Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat)
Abstriche bei eigenen Mitarbeitern oder Mitarbeitern anderer Arztpraxen werden nicht vergütet
8,- € 88312B PoC-Antigentest im Rahmen der Bürgertestung- Anbindung an die Corona-Warn-App erforderlich ab 01.12.21bis 31.01.22: 4,50 € (davor 3,50 €) 88310B Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) - Anbindung an die Corona-Warn-App erforderlich 8,- € 88314 PoC-Antigen-Test zur überwachten Eigenanwendung (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) - Die Überwachung der Testung bei eigenen Mitarbeitern oder Mitarbeitern anderer Arztpraxen wird nicht vergütet 5,- € 88313 Ärztliches Gespräch mit Kontaktpersonen, bei denen nach dem Gespräch keine SARS-CoV-2-Testung durchgeführt wurde 5,- € 88311 Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen wie Pflegeheime zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests - einmal alle zwei Monate je Einrichtung 70,- € Bestätigende PCR-Tests
Bei einem positiven Antigentest besteht Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung. Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor erfolgt auf Formular OEGD.
Das Bundesgesundheitsministerium bittet jedoch, Bestätigungs-PCR Testungen nur bei medizinischer Notwendigkeit durchzuführen.
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der TestV
Pseudo-GOP Leistung gemäß Coronavirus-Testverordnung Vergütung COVID-19-Genesenenzertifikate gemäß § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes 88370 Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6,- € 88371 Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems 2,- € Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines positiven PCR-Test-Ergebnisses. Der PCR-Test darf maximal sechs Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen.
Veranlassung Labor
Für die Veranlassung der Laborleistungen ist immer das Muster OEGD zu verwenden, welches über den Paul-Albrechts-Verlag bezogen werden kann.
Labordiagnostik
Die Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis wird mit 43,56 Euro je PCR-Test vergütet.
Die Durchführung einer POC NAT Diagnostik wird mit 30,00 Euro vergütet.
Dokumentation
In Abhängigkeit der Versichertenart bzw. der erbrachten Leistung sind die folgenden Dokumentationsvorgaben bei der Abrechnung nach TestV zu verwenden:
Gesetzlich-versicherte Personen - Einlesen der Versichertenkarte
- Angabe der zutreffenden Pseudo-GOP
- ggf. Abrechnung weiterer erforderlicher Leistungen nach EBM (Achtung: Begründender ICD-10 erforderlich)
Privat-versicherte Personen Anlegen eines Abrechnungsscheins mit folgenden Informationen:
- VKNR 48850 (Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS))
- IK Nr. 100 048 850
- Kostenträger-Abrechnungsbereich (KTAB) "Sozialhilfeträger, ohne Asylstellen (SHT)“ (06)
- Name, Vorname, Geb. Datum sowie Adresse der getesteten Person
- Angabe der zutreffenden Pseudo-GOP
- Auf diesem Schein sind keine anderen Leistungen berechnungsfähig!
Schulung Anlegen eines Abrechnungsscheins mit folgenden Informationen:
- VKNR 48850 (Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS))
- IK Nr. 100 048 850
- Kostenträger-Abrechnungsbereich (KTAB) "Sozialhilfeträger, ohne Asylstellen (SHT)“ (06)
- Name: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname: Testverordnung, Geb. Datum: 01.01.1980, Adresse der Einrichtung
- Angabe der Pseudo-GOP 88311
- Auf diesem Schein sind keine anderen Leistungen berechnungsfähig!
- In den Praxisunterlagen muss die auftraggebende Person dokumentiert werden
- Absenkung der Bewertung des kurativen PCR-Tests
Die Vergütung für den PCR-Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 nach GOP 32816 bei Personen mit Krankheitssymptomen wird zum 1. Juli von bislang 39,40 auf 35,00 Euro pro Test abgesenkt.
Der Beschluss betrifft ausschließlich kurative PCR-Tests bei GKV-Versicherten, die nach EBM vergütet werden. Alle anderen PCR-Tests bei GKV- und Nicht-GKV-Versicherten werden nach der Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums mit 43,56 honoriert.
Nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses kann der PCR-Test weiterhin bis zu fünfmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Kosten für das Versandmaterial und den Transport werden wie bei anderen Auftragsleistungen des Speziallabors zusätzlich berechnet
- Abrechnung von Corona-Tests im Rahmen der Terminvermittlung
Für Corona-Test-Termine, die über die Terminservicestelle vermittelt werden, können unter den folgenden Bedingungen keine TSS-Zuschläge in Ansatz gebracht werden:
- Es handelt sich um symptomlose Personen, bei denen ausschließlich eine Testung ohne weitere Krankenbehandlung erfolgt. In diesen Fällen sind ausschließlich die Leistungen nach Testverordnung berechnungsfähig (Pseudo-GOP 88310 und ggf. 88312). Auch die Versicherten- bzw. Grundpauschale kann in diesen Fällen nicht in Ansatz gebracht werden
- Es handelt sich um symptomatische Personen, für die keine Überweisung vorliegt. Laut SGB V können TSS-Zuschläge von Fachärzten nur dann abgerechnet werden, wenn für den vermittelten Patienten ein Überweisungsschein vorliegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind neben Haus- und Kinderärzten auch Augen- und Frauenärzte.
- Symptomatische Personen (gesetzlich versichert)
Abrechnung durch den veranlassenden Arzt
Die Entscheidung, wer in kurativen Fällen auf SARS-CoV-2 getestet wird, liegt beim Arzt. Das RKI empfiehlt eine Testung, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Schwere respiratorische Symptome (bspw. akute Bronchitis oder Pneumonie, Atemnot oder Fieber)
- Akute Hypo- oder Anosmie bzw. Hypo- oder Ageusie (Störung des Geruchs- bzw. Geschmackssinns)
- Ungeklärte Erkrankungssymptome und Kontakt (KP1) mit bestätigter SARS-CoV-2 Infektion
- Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, insbesondere bei
- Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ODER
- Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus ODER
- Erhöhter Expositionswahrscheinlichkeit bspw. im Rahmen eines möglichen Ausbruchs, bei Veranstaltungen mit > 10 Personen in geschlossenen und unzureichend durchlüfteten Räumen und unzureichender Anwendung der AHA+L-Regeln ODER
- Kontakt im Haushalt oder zu einem Cluster von Personen mit klinischen Symptomen ungeklärter Ursache UND eine erhöhte COVID-19 7-Tages-Inzidenz im Land-/Stadtkreis ODER
- Während des Zeitraums der Symptomatik bestand die Möglichkeit (Expositionssetting) einer Weiterverbreitung an viele Personen ODER
- Weiterhin enger Kontakt zu vielen Menschen (Als LehrerInnen, ChorleiterInnen, TrainerInnen, SexarbeiterInnen, etc.) oder zu Personen, die einer Risikogruppe angehören (in Familie, Haushalt, Tätigkeit)
- Klinische Verschlechterung bei bestehender Symptomatik
- Enge Kontaktperson zu einem Fall mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion
Abrechnung über EBM
- eGK des Patienten wird wie gewohnt eingelesen
- Für die Behandlung ist die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- bzw. Notfallpauschale berechnungsfähig (der Abstrich ist in der Pauschale enthalten)
- An den Tagen, an denen eine Behandlung aufgrund des begründeten klinischen Verdachts (Vorliegen COVID-19-typischer Symptomatik wie akute respiratorische Symptome oder Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn oder klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie) auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) erforderlich wird, ist in der Abrechnung die GOP 88240 zu dokumentieren, um den nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs zu kennzeichnen.
- Beauftragung des PCR-Tests auf Muster 10 C
- Abrechnung von weiteren Leistungen, die erforderlich sind, z. B. Hausbesuch etc.
Kodierung: Fallbeispiel
Symptomatischer Patient ohne epidemiologisches Kriterium
Ein Patient klagt über Husten und gibt einen Verlust des Geruchssinns an. Ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem nachgewiesenen COVID-19-Fall ist nicht erkennbar. Ein Labortest wird veranlasst.
- Manifestation: z. B. R05 G Husten und R43.0 G Anosmie
- Veranlassung des Tests: U99.0 G
- Testergebnis
Positiv: U07.1 G
Negativ: Kein weiterer ICD 10 Code nötig
Abrechnung durch das beauftragte Labor
- Nukleinsäurenachweis nach GOP 32816 EBM (27,30 € / extrabudgetär)
- Transport- und Portokosten nach GOP 40100 EBM (2,60 €)
- Grundpauschale für Labor nach GOP 12220 EBM (1,56 €) à wird durch die KV zugesetzt
- Angabe der 88240 (Weiterführende Informationen s. „Abrechnung durch den veranlassenden Arzt“)
Kodierung Labor
Für Labore gilt auch hier die Befreiung von der spezifischen Verschlüsselungspflicht (nach § 57a Abs. 2 BMV-Ä). Somit kann auch in diesen Fällen der Ersatzwert Z01.7 G angegeben werden
- Corona ICD-Kodes auf einen Blick
ICD-Kode Verwendung U07.1!G COVID-19, Virus nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde. U07.2!G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt. U99.0!G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Die neubelegte Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint. Z20.8G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten Z22.8G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten J06.9G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet R43.8G Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns J12.8G Pneumonie durch sonstige Viren U08.9G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19. U09.9!G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt. U10.9G Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht. U11.9G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet U12.9 Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet Kein „!“ beim Kodieren
Bei den Kodes U07.1, U07.2, U09.9 und U99.0 handelt es sich um sogenannte Zusatzkodes (Erkennbar am „!“). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes können ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben werden (Ausgenommen U12.9). Die Kodes U07.1! und U07.2! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sicher erfüllt sind. Eine Kennzeichnung mit V, A oder Z ist entsprechend ausgeschlossen.
- Laborleistung für Antigentest GOP 32779
Für Antigentests zum Direktnachweis von SARS-CoV-2 gibt es seit 01.10.20 eine spezifische GOP im EBM – GOP 32779. Sie wird mit 10,80 € vergütet und ist vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an den Arbeitsschutz nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie berechnungsfähig. Die Vergütung der Untersuchung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Keine Abrechnung von Schnelltests
Die neue Leistung umfasst nicht den Nachweis von Antigenen per Schnelltest: Untersuchungen mittels vorgefertigter Reagenzträger, sogenannte Point-of-Care-Tests (POCT), sind nicht über die GOP 32779 berechnungsfähig.
- Überschreitung der Untersuchungszeiträume ab U6 wurden zum 30.06.2022 beendet
Bis zum 30.06.2022 galt, dass die Toleranzzeiträume der Kinderuntersuchungen U6-U9 ausgesetzt gewesen sind.
Zum 01.07.2022 hat die KV Hamburg hat mit der Sozialbehörde einen Vertrag geschlossen, indem in Hamburg die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen künftig auch nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen Toleranzzeiträume in Anspruch genommen werden können. Dieses Zusatz-Angebot wird von der Stadt Hamburg finanziert. Es gilt für Kinder und Jugendliche, die in Hamburg gemeldet und GKV-versichert sind.
Hintergrund ist, dass Kinder-Früherkennungsuntersuchungen nicht oft genug in Anspruch genommen werden – und die Quote sich während der Pandemie noch verschlechtert hat. Die Stadt Hamburg möchte sicherstellen, dass die Inanspruchnahme nicht an verpassten Fristen scheitert. Deshalb wird der Zeitraum für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung verlängert, bis der Zeitraum für die nächste Früherkennungsuntersuchung beginntWeitere Informationen hierzu finden Sie unter den Aktuellen Meldungen
- Unfallversicherung: Hygienepauschale im Rahmen der Videosprechstunde wurde zum 30.06.2022 beendet
Die Hygienepauschale in Höhe von 4 Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.
Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten können Unfallverletze per Videosprechstunde behandeln, um die Versorgung dieser Patienten sicherzustellen. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videosystems. Für diese Arzt-Patienten-Kontakte kann die Nummer 1 UV-GOÄ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Auch Psychotherapeuten können entsprechend der Behandlungsziffern (P-Ziffern) Videosprechstunden abrechnen.
- AU-Bescheinigung per Telefon wurden zum 31.05.2022 beendet
Krankschreibungen sind seit 1. Juni nicht mehr telefonisch möglich. Die Corona-Sonderregelung, nach der Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten konnten, liefen zum 31.05.2022 aus.
Die Patienten müssen nun wieder in die Arztpraxis kommen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) benötigen. Das gleiche gilt für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Das Ausstellen einer AU-Bescheinigung unabhängig von Corona ist auch in einer Videosprechstunde möglich, wenn die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
- Mammographie-Screening-Programm: Übergangsregelungen für Fortbildungskurse wurden zum 31.05.2022 beendet
Beim Mammographie-Screening-Programm wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie Übergangsregelungen für die Durchführung von Fortbildungskursen vereinbart. So können Abweichungen von den Fristen und der Reihenfolge der Fortbildungskurse zum Erhalt der fachlichen Befähigung und der angeleiteten Tätigkeiten anerkannt werden. Zudem ist die Anerkennung eines Fortbildungskurses auch dann möglich, wenn dieser online durchgeführt wird.
- Verlängerung der Nachweisfrist für Fortbildungen wurden zum 31.03.2022 beendet
Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten wurde nicht über den 30. März 2022 verlängert.
- Umwandlung von Gruppen- in Einzeltherapie wurden zum 31.03.2022 beendet
Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie konnten übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss.
Gruppentherapien sind seit Oktober 2021 generell auch per Video erlaubt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV
- Videosprechstunde: Funktionelle Entwicklungstherapie wurde zum 31.03.2022 beendet
Die funktionelle Entwicklungstherapie ist seit 31.03.2022 nicht mehr per Video möglich.
- Videosprechstunde: Psychotherapeutische Sprechstunde und Probatorik wurde zum 31.03.2022 beendet
Ein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Therapeut ist für den Beginn einer Psychotherapie zwingend erforderlich: Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) dürfen nicht mehr per Video stattfinden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themen Seite der KBV
- Abrechnungsmöglichkeiten von Portokosten für Folgerezepte, Überweisungen und andere Verordnungen wurde zum 31.03.2022 beendet
Da persönliche Arzt-Patienten-Kontakte aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vermehrt durch andere Arzt-Patienten-Kontakte, wie z. B. Videosprechstunden o. telefonische Kontakte, ersetzt werden, können seit dem 02.11.20 Folge-Arzneimittelverordnungen, Überweisungsscheine und andere Verordnungen vorübergehend per Post versendet und abgerechnet werden.
Die Regelung gilt für folgende Vordrucke:
- Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden, wie z. B. Stomabeutel (Sehhilfen und Hörhilfen ausgenommen),
- Verordnungen einer Krankenbeförderung (Muster 4),
- Überweisungen (Muster 6 und 10)
- Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (Muster 12) sowie für Heilmittel (Muster 13, 14, und 18)
- Folgeverordnungen zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (Muster 63)
- Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch: Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder Übermittlung von Befunden/ärztlichen Anordnungen (Abrechnung der GOP 88122 neben GOP 01820 EBM möglich)
Für den Versand kann wie auch bei den AU-Bescheinigungen die GOP 88122 EBM (0,90 €) abgerechnet werden
Der Versand von Folge-Arzneimittelverordnungen, Überweisungen etc. darf nur an bekannte Patienten erfolgen. Bekannt heißt, dass der Patient in mindestens einem der vorherigen sechs Quartale in der Praxis behandelt wurde.
Wenn im Arztfall keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet werden kann, weil der Kontakt im betroffenen Quartal ausschließlich telefonisch stattfindet, dann ist in diesen Fällen die GOP 01435 EBM (Haus- / Fachärztliche Bereitschaftspauschale – 9,95 €) berechnungsfähig.
Spricht ein Patient am Praxistelefon mit dem medizinischen Personal, nicht aber mit dem Arzt selbst, kann die GOP 01430 EBM (Verwaltungskomplex - 1,36 €) berechnet werden.
Auch in diesen Fällen ist die GOP 88122 EBM für den Versand von Verordnungen, Überweisungen und Hilfsmittelrezepten berechnungsfähig. Die im EBM genannten Ausschlüsse zur Abrechnung von Versandkosten neben den GOP 01430 und 01435 EBM werden entsprechend übergangsweise ausgesetzt.
- Abrechnungsmöglichkeiten bei telefonischer Konsultation wurde zum 31.03.2022 beendet
Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen können ab dem 2. November 2020 wieder mehr telefonische Konsultationen berechnet werden. Hierzu werden die bereits im Quartal 2/2020 eingeführten Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434 reaktiviert.
Wie in der Vergangenheit können die telefonischen Konsultationen nur bei bekannten Patienten abgerechnet werden. Bekannt bedeutet hierbei, dass sich der Patient in mindestens einem der zurückliegenden sechs Quartale in der Praxis in Behandlung befunden haben muss. Denn nur dann ist davon auszugehen, dass dem Arzt bzw. dem Psychotherapeuten die Erkrankung des Patienten bekannt ist.
Rückwirkend zum 01.01.2021 wurden einige Anmerkungen zur telefonischen Konsultation im EBM gestrichen. So fließt die GOP 01434 bei Haus- und Kinderärzten auch dann nicht mehr ins Gesprächsbudget, wenn ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal stattfindet. Und auch Fachgruppen der EBM-Kap. 14, 16, 21, 22 und 23 können die telefonische Konsultation nun unabhängig vom Gesprächsvolumen berechnen.
Arztgruppen nach EBM-Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 und 27 konnten die GOP 01434 bisher nur dann abrechnen, wenn in dem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Auch diese Regelung wurde nun aufgehoben, sodass telefonische Konsultationen auch bei den genannten Arztgruppen neben der Grundpauschale abgerechnet werden können.
Zur sachgerechten Darstellung wurden für die einzelnen Arztgruppen unterschiedliche Gesprächskontingente festgelegt.
Die konkreten Abrechnungsbestimmungen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 75. Sitzung
Fachgruppen GOP Erläuterungen Psychotherapeuten, Neurologen, Nervenärzte, Psychiater, FÄ für Psychosomatische Medizin GOP 01433 (154 Pkt./ 17,42 €) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Pkt./ 9,95 €) für die telefonische Beratung oder als Zuschlag zur Grundpauschale (GP)
- bis zu 348,40 € pro Patient im Arztfall zzgl. GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung (1x im BHF; 2x im BHF bei Kindern unter 12 J.) oder zzgl. GP bei persönlichem Kontakt oder Videosprechstunde
- Bis zu 20-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von min. 10 Min. Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson (= max. 200 Min./Quartal
- GOP 01433 neben GP im Arztfall berechnungsfähig
Hausärzte, Kinderärzte und Schmerztherapeuten GOP 01434 (65 Punkte / 7,35 €) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Pkt./ 9,95 €) oder zur Versichertenpauschale (VP) (03000/ 04000) oder GP 30700 für die telefonische Beratung
- bis zu 44,10 € pro Patient im Arztfall zzgl. GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung (1x im BHF; 2x im BHF bei Kindern unter 12 J.) oder zzgl. VP/GP bei persönlichem Kontakt oder Videosprechstunde
- Bis zu 6-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von min. 5 Min. Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson (= max. 30 Min./Quartal)
- GOP 01434 neben VP/GP im Arztfall berechnungsfähig
Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, fachärztliche Internisten, Orthopäden, FÄ für Sprach-, Stimm-, und kindliche Hörstörungen, Urologen GOP 01434 (65 Punkte / 7,35 €) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Pkt./ 9,95 €) oder zur GP für die telefonische Beratung
- bis zu 36,75 € pro Patient im Arztfall zzgl. GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung (1x im BHF; 2x im BHF bei Kindern unter 12 J.) oder zzgl. GP bei persönlichem Kontakt oder Videosprechstunde
- bis zu 5-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von min. 5 Min. Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson (= max. 25 Min.)
- GOP 01434 neben GP im Arztfall berechnungsfähig
Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, MKG, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, PRM GOP 01434 (65 Punkte / 7,35 €) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Pkt./ 9,95 €) für die telefonische Beratung durch einen Arzt
- bis zu 14,70 € pro Patient im Arztfall zzgl. GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung (1x im BHF; 2x im BHF bei Kindern unter 12 J.) oder zzgl. GP bei persönlichem Kontakt oder Videosprechstunde
- bis zu 2-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von min. 5 Min. Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson (= max. 10 Min.)
- GOP 01434 neben GP im Arztfall berechnungsfähig
- Zuschlag zur Chronikerpauschale wurde zum 31.03.2022 beendet
Um den Zuschlag zur Chroniker Pauschale nach den GOP 03221 und 04221 EBM abrechnen zu können, sind ab dem 1. April sind wieder mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal erforderlich.
- Zuschlag für Hausbesuche und Covid-Sprechstunde wurde zum 31.03.2022 beendet
Für den Fall unaufschiebbarer Arztbesuche erhalten Ärzte bei Corona-positiv getesteten Personen, die im Wege eines Hausbesuchs durchgeführt werden, zusätzlich zum Besuch (GOP 01410-01412 und GOP 01414-01416 und GOP 01418 EBM) einen Zuschlag in Höhe von 10,00 €. In der Abrechnung muss hierfür die GOP 98241 in Ansatz gebracht werden. Ein unaufschiebbarer Arztbesuch ist ein akuter Krankheitszustand, dessen Behandlung aus medizinischer Sicht bei einem Fach- oder Hausarzt erfolgen muss, bevor die Quarantäneverfügung aufgehoben worden ist. Voraussetzung für die Vergütung ist, dass für den Pateinten eine Quarantäneverfügung vorliegt und die Person positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Die Infektion ist entsprechend mit dem ICD-10 U07.1 zu codieren. Zusätzlich ist die Diagnose anzugeben, aufgrund derer der Hausbesuch stattfindet. Die Unaufschiebbarkeit des Arztbesuches muss durch den hierfür vorab telefonisch durch den Patienten kontaktierten Arzt oder den „Arztruf Hamburg“- Arzt festgestellt werden.
Ferner wird für jeden Patienten für den Fall unaufschiebbarer Arztbesuche, die aufgrund einer Vermittlung in der Facharztpraxis im Rahmen einer Covid-Sprechstunde vorgenommen werden, ein Zuschlag in Höhe von 10,00 € auf die Grundpauschale vergütet. Hierzu ist die GOP 98242 berechnungsfähig. Ein Patient, der aufgrund behördlicher Verfügung in Quarantäne lebt, alarmiert bei Beschwerden seinen Hausarzt oder den „Arztruf Hamburg“. Die Unaufschiebbarkeit des Facharztbesuches in einer Covid-Sprechstunde muss durch den Hausbesuch, den Hausarzt oder den „Arztruf Hamburg“- Arzt festgestellt werden. Die Covid-Sprechstunde kann nur auf Überweisung und nach Zuteilung eines Termins in Anspruch genommen werden. Bitte dokumentieren Sie auch in diesen Fällen den ICD-10 U07.1 sowie die Diagnose, aufgrund derer die Behandlung in der Facharztpraxis erfolgt.
Der Anspruch auf die genannten Zuschläge ist auf Arztgruppen beschränkt, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt haben.
- Die Vergütung des Abstrichs bei symptomatischen Patienten wurde zum 31.03.2022 beendet
Die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen zusätzlich vergütet wurden, hat der Bewertungsausschuss nicht über den 31. März hinaus verlängert. Die Gebührenordnungspositionen 02402 und 02403 wurden folglich gestrichen. Deswegen wird der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen seit 1. April als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale vergütet. Die GOP ist weiterhin mit der bis zum 30. Juni befristeten Pseudonummer 88240 zu kennzeichnen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- Tests im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App wurden zum 12.02.2022 beendet
Seit dem 12.02.2022 werden keine PCR Tests mehr aufgrund einer Meldung in der Corona-Warn-App durchgeführt.