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Kooperationsformen vertragsärztlicher Tätigkeit

Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist im Rahmen der Einzelpraxis, der Berufsausübungsgemeinschaft, der Praxisgemeinschaft und des Medizinischen Versorgungszentrums möglich.

 

Ob für Sie eine Einzelpraxis oder doch eher eine Vernetzung mit Kollegen bzw. anderen Praxen in Frage kommt, zeigen Ihnen die nachfolgen Filme!

 

Einzelpraxis?


oder doch Vernetzung?


 

 


 

 

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Unter einer Berufsausübungsgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss mehrerer Ärzte zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufes in einer Praxis. Berufsausübungsgemeinschaften können zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern gebildet werden, also zwischen Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren.
 

Voraussetzungen

Die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Die Genehmigung zur Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft darf versagt werden, wenn ihr landesrechtliche Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung entgegenstehen (Heilberuf-Kammergesetz, Berufsordnungen) oder die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird.
 
 

Besondere Formen der Berufsausübungsgemeinschaft

Die fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft

Fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Leistungserbringern verschiedener Fachrichtungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sich die Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eignen. Bei solchen fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften muss die freie Arztwahl der Patienten und das berufsrechtliche Gebot der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen gewährleistet sein.
 
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft und Teilberufsausübungsgemeinschaft

Die Berufsausübungsgemeinschaften können sich auf mehrere Orte (BAG zwischen Ärzten mit unterschiedlichen Praxissitzen) erstrecken. Eine Beschränkung der Berufsausübungsgemeinschaft auf einzelne Leistungen ist ebenfalls möglich.  

Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft

Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, so kann ein Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt nur unter folgenden Voraussetzungen ausüben:

  • Der niederlassungswillige Arzt stellt einen Antrag an den zuständigen Zulassungsausschuss.
  • Der antragstellende Arzt erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen der Zulassung. 
  • Der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung stellt einen genehmigungsfähigen Vertrag zur Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft dar (siehe oben). 
  • Der antragstellende Arzt gehört derselben Arztgruppe wie der Vertragsarzt an.
Der Vertragsarzt und der neu hinzutretende Arzt erklären sich gegenüber dem Zulassungsauschuss schriftlich bereit, während des Bestands der Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Antragsteller den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten. Die dazu vom Zulassungsauschuss festgelegte Leistungsbeschränkung ist von beiden Ärzten anzuerkennen. Soll der neu hinzutretende Arzt in eine bereits gebildete Berufsausübungsgemeinschaft aufgenommen werden, so sind die Erklärungen von allen Vertragsärzten abzugeben.



Die Zulassung des neu hinzutretenden Arztes ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit mit dem bereits niedergelassenen Vertragsarzt beschränkt. Diese Beschränkung und die Leistungserbringung endet:

  • bei Aufhebung der bestehenden Zulassungsbeschränkungen oder
  • spätestens nach einer zehnjährigen gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit.

Die neue Jobsharing-Zulassung wird während der Dauer der Beschränkung bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nicht mitgezählt.
 

Die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft

Die Berufsausübungsgemeinschaft endet, wenn dies von einem oder mehreren der Berufsausübungsgemeinschaftspartner mitgeteilt wird. Der Bescheid des Zulassungsausschusses, mit dem er das Ende der Berufsausübungsgemeinschaft feststellt, hat hierbei nur deklaratorische Wirkung, d. h. die Gemeinschaftspraxis endet bereits mit dem tatsächlichen Ende der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit. Die Beendigung der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit durch Erklärung eines oder mehrerer Partner führt zum vollständigen Erlöschen der Berufsausübungsgemeinschaft, so dass sie nicht etwa unter den restlichen Partnern fortbesteht. Eine Fortführung unter den verbliebenen Partnern bedarf einer erneuten Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
 

Praxisgemeinschaft

Unter einer Praxisgemeinschaft ist die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen, sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte zu verstehen. Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft bedarf sie keiner Genehmigung, sondern ist lediglich der jeweils örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.
 

Medizinisches Versogungszentrum

Die Medizinischen Versorgungszentren wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 01.01.2004 neben Vertragsärzten bzw. ermächtigten Ärzten als neue
Teilnahmeform an der ambulanten vertragsärtlichen Versorgung eingeführt. Sie wurden geschaffen, um eine verbesserte Verzahnung unterschiedlicher ärztlicher Fachgebiete zu ermöglichen und eine ganzheitliche medizinische „Versorgung aus einer Hand“ zu ermöglichen.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in der im Arztregister eingetragene Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte tätig sind. Die Rechtsgrundlage bildet der § 95 SGB V. Zugelassene MVZ nehmen gleichberechtigt wie Vertragsärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Voraussetzungen für die Zulassung

  • Zulassungsantrag an den Zulassugnsausschuss
  • Beleg der Gründereigenschaft 
  • Gesellschaftsvertrag 
  • Festlegung der ärztlichen Leistung 
  • Bennennung der Leistungserbringer ggf. Anstellungsverträge 
  • Tätigkeit von mindestens zwei Fachgebieten bzw. Arztgruppen nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie 
  • Eignung der Leistungserbringer 
  • Prüfung in Hinblick auf Zulassungsbeschränkungen