Sie befinden sich hier: Ärzte und PsychotherapeutenAbrechnung ♦ Kassengebühr


Sie sind KVH-Mitglied

und haben Fragen?

Infocenter
Tel. 040/22802-900

 

KV Journal


 

 

Fragen und

Antworten




 

Kassengebühr

Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hat  zum 1. Januar 2004 diverse Neuerungen gebracht, so auch den Zusatzbeitrag für die Krankenkasse und die Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Nachfolgend finden Sie alles Wissenswerte zu diesen Themen.

 

 

 

Informationen zum Download

Zuzahlungen auf einen Blick

 

PDF (80 KB)

Zahlungsaufforderung


PDF (11 KB)

Sonderabrechnungsnummer/ Kassengebühr


PDF (46 KB)

Merkblatt über die Zahlung beim Psychotherapeuten

 

 PDF (687 KB)

 

 

 

Weiterführede Links

Neues Inkassoverfahren

 

Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit

 

 

 


 

Kassengebühr - zahlen oder nicht zahlen?

 

Die Kassengebühr muss gezahlt werden, wenn...
  • Ihr Patient älter als 18 Jahre ist und einer Primär- oder Ersatzkasse angehört oder Sozialhilfeempfänger mit Krankenversichertenkarte ist,
     
  • Ihr Patient keine quartalsaktuelle Überweisung vorlegt,
     
  • Ihr Patient keine Zuzahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vorlegt,
     
  • Ihr Patient keine Kostenerstattung gewählt hat,
     
  • Ihr Patient nicht ausschließlich zur Prävention, Mutterschaftsvorsorge oder Schutzimpfung kommt,
     
  • Ihr Patient keine Quittung des aktuellen Quartals eines psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hat, die als Überweisungsersatz dient.

 

Die Kassengebühr muss nicht gezahlt werden, wenn...
  • Ihr Patient Ihnen eine quartalsaktuelle Überweisung vorlegt,
     
  • Ihr Patient jünger als 18 Jahre ist,
     
  • Ihr Patient ausschließlich im Rahmen der Prävention, Mutterschaftsvorsorge oder Schutzimpfung kommt,
     
  • Ihr Patient die Kostenerstattung nach § 13 SGB V gewählt hat,
     
  • Ihr Patient Anspruchsberechtigter im Rahmen folgender Sonstigen Kostenträger: Postbeamtenkrankenkasse A, Bundesversorgungsgesetz, Bundeswehr, Zivildienst, Polizei und Feuerwehr Hamburg, Polizei Schleswig-Holstein, Bundespolizei ist, 
     
  • Ihr Patient Ihnen eine aktuelle Befreiung von der Krankenkasse vorlegt,
     
  • Ihr Patient innerhalb des Quartals seine Krankenkasse gewechselt und bereits im laufenden Quartal vor dem Kassenwechsel die Gebühr entrichtet hat,
     
  • Ihr Patient Ihnen eine gültige Quittung von folgenden Leistungserbringern vorlegt: Psychologischen Psychotherapeuten,   Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ihrem Praxisvertreter