Hilfsmittel
Neben der Versorgung mit Arznei-und Verbandmitteln sowie Heilmitteln haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln (§33 SGB V). Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie
- Seh – und Hörhilfen
- Körperersatzstücke
- Orthopädische und andere Hilfsmittel
Alle Details zur Verordnung von Hilfsmitteln sind in den Hilfsmittelrichtlinien geregelt. Ergänzend zur Richtlinie erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Die Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittel- oder Pflegehilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag der Hersteller. Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht bindend im rechtlichen Sinne, allerdings entfaltet es eine "marktsteuernde" Wirkung. Es liefert umfassende Informationen zur Leistungspflicht der Krankenkassen sowie über die Art und Qualität der am Markt erhältlichen Produkte.
Hilfsmittel
sind im Gegensatz zu Arznei, Verband und Heilmitteln nicht budgetiert.
Deshalb muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Verordnung von
Hilfsmitteln nicht zusammen mit Arzneimitteln erfolgt, sondern auf
einem getrennten Rezept unter entsprechender Kennzeichnung des Feldes
7. Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Hinblick auf die Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit einer Versorgung mit Hilfsmitteln bleibt davon
unberührt. Gemäß den Hilfsmittelrichtlinien kann der Arzt bei der
Verordnung entweder die Produktart oder die entsprechende
siebenstellige Positionsnummer angeben. Das Einzelprodukt wird dann
durch den Fachhandel nach Maßgabe der mit den Krankenkassen
abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung ausgewählt.
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weiterführende Informationen | ||
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Hilfsmittelverzeichnis |
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Übersicht von der Versorgung ausgeschlossener Hilfsmittel |
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Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Hilsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen |
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Hilfsmittelabgabe über Depots - |
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