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Medizinische Versorgungszentren

Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG), seit 01.01.2004 in Kraft, ermöglicht die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). MVZ sind an einem Ort tätige Leistungserbringer, die eine Versorgung „aus einer Hand“ anbieten.

Zugelassene MVZ nehmen gleichberechtigt wie Vertragsärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Voraussetzung ist, dass die Gründer eines MVZ aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können.

MVZ bieten die Möglichkeit, Ärzte anzustellen. Beispielsweise ist dies für junge Ärzte von Vorteil, da die wirtschaftlichen Risiken der Praxisgründung wegfallen. Andere Leistungserbringer, z.B. Physiotherapeuten, Pflegedienste, können sich dem MVZ anschließen.

Medizinische Versorgungszentren ermöglichen somit eine neue Versorgungsform, die Vertragsärzte unterschiedlicher Fachgebiete und nicht ärztliche Leistungserbringer eng kooperieren lässt.

 

 

Voraussetzungen zur Zulassung:

  • Schließen eines Gesellschaftsvertrages.
  • Teilnahme von mindestens zwei Ärzten unterschiedlicher Fachgebiete. 
  • Die teilnehmenden Ärzte sind im Arztregister eingetragen. 
  • Die Leistungen können von Vertragsärzten oder angestellten Ärzten erbracht werden. 
  • Die Leistungserbringer müssen zur Ausübung der Tätigkeit geeignet sein. 
  • Es gibt keine Zulassungsbeschränkung der entsprechenden Fachgruppe bzw. im Nachbesetzungsverfahren kann eine Zulassung übernommen werden.

Zuständig ist der Zulassungsausschuss.


Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gern

Evelyne Bock, Abteilungsleiterin Arztregister
Tel. 22 802-342 oder arztregister@kvhh.de

 

 

weitere Informationen

Übersicht aller 40 Hamburger MVZ

Stand: November 2009

 

PDF (26 KB)

MVZ-Kompendium der KBV


PDF (287 KB)