Integrierte Versorgung
Integrierte Versorgung (IV) ist die interdisziplinäre-fachübergreifende Versorgung eines Patienten durch die koordinierte Zusammenarbeit verschiedener Partner. Die Rahmenbedingungen sind im SGB V § 140 a bis § 140 d definiert.
Voraussetzung für ein solches Leistungsangebot ist der Vertragsabschluss zwischen Krankenkasse(n) und verschiedener Partner. Wobei ärztliche als auch nicht ärztliche Partner möglich sind. Die Verträge werden außerhalb des Sicherstellungsauftrages geschlossen, die Kassenärztlichen Vereinigungen sind als Vertragspartner nicht zwingend zu beteiligen.
Die Vertragspartner haben völlige Gestaltungsfreiheit. Zu beachten sind lediglich die jeweiligen Fachgruppengrenzen und die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Leistungseignung.
Für Patienten ist die Teilnahme freiwillig. Entscheidet sich der Patient jedoch dafür, verpflichtet er sich mit seiner schriftlichen Einwilligung, die vorgesehenen Behandlungsverfahren wahrzunehmen.
Um die IV zu fördern, gibt es lt. § 140 d SGB V die so genannte Anschubfinanzierung. Bis Ende 2006 kann jede Krankenkasse bis zu 1% ihrer Vergütung gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhäusern einbehalten. Nicht verbrauchtes Geld ist der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenhäusern zurückzuzahlen.
Stichwort Partner
werden oftmals auch Leistungserbringer genannt. Mögliche Vertragspartner:
- Niedergelassene Ärzte,
- Krankenhäuser,
- Reha-Einrichtungen und
- nicht ärztliche Partner, z.B. Physiotherapeuten
Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gern:
Walter Plassmann, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Tel. 22 802-623 oder walter.plassmann@kvhh.de
