Bedarfsplanung
Bedarfsplanung - wie funktioniert das?
Sinn und Zweck der Bedarfsplanung ist es zu gewährleisten, dass eine ausreichende Zahl an Ärzten in einer bestimmten Region vorhanden ist. Dies dient der Erfüllung des so genannten Sicherstellungsauftrages, den der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen hat. Jeder Bewohner einer Region soll eine „ausreichende und zweckmäßige“ Versorgung mit ambulanten Leistungen erhalten, wie es im § 72 des SGB V heißt.
„Ausreichend und zweckmäßig“ – was bedeutet das?
Was „ausreichend und zweckmäßig“ ist, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den „Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte“ in Form von Verhältniszahlen fest. Einwohner je Arzt sind das entscheidende Maß der Dinge.
Ein Beispiel
Der G-BA hat für Hamburg die Verhältniszahl im hausärztlichen Bereich mit 1585 Einwohner pro Arzt (Stand: 01.10.2005) festgesetzt. Danach dürfen in Hamburg 1123 Hausärzte Patienten versorgen. Diese Zahl ergibt sich, in dem man die Einwohnerzahl Hamburgs durch die Verhältniszahl teilt.
Diese 1123 Ärzte entsprechen im hausärztlichen Bereich einem Versorgungsgrad von 100%. Die "Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte" regeln, dass Neuzulassungen in diesem Fachbereich bei einem Versorgungsgrad von 110% gestoppt werden. Diese Überversorgung tritt in Hamburg im Moment bei 1236 Ärzten ein. In diesem Fall muss der "Zulassungsausschuss für Ärzte" eine weitere Zulassung im entsprechenden Fachbereich ablehnen.
In Hamburg gibt es zur Zeit in fast allen Arztgruppen eine ausreichende ambulante Versorgung mit Ärzten, weshalb sich zur Zeit keine weiteren Ärzte niederlassen dürfen.
Wer ist für die Bedarfsplanung zuständig?
Die Bedarfsplanung erfolgt durch den "Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen". Er ist zu gleichen Teilen mit Vertretern der Krankenkassen und mit Vertretern der Ärzte besetzt. Umgesetzt wird die Bedarfsplanung durch den "Zulassungsausschuss für Ärzte". Dieses ebenfalls paritätisch von Krankenkassen und Ärzten besetzte Gremium entscheidet über die Zulassungsanträge der Ärzte und Psychotherapeuten in Hamburg.
Überversorgung liegt vor – was nun?
Im Falle einer Überversorgung dürfen Mediziner, die sich niederlassen wollen, nur schon bereits vorhandene Arztpraxen übernehmen, wenn der Praxiseigentümer seine kassenärztliche Tätigkeit beendet. Sein Praxissitz muss dann offiziell durch eine amtliche Bekanntmachung ausgeschrieben werden. Dies passiert zum Beispiel durch eine Veröffentlichung auf der Homepage der KV Hamburg oder im Hamburger Ärzteblatt. Der § 103 Abs. 4 SGB V regelt die Einzelheiten des Vergabeverfahrens.
Ausnahmen bestätigen die Regel
In einem gesperrten Zulassungsbereich kann es ausnahmsweise zu weiteren Zulassungen kommen. Ein Arzt muss dann eine so genannte Sonderbedarfszulassung beantragen. In seinem Antrag muss er begründen, warum er trotzdem zugelassen werden sollte.
Eine Sonderbedarfszulassung ist zum Beispiel möglich, wenn der Arzt sich auf bestimmte Leistungen spezialisiert hat, die andere niedergelassene Kollegen nicht in ausreichender Menge erbringen können. Dieser Sonderbedarf muss dauerhaft bestehen. Geregelt ist das in den Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte.
Sonderfall Großstadt
Eine besonders große Rolle spielt die Bedarfsplanung in ländlichen Gebieten. Dort ist es die Aufgabe der Zulassungsausschüsse zu verhindern, dass die Anwohner zu weit fahren müssen, um zu ihrem Arzt zu gelangen. Sie können gezielt darauf Einfluss nehmen, wo sich die Ärzte niederlassen und müssen zur Sicherstellung der regionalen Versorgung auch jede Praxisverlegung genehmigen. Planungsbereich sind dort jeweils die Landkreise.
In Hamburg gilt die gesamte Stadt als ein Planungsbereich, da man dank öffentlicher Verkehrsmittel eigentlich jeden Arzt in einer zumutbaren Zeit erreichen kann. Verlegungen der Praxis sind damit grundsätzlich möglich.

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