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Tipps für die Praxis

Hygienemaßnahmen, Infektionsschutz, Abfallentsorgung und Gefahrenstoffe 

 


Behördliche Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen


Womit jede Praxis rechnen muss:

Hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität in der ambulanten Medizin vollzieht sich in den letzten Jahren ein Wandel durch geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen. Entstand früher erst bei Schadens- und Komplikationsfällen eine rechtliche Relevanz, z.B. durch haftungsrechtliche Forderungen, so sind heute Qualitätsanforderungen normativ geregelt und nachzuweisen. Daher können durch - z.T. unangemeldete - Inspektionen Konfrontationen mit den zuständigen Behörden,  auch ohne besondere Vorkommnisse oder das Vorliegen von Beschwerden, entstehen.

 

Eine Vielzahl an Gesetzen, Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften räumen den Behörden Rechte ein, legen ihnen aber auch die Pflicht zur Überprüfung von deren Einhaltung  auf. Beispielhaft sind hier das Infektionsschutzgesetz, das Medizinproduktegesetz und das Arbeitsschutzgesetz zu nennen. Daneben spielen auch noch länderspezifische Gesetze und berufgenossenschaftliche Vorschriften eine Rolle, so dass unterschiedliche Institutionen auf den Plan gerufen werden.


Durch den ihnen per Gesetz übertragenen Überwachungsauftrag wurden in den entsprechenden Behörden Kapazitäten für dessen Durchführung aufgebaut. Werden bei Praxisbegehungen Mängel festgestellt, können erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen die Folge sein. Die möglichen Maßnahmen umfassen etwa das Verhängen von Ordnungsgeldern, die Einschränkung der Praxistätigkeit und im Extremfall sogar die Schließung der Praxis. Zudem können die Inspektionen gebührenpflichtig sein.


Beispiel Hygieneprüfungen:

Ein ganz wichtiger Punkt für die Praxis ist die Einhaltung von Hygienevorschriften; die Verantwortung hierfür obliegt der Praxisleitung. Hygienevorschriften finden sich in mehreren Gesetzen, aber auch in zahlreichen Richtlinien und Empfehlungen, die zwar keine Rechtsvorschriften sind, aber den wissenschaftlich-technischen Entwicklungsstand widerspiegeln und im haftungsrechtlichen Streitfall den Rang eines Sachverständigengutachten erhalten können. Meldet ein Patient z. B. infolge einer Infektion Schadensersatzansprüche an und kann der Arzt nicht beweisen – etwa durch eine entsprechende Dokumentation -, dass er die Vorgaben zur Qualitätssicherung eingehalten hat, können die Gerichte von fahrlässigem Handeln ausgehen. Es droht u. U. sogar der Verlust des Versicherungsschutzes.

Maßgeblich für die Hygiene in medizinischen Einrichtungen sind die gemeinsamen Empfehlungen der „Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“, die gemäß  § 23 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz beim  Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin eingerichtet wurde.


Eine Reihe von Empfehlungen hat die Kommission bisher veröffentlicht:
  • Infektionsprävention in Pflege, Diagnostik und Therapie;
  • Reinigung, Desinfektion, Sterilisation;
  • Abfallbeseitigung;
  • Betriebsorganisation in speziellen Bereichen (z.B. Operationen, Endoskopien, Dialyse etc.);
  • Erfassung und Bewertung sowie Bekämpfung und Kontrolle nosokominaler Infektionen;
  • Anforderungen an die Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen;
  • Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten.

Ziel der Empfehlungen ist der optimale Schutz für die Patienten und das medizinische Personal.

Die zuletzt genannte Empfehlung (§ 4 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung) ist auch für den ambulanten Bereich von besonderer Bedeutung. Sie nimmt z. B. Bezug auf Normen zur Sterilisation von Medizinprodukten und setzt ein umfassendes Qualitätsmanagement voraus, welches wiederum das Vorhandensein eines/r Hygienebeauftragte/n in jeder Praxis voraussetzt.


Detaillierte weitere Informationen rund um das gesamte Thema sowie Erläuterungen zu den relevanten rechtlichen Grundlagen sind in der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Broschüre „Überwachung und Begehung von Arztpraxen durch Behörden“ im Internet unter KBV/Broschüre „Überwachungen und Begehung von Arztpraxen durch Behörden“nachzulesen.

 

 

Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen
 

Fortbildung:

Hygiene und Infektionsschutz waren in der Arztpraxis schon immer ein Novum. Durch die Pflicht zur Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in den Praxen gewinnt dieser „Dauerbrenner“ zusätzlich an Bedeutung, denn die QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zeigt in mehreren Punkten Parallelen zu den vielfältigen Anforderungen der Richtlinie des Robert-Koch-Institutes (RKI-Richtlinie) auf.


Qualitätsmanagement ist also ein zusätzlicher Grund, sich diesem für Patienten, Praxisinhaber und -mitarbeiter wichtigen Thema verstärkt zu widmen. Das Institut für Umwelt und Hygiene bietet inzwischen nicht nur den umfassenden Lehrgang zur Hygienebeauftragten an, sondern hat einen diesbezüglichen dreiwöchigen Kurs im Angebot und ist ferner dabei, kleinere, einzelthematisch aufgebaute Fortbildungen zu erarbeiten.

 
Zusätzlich wird der ab August 2007 neu gestaltete Lehrplan für die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten dazu beitragen, dass bereits in den Berufsschulen das Bewusstsein für Fragen zur Hygiene und zum Infektionsschutz geschärft wird.

 

 

Meldepflichtige Krankheiten:

Beim Vorliegen einer Meldepflichtigen Krankheit, wird oft eine zeitraubende Suche nach diesbezüglichen Informationen erforderlich, die den Praxisbetrieb unnötig verzögert. Um diese Suche in Grenzen zu halten, haben wir als KV für Sie eine Zuordnung der Stadtteile zu den jeweils zuständigen Bezirksämtern - resp. Gesundheitsämtern (jetzt „Fachämter Gesundheit“) – vorgenommen. Aus der Liste gehen Fax- und Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen der zuständigen Stellen, bei denen eine Meldung erfolgen muß, hervor. Mit einer Meldung per Fax können Sie Ihrer Meldepflicht in diesen Fällen, unabhängig von den Sprechzeiten der Behörden, am sichersten nachkommen. Welche Krankheiten meldepflichtig sind sowie ein entsprechendes Meldeformular finden Sie in der Tabelle am Ende dieser Seite. Achtung: Ein Versäumnis der Meldepflicht ist bußgeldpflichtig!

 
  

Auskünfte zu baulichen Voraussetzungen:

Die Fachämter Gesundheit (s. Liste der Bezirksämter) geben unter den genannten Telefonnummern auch kostenfreie Auskünfte zu den in Praxen erforderlichen baulichen Voraussetzungen.

 



 

Information zum Thema

Liste der Bezirksämter in Hamburg

(36 KB)

Broschüre der KV Bayerns: Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in der Arztpraxis (Mai 2009)

(355 KB)

Medizinprodukte Hamburg - Was müssen Betreiber und Anwender tun? (Broschüre der Gesundheitsbehörde Hamburg)

(1 MB) 

Bröschüre: Aufbereitung verschiedener Sterilisatoren

(423 KB)

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

(158KB)

Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

(143 KB)

Broschüre "Abfallentsorgung" der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

(756 KB)

Rechtliche Regelungen

(Anlage 1 Abfallwirtschaftsplan Gesundheitswesen)

(550 KB)

Richtlinie der LAGA

(Anlage 2 Abfallwirtschaftsplan Gesundheitswesen)

  (143 KB)

Krankenhaushygiene Universitätsklinikum Essen

Bundesministerium der Justiz: Meldepflichtige Krankheiten

RKI: Meldeformular

Broschüre der KBV: Überwachung und Begehung von Arztpraxen durch Behörden

Infektionsschutzgesetz (§ 23 Absatz 2)

Medizinproduktegesetz (MPG)

Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

Robert-Koch-Institut: RKI-Richtlinien

Institut für Umwelt und Hygiene

Musterhygieneplan/ Kleinsterilisatoren

QM-Richtlinie

Ärztekammer Hamburg: Bereich Qualitätssicherung

Ärztekammer Hamburg: Hygieneveranstaltung

Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V  - Sachkundekurse (Die Kosten erfahren Sie von den jeweiligen Anbietern)

Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V -

Veranstaltung: Reinigungs- und Dampfsterilisationsprozesse im Gesundheitsdienst

 

 

 

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