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Verordnung


27.03.2013

Wieder Ausschreibung für Grippeimpfstoff

Trotz eindringlicher Warnungen der KVen Hamburg und Schleswig-Holstein haben die Krankenkassen erneut die Versorgung der Nord-KVen mit einem Impfstoff ausge-schrieben. Auch für die Saison 2013/2014 hat wieder nur ein Hersteller den Zuschlag bekommen. Das gleiche Vorgehen hat im vergangenen Jahr zu erheblichen Problemen geführt, weil der Hersteller, der den Zuschlag bekommen hatte, nicht liefern konnte. Die Krankenkassen versichern, Vorsorge gegen eine Wiederholung der Probleme getroffen zu haben. Was bei der Bestellung des Impfstoffes zu beachten ist:  Mehr

 

 


 

06.02.2013

Pneumokokken-Standardimpfung: Pneumovax 23 bleibt Mittel der Wahl

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schutzimpfungsrichtlinie überarbeitet und dabei die bisherige Festlegung auf den Polysaccharidimpfstoff (Pneumovax 23) bei Pneumokokken-Standardimpfungen für Patienten ab 60 Jahren gestrichen. Nachdem die Zulassung für den 13-valenten Konjugatimpfstoff (Prevenar 13) auf Personen ab 50 Jahren erweitert wurde, hielt der G-BA die Festlegung auf einen konkreten Impfstoff für nicht mehr gerechtfertigt.

 

Wir wurden gefragt, ob damit nun grundsätzlich der Konjugatimpfstoff für Erwachsene bevorzugt zu Lasten der Krankenkassen verimpft werden kann. Das ist nicht so. Laut STIKO gibt es zurzeit keine ausreichende Evidenzgrundlage für die Annahme, dass der Konjugatimpfstoff eine bessere klinische Schutzwirkung entfaltet als der bisher verwendete Polysaccharidimpfstoff. Deshalb bleibt der Polysaccharidimpfstoff für die Standardimpfung gegen Pneumokokken Impfstoff der Wahl. Auch bei den Indikationsimpfungen sieht die STIKO nur bei besonderen Fällen eine mögliche Indikation für den Konjugatimpfstoff. Die ausführliche Stellungnahme der STIKO vom Februar 2012 finden Sie hier.

 

Die Wahl des Impfstoffs muss nach dem Stand der Wissenschaft (Empfehlungen der STIKO) und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit erfolgen.

 


06.02.2013

 

Fluenz wird als „unwirtschaftlich“ eingestuft - Neuer Grippe-Impfstoff für Kinder kann nur in begründbaren Einzelfällen zu Lasten der GKV verordnet werden

Die Kosten für die Verabreichungvon Fluenz werden im Normalfall nicht von der GKV übernommen. Zwar ist die Anwendung des neuen Grippe- Impfstoffs für Kinder durch die STIKO-Empfehlung gedeckt (Impfung mit einem Impfstoff mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination). Doch das als Nasenspray zu verabreichende Mittel ist deutlich teurer als bisher verwendete Grippeimpfstoffe. Deshalb bewerten die Krankenkassen die Anwendung von Fluenz als unwirtschaftlich – außer in begründbaren Einzelfällen. Lediglich die Barmer GEK zahlt Fluenz für Kinder zwischen zwei und sechs Jahren im Rahmen einer Sondervereinbarung. Es muss damit gerechnet werden, dass die Kassen Prüfanträge stellen. Die gegebenenfalls im Jahr 2012 (nach Freigabe durch die Kassen) erfolgte  Verabreichung von Fluenz wärend der Lieferengpässe für Kinder- Grippeimpfstoffe ist hiervon nicht betroffen.

 

Wenn die Verabreichung von Fluenz zu Lasten der GKV im Einzelfall medizinisch notwendig ist, muss dies künftig mit einer neuen, gesonderten Dokumentations- und Abrechnungsnummer (89112n) abgerechnet werden (Änderung der Anlage 2 der Schutzimpfungsrichtlinie). Die aktualisierte Liste der Dokumentations- und Abrechnungsnummern für Impfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier.


Achtung: Änderungen der Schutzimpfungsrichtlinie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dies gilt auch  für die Änderungen hinsichtlich der Pneumokokkenimpfung und der Influenza Impfung für Kinder (neue Abrechnungsnummer). Bundesanzeigerveröffentlichung werden im Deutschen Ärzteblatt (blaue Seiten) angedruckt.

 


15.01.2013

Heilmittel: Neues Meldeverfahren für Praxisbesonderheiten

Anfang des Jahres sind neue Regelungen zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Verordnung von Heilmitteln in Kraft getreten (siehe KV-Journal Nr.1/2013, S.22). Auf Bundesebene sind verbindliche, bundesweit geltende Praxisbesonderheiten für die Heilmittelverordnung vereinbart worden. Außerdem wurde das Meldeverfahren geändert: Die Praxisbesonderheiten bei der Heilmittelverordnung werden nicht mehr durch die bisher genutzten Symbolnummern kenntlich gemacht, sondern durch die ICD-10-Kodierung der Diagnosen, die die Verordnung ausgelöst haben.

Da die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme die notwendigen technischen Änderungen noch nicht vornehmen konnten, sind die ICD-10-Kodierungen bis auf Weiteres handschriftlich an geeigneter Stelle (z.B. zu Beginn der Diagnosezeile) auf dem Verordnungsblatt einzutragen. Selbstverständlich ist der Indikationsschlüssel entsprechend des Heilmittelkataloges auf dem Verordnungsblatt anzugeben.

Zu Verwirrung in vielen Praxen hat geführt, dass zahlreiche Praxisverwaltungssysteme noch die alten Symbolnummern enthalten. Bitte verwenden Sie die Symbolnummern nicht mehr. Sie sind ungültig. Weitere Informationen zum Thema Heilmittel erhalten Sie hier.

Die Praxisbesonderheiten bei der Verordnung von Arzneimitteln können wie bisher auch mit den  entsprechenden Symbolnummern in den Praxisverwaltungssystemen geltend gemacht werden.
 


29.11.2012

Heilmittel-Praxisbesonderheiten gelten bundesweit  -  Meldeverfahren geändert

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften wurde für das Jahr 2013 erstmals ein bundesweit geltender Katalog für Praxisbesonderheiten bei Heilmitteln vereinbart. Das bisherige Verfahren, eine Praxisbesonderheit zu melden, ist ab Anfang des Jahres hinfällig; die bisherigen Symbolnummern gelten nicht mehr. Um eine Praxisbesonderheit zu melden, muss man die dazugehörige ICD-10-Kodierung auf dem Heilmittel-Verordnungsformular (Muster 13,14,18) handschriftlich eintragen. Damit ist gewährleistet, dass die Praxisbesonderheit nicht das Heilmittel-Budget der Praxis belastet.

Bislang ist auf dem Heilmittel-Verordnungsformular noch kein Feld für die ICD-10-Kodierung vorgesehen. Bis das Formular dem neuen Verfahren angepasst wird, muss die Kodierung an geeigneter Stelle eingetragen werden.

Demnächst soll die Meldung von Praxisbesonderheiten durch die Praxissoftware unterstützt werden. Das heißt: Stellt man eine Heilmittel-Verordnung in Verbindung mit dem entsprechenden ICD-10-Code der Praxisbesonderheit aus, wird die Praxisbesonderheit automatisch gemeldet. Die entsprechende Software wird allerdings voraussichtlich erst ab dem 2. Quartal 2013 zur Verfügung stehen.

Die Liste der ICD-gesteuerten Heilmittel-Besonderheiten finden Sie hier.

 

Nützlich ist auch die Kenntnis der Liste der ICD-10 gesteuerten Möglichkeiten einer Genehmigung zum langfristigen Heilmittelbedarf (vom Patienten bei seiner Kasse zu beantragen). Auch in diesen Fällen sind diese Verordnungen aus dem Heilmittel-Budget herauszurechnen

In Bezug darauf hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Merkblatt zur „Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie“ beschlossen. Das Merkblatt geht zurück auf einer Initiative der Patientenvertretung im G-BA und  informiert im Wesentlichen über das Genehmigungsverfahren bei langfristigem Heilmittelbedarf. Das Merkblatt enthält als Anlage die abgestimmte Diagnoseliste, für die ein langfristiger Heilmittelbedarf gesehen wird.

 

 


20.11.2012

Neue fälschungssichere Betäubungsmittel-Rezepte ab 2013

Die Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird voraussichtlich im ersten Quartal 2013 neue BtM-Rezepte ausgeben. Der genaue Termin steht noch nicht fest. Er wird zeitgerecht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemacht werden.

 

Wichtig: Die alten BtM-Rezepte behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit. Das BfArM weist darauf hin, dass Ärzte und Ärztinnen auf keinen Fall alte BtM-Rezepte unaufgefordert an die Bundesopiumstelle zurücksenden sollten, um sie gegen neue BtM-Rezepte auszutauschen. Es ist vorgesehen, die alten Rezepte zu verwenden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

 

Die Regelungen zum Ausfüllen von BtM-Rezepten ändern sich nicht.

 

Weitere ausführliche Informationen  sowie ein Muster des neuen BTM-Rezeptes finden Sie hier.



27.08.2012

Information zur Trendmeldung Arzneimittel-Richtgrößenvolumen 2012

Aufgrund eines systematischen Fehlers sind bei der Berechnung der Trendmeldung Arzneimittel-Richtgrößen für das 1. Quartal 2012 für einzelne Praxen zu wenig Verordnungskosten berücksichtigt worden. Bei den betroffenen Praxen wurde dadurch unter Umständen eine (falsch) zu hohe Unterschreitung ausgewiesen. Der Fehler konnte nachträglich korrigiert werden, so dass in der Trendmeldung für das 2. Quartal nunmehr die korrekten Werte für das Gesamtausgabevolumen Berücksichtigung finden.

 

Bitte beachten Sie: die Trendmeldung basiert auf vorläufigen, ungeprüften Verordnungsdaten, die wir aus Apotheken-Rechenzentren erhalten und den Fallzahlen, die Sie mit Ihrer Abrechnung einreichen. Aufgrund der Fülle an Daten und der Komplexität der Verarbeitungsprozesse kann es auf jeder Stufe zu Fehlern kommen. So kann es zum Beispiel passieren, dass nicht alle Fälle berücksichtigt werden können, wenn zum Stichtag für die Trendmeldung noch nicht alle Fallzahlen vorliegen bzw. verarbeitet worden sind. Unsere Trendmeldung soll Ihnen in erster Linie einen zeitnahen Überblick über Ihre Verordnungskosten verschaffen und dient nicht als Basis für eventuelle Prüfverfahren, noch kann sie einen Schutz vor Regressen garantieren!

 


 

04.06.2012

Neue Prüfanträge zu fiktiv zugelassenen Arzneimitteln beim Sprechstundenbedarf    

Ende März informierten wir über die aktuellen Entwicklungen bezüglich der fiktiv zugelassenen Arzneimittel. Seitens der Krankenkassen sind zu weiteren Mitteln Prüfanträge bei der Sprechstundenbedarfsanforderung eingegangen. Bei den beanstandeten Mitteln handelt es sich um:

  • Polyspectran HC Salbe
  • Aureomycin Salbe
  • Hydrocortison-POS N Augensalbe

Die Krankenkassen begründen diese Prüfanträge damit, dass es sich bei diesen Mitteln um solche mit einer fiktiven Zulassung handele und diese damit nicht als Sprechstundenbedarf anforderbar seien. Aufgrund der Aktualität der Prüfanträge ist es im Moment noch nicht absehbar, wie die Prüfgremien über die Anträge der Krankenkassen entscheiden werden. Wir werden Sie entsprechend informieren.

Bei Fragen zu fiktiv zugelassenen Arzneimitteln oder anderen Fragen zur Arzneimittel-verordnung wenden Sie sich an unsere Fachabteilung „Praxisberatung“ unter der Telefonnummer 22802-571 und -572 (Sekretariat).

 



31.01.2012


Missbrauch von Benzodiazepinen und „Z-Drugs“

Arbeitskreis berät Ärzte und Apotheker bei Problemfällen

Um den Missbrauch von Benzodiazepinen und „Z-Drugs“ zu begrenzen, haben sich die Apothekerkammer Hamburg, die KV Hamburg und die Ärztekammer Hamburg zusammengetan und eine gemeinsame Handlungsempfehlung erarbeitet. Die Handlungsempfehlung beschreibt die Rolle von Ärzten und Apothekern bei einem verantwortungsvollen Umgang mit Verschreibungen von Benzodiazepinen und „Z-Drugs“ sowie die Interventionsmöglichkeiten bei einem Missbrauchsverdacht.

Außerdem haben die Beteiligten die Bildung eines interdisziplinären Ärzte/Apotheker-Arbeitskreises verabredet, der seine Unterstützung bei allen Problemfällen anbietet, bei denen ein Missbrauch vermutet wird, die Beteiligten vor Ort aber keinen gemeinsamen Lösungsweg finden. Beispielsweise können dies Auffassungsunterschiede darüber ein, ob tatsächlich ein nicht verantwortbarer Missbrauch vorliegt, oder es gibt Missverständnisse und Kommunikationsprobleme zwischen den beteiligten Ärzten und Apothekern, so dass es zur Fortführung des Gespräches einer Vermittlung bedarf. In solchen und anderen Fällen bietet der Arbeitskreis seine Unterstützung an. Wenn Sie dieses Beratungsangebot für Ärzte und Apotheker in Anspruch nehmen möchten, so wenden Sie sich bitte an:

  • Ärztekammer Hamburg - Hotline Medikamentenabhängigkeit
    Dr. Ishorst-Witte, Tel: 040 / 20 22 99-220

  • Pharmakotherapieberatung der KV Hamburg
    Tel: 040 / 22 802-571

  • Apothekerkammer Hamburg
    Dr. Reinhard Hanpft (Geschäftsführer), Tel: 040 / 44 80 48-30