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Praxisabgabe - Praxisübergabe in gesperrten Planungsbereichen

 
Endet die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung, kann die Praxis auf Wunsch des Vertragsarztes von einem Nachfolger grundsätzlich fortgeführt werden. Dies gilt auch bei hälftigem Verzicht oder hälftiger Entziehung der Zulassung. Das Verfahren der Praxisausschreibung wird von der KVH durchgeführt.

Praxisübergabeverfahren

Sofern in einem gesperrten Planungsbereich ein Vertragsarzt seine Vertragsarztpraxis aufgeben und fortführen lassen will, schreibt die KVH auf Antrag den Vertragsarztsitz aus. Sie erstellt eine Liste mit allen eingegangenen Bewerbungen und übersendet diese dem Antragsteller sowie dem Zulassungsausschuss, der die Antragsformulare an die Bewerber verschickt.


Der Zulassungsausschuss entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der folgenden, im SGB V genannten Gesichtspunkte:
  • berufliche Eignung Approbationsalter
  • Dauer der ärztlichen Tätigkeit
  • ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis gemeinschaftlich ausgeübt wurde
  • Eintragung in die Warteliste
Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind vom Zulassungsausschuss nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Die praxisrelevanten Fragen wie Leistungsspektrum, Fallzahlen, medizinisch technische Ausstattung usw. sind dabei vom Praxisbewerber grundsätzlich in direktem Kontakt mit den Praxisveräußerern zu klären.
 


 
Achtung Hausärzte!

Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz aus dem Jahr 2000 hat der Gesetzgeber ein weiteres, vom Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Kriterium zur Bewerberauswahl bei der Fortführung von Hausarztpraxen eingeführt. Seit dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei einer Auswahl zwischen einem Allgemeinarzt und einem "sonstigen" Hausarzt (z. B. ein Internist / ein Praktischer Arzt) vorrangig der Allgemeinarzt als Nachfolger des Hausarztes vom Zulassungsausschuss zu berücksichtigen ist. Bewirbt sich kein Allgemeinarzt um die Nachfolge, so kann die Hausarztpraxis auch von einem anderen Hausarzt als dem Allgemeinarzt fortgeführt werden.