Aufbewahrungsfristen ärztlicher Aufzeichnungen
Bei
den nachfolgend aufgeführten Fristen handelt es sich um
Mindestaufbewahrungsfristen. Zivilrechtliche Ansprüche eines Patienten
gegen seinen Arzt verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aber erst
nach 30 Jahren. Wir empfehlen Ihnen daher, die Dokumentationsunterlagen
mindestens so lange aufzuheben, bis eindeutig feststeht, dass aus der
ärztlichen Behandlung keine Schadensersatzansprüche mehr erwachsen
können.
Bei
Unterlagen von verstorbenen Patienten ist ggf. eine kürzere Frist
angebracht, da es eher unwahrscheinlich ist, dass innerhalb von 30
Jahren Angehörige Schadensersatzansprüche geltend machen. Die
Mindestaufbewahrungsfristen gelten aber auch für Unterlagen von
verstorbenen Patienten.
Durchschriften
von Vordrucken (z. B. Verordnungen häuslicher Krankenpflege,
Krankenhauseinweisungen) müssen nicht aufbewahrt werden, wenn die
entsprechenden Aufzeichnungen in der Patientenkartei erfolgt sind und
nachfolgend keine abweichenden Aufbewahrungsfristen für die
Durchschriften von Vordrucken genannt sind.
Die
Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen sind nach dem
Sozialgesetzbuch (§ 304 SGB V) erst nach vier Jahren verpflichtet, ihre
gespeicherten Daten (z. B. Art der Behandlung, Tag der Behandlung,
abgerechnete Gebührenpositionen, Diagnosen) zu löschen. Wir empfehlen
Ihnen daher, Unterlagen ebenfalls mindestens vier Jahre (nach Ablauf
des Jahres, in dem die Leistungen erbracht bzw. verordnet wurden)
aufzubewahren. Diese Unterlagen können ggf. für die Durchsetzung Ihrer
Interessen vor dem Prüfungsausschuss relevant sein. Dieses gilt auch
dann, wenn nachfolgend kürzere Aufbewahrungsfristen genannt sein
sollten. Soweit innerhalb der vier Jahre ein Prüfverfahren eingeleitet
wurde, ist die weitere Aufbewahrung bis zum endgültigen Abschluss des
Verfahrens - ggf. vor dem Beschwerdeausschuss oder Sozialgericht -
ratsam.
Eingescannte
Unterlagen, z. B. Krankenhausberichte, unterliegen denselben
Aufbewahrungsfristen wie sie für schriftliche Unterlagen gelten. Soweit
sichergestellt ist, dass alle Angaben identisch erfasst wurden und
gewährleistet ist, dass sie jederzeit abrufbar sind, können
schriftliche Berichte vernichtet werden.

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