Zur Startseite
Klicken, um zum Anfang der Seite zu springen
Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!
Kontakt
Abstraktes Bild
09.01.2020 Amtliche Bekanntmachungen

2017

20.12.2017
Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

18.12.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4  SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

18.12.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4  SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

18.12.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4  SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

18.12.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4  SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

18.12.2017
Aktualisierte Listen der teilnehmenden Betriebskrankenkassen 

In allen DMP-Verträgen wurden neue Listen zu den teilnehmenden Betriebskrankenkassen angefügt:

  • BKK 24 und BKK advita fusionierten zum 01.10.2017 zu: BKK 24
  • BKK Pfalz und BKK Vital fusionieren zum 01.01.2018 zu: BKK Pfalz

18.12.2017
Kündigung von Verträgen

  • 32. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 11. April 1996 mit dem vdek: Der Vertrag nach § 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) wurde zum 31. Dezember 2017 gekündigt.
  • Der Vertrag zur integrierten Versorgung zur Verbesserung der onkologischen Versorgung durch angeleitetes Training wurde von der AOK Rheinland/Hamburg zum 31. Dezember 2017 gekündigt.

18.12.2017
Aufhebung von Vorbehalten

Im KVH-Journal 10/2017 wurde der 4. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2017 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zum 4. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2017 ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.

27.10.2017
Aufhebung des Moduls Herzinsuffizienz im DMP KHK zum 1. April 2018

27.10.2017
Kündigung von Verträgen

32. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 11.04.1996 mit dem vdek: Der Vertrag nach § 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (Schutzimpfungs-Vereinbarung) wurde zum 31. Dezember 2017 gekündigt.

29.09.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4  SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der ergänzenden Erklärung; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

29.09.2017
Kündigung von Verträgen

Der Vertrag zur Integrierten Versorgung zur Verbesserung der onkologischen Versorgung durch angeleitetes Training wurde von der AOK Rheinland/Hamburg zum 31. Dezember 2017 gekündigt.

19.09.2017
Die Satzungsänderung wurde am 08.09.2017 von der Aufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 1 SGB V genehmigt.

30.06.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

30.06.2017
Aufhebung von Vorbehalten

Im KVH-Journal 6/2017 wurde der 3. Nachtrag zum DMP Brustkrebs unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zum 3. Nachtrag zum DMP Brustkrebs ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.

30.06.2017
Kündigung von Verträgen

Vertrag - Multimorbidität / chronische Erkrankungen - zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Versorgung für Versicherte mit besonderem Versorgungsbedarf mit der DAK-Gesundheit: Die DAK-Gesundheit hat den o. g. Vertrag zum 30. Juni 2017 gekündigt.

24.05.2017
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

24.05.2017
Kündigung von Verträgen

Vertrag zur Sicherung und Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Der BKK-Landesverband NORDWEST hat den o. g. Vertrag zum 30. Juni 2017 gekündigt.

24.05.2017
Austausch von Anlagen

Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB V: Die Anlagen 6, 7 und 8 wurden aufgrund des neuen Logos der DAK-Gesundheit sowie zusätzlich die Telefaxnummer (Kontaktdaten des Fachzentrums Balingen) in der Anlage 6 aktualisiert.

24.05.2017
Liste der beigetretenen Krankenkassen

Im DMP-Vertrag Diabetes mellitus Typ II wurde eine neue Liste zu den teilnehmenden Betriebskrankenkassen angefügt: Teilnahme der BKK Textilgruppe Hof.

27.04.2017
Kündigung von Verträgen

Vertrag nach § 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung („Amblyopiescreening“) mit der Knappschaft: Der Vertrag wurde von der Knappschaft zum 31. Dezember 2016 gekündigt.

27.04.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

27.04.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

04.04.2017
Die von der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg eingerichtete Mitteilungstafel für die öffentliche Zustellung von Verwaltungsakten (Amtl. Bekannmachung HÄB 06/93) befindet sich im Gebäude im Heidenkampsweg 99, 20097 Hamburg im Eingangsbereich vor den Fahrstühlen.

22.03.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

22.03.2017
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

22.03.2017
Aufhebung von Vorbehalten

  • Im KVH-Telegramm Nr. 41 vom 12. Januar 2017 wurde die Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die gemeinsame Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
  • Im KVH-Telegramm Nr. 41 vom 12. Januar 2017 wurde die Wirkstoffvereinbarung nach § 106b Abs. 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
  • Im KVH-Telegramm Nr. 41 vom 12. Januar 2017 wurde die Vereinbarung über die Pharmakotherapieberatung zur Arzneimittelverordnung durch alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in Hamburg unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
  • Im KVH-Telegramm Nr. 42 vom 14. Februar 2017 wurde der 1. Nachtrag zum Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB V mit der DAK-Gesundheit unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes gem. §§ 63, 73a, 140a SGB V im Falle KV-übergreifender Bereinigung mit dem vdek. Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes gem. §§ 63, 73a, 140a SGB V im Falle KV-übergreifender Bereinigung mit dem vdek wurde im KVH-Journal 12/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63 ,73b, 140a SGB V i. V. m. §§ 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 7 und 83 SGB V für das Jahr 2017 mit dem vdek: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63 ,73b, 140a SGB V i. V. m. §§ 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 7 und 83 SGB V für das Jahr 2017 mit dem vdek wurde im KVH-Journal 12/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 1. Nachtrag zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2015: Der 1. Nachtrag zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2015 wurde im KVH-Journal 1/2017 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 1. Nachtrag zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2016: Der 1. Nachtrag zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2016 wurde im KVH-Journal 1/2017 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

22.03.2017
aktualisierte Listen der teilnehmenden Betriebskrankenkassen 

Vereinbarung nach § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten „Gesund schwanger“ mit dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF), dem Berufsverband Deutscher Laborärzte e.V. (BDL), dem Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V. (BÄMI), der GWQ ServicePlus AG und der Daimler Betriebskrankenkasse mit der AG Vertragskoordinierung: Die folgenden Krankenkassen treten der Vereinbarung zum 1. April 2017 bei VIACTIV Krankenkasse, Südzucker BKK und Bahn BKK.

22.03.2017
Kündigung von Verträgen

Vertrag nach § 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung („Amblyopiescreening“) mit der Knappschaft: Der Vertrag wurde von der Knappschaft zum 31. Dezember 2016 gekündigt.

02.02.2017
Diese Regelungen sind zusammen mit der Entschädigungsregelung der Satzung einheitlich mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

12.01.2017
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

12.01.2017
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

12.01.2017
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

12.01.2017
Aktualisierte Listen der teilnehmenden Betriebskrankenkassen: In allen DMP-Verträgen wurden neue Listen zu den teilnehmenden Betriebskrankenkassen angefügt: BKK VBU und Vereinigte BKK fusionieren zu: BKK VBU Energie, BKK und E.ON BKK fusionieren zu: Energie BKK, pronova BKK und BKK Braun-Gillette fusionieren zu: pronova BKK, Barmer GEK und Deutsche BKK fusionieren zu: Barmer

12.01.2017
Aktualisierte Listen der teilnehmenden Betriebskrankenkassen: Vertrag zur Sicherung und Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die Siemens-BKK (SBK) tritt dem o. g. Vertrag zum 1. Januar 2017 bei und lässt die Anlage 2c gegen sich gelten.