Fortbildungsverpflichtung – Fakten auf einem Blick
Seit dem 01.07.2004 sind alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gesetzlich verpflichtet sich nach § 95 d SGB V fortzubilden.
Im Nachfolgenden sind alle wichtigen Informationen alphabetisch gelistet. Klicken Sie einfach auf das gewünschte Thema und erfahren Sie mehr:
Für wen gilt diese Regelung?
Gesetzliche Grundlagen
Konsequenzen bei nicht oder nicht vollständig erbrachtem Fortbildungsnachweis
Wann beginnt und endet ein 5- Jahreszeitraum?
Wann beginnt der jeweils nächste 5- Jahreszeitraum?
Was muss nachgewiesen werden?
Wir geben Ihnen gerne Auskunft
Ihre Ansprechpartner in der KV Hamburg (Abteilung Qualtätssicherung)
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Ihre Ansprechpartner in Fragen rund ums Punktekonto
Ärztekammer Hamburg, Lerchenfeld 14, 22081 Hamburg
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Psychotherapeutenkammer Hamburg,
Hallerstraße 61, 20146 Hamburg
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Gesetzliche Grundlagen | ||
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§ 95 d SGB V |
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Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung: § 1 Abs. 3 KBV-Regelung |
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Für wen gilt diese Regelung?
Für Ärzte und Psychotherapeuten, die wie folgt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen:
- zugelassen
- ermächtigt
- angestellt bei einem Vertragsarzt oder MVZ
- als Job-Sharer
Was muss nachgewiesen werden?
Innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraumes sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte regelmäßig nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 KBV-Regelung). Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist ein Ansparen von Fortbildungspunkten nicht intendiert.
Die KV Hamburg und die Ärztekammer Hamburg haben eine Vereinbarung über den Datenaustausch getroffen. Der Punktestand wird der KV Hamburg auf elektronischem Weg übermittelt.
Fortbildungsunterlagen werden bei den zuständigen Kammern eingereicht:
Wann beginnt und endet ein 5- Jahreszeitraum?
Beginn: Mit Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit
Ende: Fünf Jahre nach Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit
Wann beginnt der jeweils nächste 5-Jahreszeitraum?
Nahtlos am Tag nach Ablauf des alten Zeitraumes (Fristende).
Die vorzeitige Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung bewirkt nicht den vorzeitigen Beginn des nächsten Fünfjahreszeitraumes.
Konsequenzen bei nicht oder nicht vollständig erbrachtem Fortbildungsnachweis
Wird der Nachweis über den vorgeschriebenen Umfang der Fortbildung bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraumes nicht oder nicht vollständig erbracht, schreibt der Gesetzgeber folgende Konsequenzen vor:
- Kürzung der Honorarzahlung für die auf den Nachweiszeitraum folgenden vier Quartale um 10 %, ab dem fünften Quartal um 25 %
- Nachholung der Fortbildung binnen zwei Jahren
- Entziehung der Zulassung, wenn der Fortbildungsnachweis auch nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist nicht erbracht wird.

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