Fachliche Fortbildung
Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) hat der Ärzteschaft in verschiedenen Bereichen neue Pflichten ins Heft geschrieben. Ein sehr gewichtiger Punkt ist die im § 95d SGB V neu geregelte Pflicht zur fachlichen Fortbildung, die neben der Fortbildungsordnung der Ärztekammer seit dem 1. Januar 2004 verbindlich ist.Auch vor Einführung des GMG war der Vertragsarzt zur fachlichen Fortbildung verpflichtet und musste dies seiner Ärztekammer nachweisen. Seit 1. Januar 2004 besteht die Nachweispflicht auch gegenüber der KV.
Das GMG gibt vor, dass der Vertragsarzt sein "Punktekonto für die fachliche Fortbildung" in Fünfjahreszeiträumen mit je 250 Punkten zu füllen hat. Erfüllt er diese Vorgabe nicht, ist die KV gesetzlich dazu verpflichtet, den Vertragsarzt mit Honorarminderung bis hin zum Zulassungsentzug zu sanktionieren!
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weiterführende Informationen | ||
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Fortbildungspflicht - Fakten auf einen Blick |
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Elektronische Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten (EIV) |
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Fortbildungsakademie der Ärztekammer Hamburg |
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QÄF e.V. - Online-Fortbildung für Ärzte und Apotheker |
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Leitlinien- und evidenzbasierte Online-CME |
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Online-Fortbildung-Mammographie |
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Moderne Investitionsförderung
Rund ums Thema "Finanzierungsmöglichkeiten" informierte die KV Hamburg in der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der KfW initiierten Fortbildungsveranstaltung „Niederlassung, Nachfolge, Neuanschaffung: Moderne Investitionsförderung für Arztpraxen“ am 28.04.2010 im Ärztehaus. Antworten zu Fragen wie Welche Fördermöglichkeiten stehen Ihnen als Arzt zu? Wie finden Sie einen geeigneten Nachfolger für Ihre Praxis? Bekommen Sie auch Geld für neue medizinische Geräte? erhalten Sie mitunter hier.


