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Ermächtigung

Eine weitere Teilnahmeform an der vertragsärztlichen Versorgung ist die Ermächtigung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen. Grundsätzlich gilt: Eine Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und im Umfang begrenzt.
 

Voraussetzungen für die Ermächtigung

§ 31 Zulassungsverordung für Vertragsärzte

Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um

a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder

b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in     Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.

 

§ 31 a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Zulassungsausschüsse können Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit Zustimmung des Krankenhausträgers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist.
 
Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden, wenn er wegen geistiger oder sonstiger in der Person liegender schwerwiegender Mängel (z. B. Rauschgiftsucht, Trunksucht) für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeignet ist..
 

Ermächtigungsverfahren

Antrag
Der Antrag auf Ermächtigung ist formlos an den jeweiligen Zulassungsausschuss zu richten. Mit dem Antrag sind u. a. die Approbationsurkunde und eine Rausch- bzw. Trunksuchtserklärung einzureichen. Mit dem Antrag eines Krankenhausarztes sind ferner einzureichen: die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung ergibt sowie eine schriftliche Zustimmungserklärung des Krankenhausträgers.


Ermächtigungsbeschluss
Die Ermächtigung ist nach den Regelungen der Zulassungsverordnung der Ärzte zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluss ist auch festzulegen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann.