Fachliche Fortbildung
Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) hat der Ärzteschaft in verschiedenen Bereichen neue Pflichten ins Heft geschrieben. Ein sehr gewichtiger Punkt ist die im § 95d SGB V neu geregelte Pflicht zur fachlichen Fortbildung, die neben der Fortbildungsordnung der Ärztekammer seit dem 1. Januar 2004 verbindlich ist. Auch vor Einführung des GMG war der Vertragsarzt zur fachlichen Fortbildung verpflichtet und musste dies seiner Ärztekammer nachweisen. Seit 1. Januar 2004 besteht die Nachweispflicht auch gegenüber der KV. Das GMG gibt vor, dass der Vertragsarzt sein "Punktekonto für die fachliche Fortbildung" in Fünfjahreszeiträumen mit je 250 Punkten zu füllen hat. Erfüllt er diese Vorgabe nicht, ist die KV gesetzlich dazu verpflichtet, den Vertragsarzt mit Honorarminderung bis hin zum Zulassungsentzug zu sanktionieren!
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Information zum Thema
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Fortbildungspflicht - Fakten auf einen Blick |
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Elektronische Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten |
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Fortbildungsakademie der Ärztekammer Hamburg |
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Leitlinien- und evidenzbasierte Online-CME |
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Online-Fortbildung-Mammographie |
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Information
10.01.2012
AIDS-Arbeitskreis
Heute abend ab 19:30 Uhr treffen sich Interessierte zu einer weiteren Sitzung des Aids-Arbeitskreises im Hugo-Niemeyer-Saal des Ärztehauses. Dr. med. Olaf Degen aus dem Ambulanzzentrum des UKE referiert zum Thema "Männermedizin". Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

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