
Kodieren
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel
- Kodes für SARS-CoV-2 im Überblick
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel: U07.1 ! U07.2 ! und U99.0 !. Im Folgenden wird erläutert, wann welcher Schlüssel der richtige ist.
Kodes U07.1 !, U07.2 ! und U99.0 !
- U07.1 ! COVID-19, Virus nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.
- U07.2 ! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt.
- U99.0 ! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Die neubelegte Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.
Kodes U08.9, U09.9! und U10.9 für Zustände in Zusammenhang mit vorausgegangener Coronavirus-19-Krankheit
- U08.9 COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
- U09.9! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.
- U10.9 Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.
Kodes U11.9 und U12.9! für Coronavirus-Schutzimpfung und unerwünschte Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen
- U11.9 Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird.
- U12.9 ! Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten Corona-Impfstoff kodiert werden soll.
Kein „!“ beim Kodieren
Bei allen diesen Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Die Kodes U07.1 ! und U07.2 ! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind, oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand nach („Z“) einer COVID-19-Erkrankung zu verschlüsseln.
- Personen mit COVID-19-Symptomen
Fallkonstellation: Personen mit COVID-19-Symptomen gemäß der RKI-Kriterien
Sie verschlüsseln die Erkrankung beziehungsweise Symptome und geben zusätzlich den Kode U99.0 G für die Abklärung einer Infektion mit SARS-CoV-2 an, sofern eine Kodierung von U07.1 ! beziehungsweise von U07.2 ! noch nicht möglich ist. Die Angabe weiterer Schlüsselnummern hängt von epidemiologischen Kriterien und vom Testergebnis ab.
Beispiel: Symptomatischer Patient ohne epidemiologisches Kriterium
Ein Patient klagt über Husten und gibt einen Verlust des Geruchssinns an. Ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem nachgewiesenen COVID-19-Fall ist nicht erkennbar. Ein Labortest wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
- R05 G Husten
- R43.0 G Anosmie
2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie müssen nichts weiter kodieren
Beispiel: Symptomatischer Patient mit epidemiologischem Kriterium
Ein Patient klagt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Aus der Anamnese geht hervor, dass er innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn einen Kontakt gemäß RKI-Definition zu einer Person mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion hatte. Ein Labortest wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
- J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
- optional: Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie ergänzen U07.2 G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen
- Personen mit Post-COVID-19 Zuständen
Beispiel: Patient mit COVID-19 in der Eigenanamnese
Ein Patient war vor etwa drei Monaten an COVID-19 erkrankt. Er stellt sich nun mit Herzklopfen und unregelmäßigem Herzschlag vor. Die Diagnostik ergibt keinen krankhaften Befund.
- Sie kodieren:
R00.2 G Palpitationen
U08.9 G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet
Beispiel: Patient mit Symptomatik im Zusammenhang mit einer überstandenen Coronavirus-19-Krankheit
Ein Patient wird seit etwa einem halben Jahr aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behandelt. COVID-19 liegt nicht mehr vor. Jedoch leidet er weiterhin an ausgeprägten Erschöpfungszuständen. Jetzt treten auch Konzentrations- und Schlafstörungen auf. Ein Zusammenhang des aktuellen Zustandes mit der vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit ist sehr wahrscheinlich.
- Sie kodieren:
G93.3 G Chronisches Müdigkeitssyndrom
U09.9 G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
- Sie kodieren:
- Personen, die eine Corona-Impfung erhalten
Zum 1. April 2021 stehen in der vertragsärztlichen Versorgung spezifische ICD-10-GM-Kodes im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung zur Verfügung. Bis dahin können Ärzte den Kode Z25.8 (Notwendigkeit der Impfung gegen sonstige näher bezeichnete einzelne Viruskrankheiten) angeben.
Beispiel: Bei einem Patienten besteht die Indikation für eine Impfung gegen COVID-19. Kontraindikationen liegen nicht vor. Der Patient willigt in die Schutzimpfung ein.
- Sie kodieren:
U11.9 G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet
Einen Tag nach der verabreichten Corona-Schutzimpfung stellt sich der Patient mit Fieber wieder vor. Andere Ursachen für das Fieber ergeben sich nicht, sodass eine Impfreaktion naheliegt.
- Sie kodieren:
R50.88 G Sonstiges näher bezeichnetes Fieber
U12.9 G Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
- Sie kodieren:
- Kodierung durch Labore
Die Befreiung von der spezifischen Verschlüsselungspflicht (nach Paragraf 57a Absatz 2 Bundesmantelvertrag Ärzte) gilt auch für die Verschlüsselung bei Tests auf SARS-CoV-2.
Sie können den Ersatzwert Z01.7 G Laboruntersuchung verwenden.
Durch regionale Vereinbarungen zur Testung kann jedoch gegebenenfalls eine Kodierung mit Diagnoseschlüsseln geregelt sein.
Mögliche Kodierung aus klassifikatorischer Sicht:
1. Sie kodieren für die Durchführung des Tests:
- Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, weitere spezifische Kodes zu verwenden, beispielsweise bei positivem Testergebnis, U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen.