Anstellung eines Arztes/ Beschäftigung eines Vertreters
Anstellung eines Arztes
Der Vertragsarzt hat die Möglichkeit, Ärzte anzustellen. Die Anstellung erfolgt unter der Maßgabe der Leistungsbegrenzung (gemäß § 101 Abs. 1 Nr.5 in Verbindung mit dem 6. Abschnitt der Bedarfsplanungs-Richtlinie). Die Anstellung eines Arztes durch einen Vertragsarzt richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Voraussetzung zur Anstellung sind ein mittels eines Formblattes gestellter Antrag des
Vertragsarztes an den Zulassungsausschuss mit folgenden Nachweisen:
- Arztregistereintrag
- Lebenslauf des anzustellenden Arztes
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweis über die ärztlichen Tätigkeiten nach bestandener Prüfung
- Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der anzustellende Arzt bisher bereits einmal niedergelassen und zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben
- Übereinstimmung der Fachgebiete des anstellenden und des zu beschäftigenden Arztes
- Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages
- Rauschgifterklärung
- Erklärung über bestehende Anstellungsverhältnisse
- eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes über die Anerkennung der durch den Zulassungsausschuss festzusetzenden Leistungsbeschränkung (siehe auch "Berufsausübungsgemeinschaft im gesperrten Planungsbereich - Job-Sharing")
Anstellung über eine volle Arztstelle
Ein Vertragsarzt kann in einem nicht gesperrten Planungsbereich einen Arzt anstellen, ohne einer Leistungsbegrenzung zu unterliegen. Eine Fachgruppenidentität zwischen Vertragsarzt und anzustellendem Arzt ist nicht erforderlich. Die Rechtsgrundlage bildet § 95 Abs. 9 SGB V. Weiterhin kann ein Vertragsarzt auch in einem geschlossenen Planungsbereich einen Arzt anstellen, wenn der anzustellende Arzt bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und auf seine Zulassung als Vertragsarzt verzichtet, um bei Ersterem als angestellter Arzt tätig zu sein.
Bitte beachten Sie:
Der angestellte Arzt gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit dem 6. Abschnitt § 23 i Bedarfsplanungsrichtlinie wird bei der Ermittlung des Versorgungsgrades im Rahmen der Bedarfsplanung nicht berücksichtigt. Die Qualifikation für einzelne Leistungen des angestellten Arztes ist der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der angestellte Arzt diese Leistungen nicht ausführen. Für die Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten durch den angestellten Arzt haftet bei beiden Arten der Anstellung der Vertragsarzt wie für die eigene Tätigkeit.Beschäftigung eines Vertreters
Der Vertragsarzt kann sich in Fällen der Krankheit, des Urlaubs oder der Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung durch einen anderen Vertragsarzt oder einen ins Arztregister eintragungsfähigen Arzt (siehe oben) vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen. Die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertretungszeiten nach Satz 1 innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie bei der KV anzuzeigen. Die Vertretung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten genehmigungsfrei. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Vertretung (z. B. wegen Krankheit) ist eine Genehmigung durch die KV erforderlich.
Erbringen Vertreter Leistungen, für deren Erbringung eine besondere Qualifikation Voraussetzung ist, so hat sich der zu vertretende Vertragsarzt darüber zu vergewissern, dass die Qualifikationsvoraus-
setzungen in der Person des Vertreters erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht erbracht werden.
Wie bei dem angestellten Arzt haftet der Vertragsarzt auch bei dem Vertreter für die Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten wie für die eigene Tätigkeit.


