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09.01.2020 Amtliche Bekanntmachungen

2016

23.12.2016
In allen DMP-Verträgen wurden neue Listen zu den teilnehmenden Betriebskrankenkassen angefügt: BKK VBU und Vereinigte BKK fusionieren zu BKK VBU, Energie BKK und E.ON BKK fusionieren zu Energie BKK, pronova BKK und BKK Braun-Gillette fusionieren zu pronova BKKBarmer GEK und Deutsche BKK fusionieren zu: Barmer

16.12.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

16.12.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

16.12.2016
Aufhebung eines Vorbehalts

  • 41. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Vertrag zur Sicherung und Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg

Der 41. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Vertrag zur Sicherung und Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg wurde im KVH-Journal 10/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

  • Vereinbarung des „Umsetzungskonzeptes der Einrichtung von Schwerpunktpraxen zur medizinischen Versorgung wohnungsloser Menschen

Die Vereinbarung des „Umsetzungskonzeptes der Einrichtung von Schwerpunktpraxen zur medizinischen Versorgung wohnungsloser Menschen wurde im KVH-Journal 10/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

16.12.2016
Zusammenfassung der Kündigungen zum 31. Dezember 2016

  • (Pflegeheim) Strukturvertrag nach § 73a SGB V zwischen der KV Hamburg und der BARMER GEK und dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Knappschaft wurden von der BARMER GEK und dem BKK-Landesverband NORDWEST gekündigt. Die Knappschaft hat den Vertrag erst zum 31. März 2017 gekündigt.
  • Vereinbarung auf der Grundlage von § 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten bei privaten Auslandsreisen (Impfvereinbarung - Ausland) zwischen der KV Hamburg und der Deutsche BKK.

16.12.2016
Zusammenfassung der Widerrufe der Beitrittserklärungen zum 31. Dezember 2016

  • (Pflegeheim) Strukturvertrag nach § 73a SGB V zwischen der KV Hamburg und der BARMER GEK und dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Knappschaft: Die Techniker Krankenkasse hat ihren Beitritt widerrufen.
  • Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73c SGB V zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung: Die Deutsche BKK hat ihren Beitritt widerrufen.

29.11.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

29.11.2016
Erratum zum Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB V mit der DAK-Gesundheit: Die Anlage 9 in den amtlichen Veröffentlichungen war fehlerhaft und wird entsprechend ausgetauscht.

29.11.2016
aktualisierte Liste der teilnehmenden Betriebskrankenkassen:

  • Anlage 1 zum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST - Stand: 6. Oktober 2016: Die Listen wurden wie folgt aktualisiert:
    • 1. Ende zum 30.06.2016: BKK Beiersdorf
    • 2. Kündigung zum 31.12.2016: Vereinigte BKK
    • 3. Ende zum 31.12.2016: BKK Braun-Gillette, E.ON Betriebskrankenkasse
    • 4. Fusionen zum 01.01.2017: BKK VBU mit Vereinigte BKK zur „neuen“ BKK VBU,  energie-BKK mit E.ON Betriebskrankenkasse zur „neuen“ energie-BKK, pronova BKK mit BKK Braun-Gillette zur „neuen“ pronova BKK

29.11.2016
aktualisierte Liste der teilnehmenden Betriebskrankenkassen:

Vertrag zur Sicherung und Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die BKK PWC tritt dem o. g. Vertrag zum 1. Januar 2017 bei und lässt die Anlage 2b gegen sich gelten.

29.11.2016
Aufhebung von Vorbehalten

  • Honorarvereinbarung 2017: Die Honorarvereinbarung 2017 wurde im Hamburger Ärzteblatt 9/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Hamburg mit der Techniker Krankenkasse: Der Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Hamburg wurde im Telegramm Nr. 36 vom 29. Juni 2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 40. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST über die Zahlung der Gesamtvergütung: Der 40. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST über die Zahlung der Gesamtvergütung wurde im KVH-Journal 10/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Im KVH-Journal 10/2016 wurde der Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB V mit der DAK-Gesundheit unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu diesem Vertrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.

07.10.2016
Erratum zum Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB V mit der DAK-Gesundheit: Die Anlage 6 in den amtlichen Veröffentlichungen war fehlerhaft und wird entsprechend ausgetauscht.

26.09.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

26.09.2016
Kündigung von Verträgen

  • (Pflegeheim) Strukturvertrag nach § 73a SGB V zwischen der KV Hamburg und der BARMER GEK und dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Knappschaft

Der o. g. Vertrag wurde von der BARMER GEK und dem BKK-Landesverband NORDWEST zum 31. Dezember 2016 gekündigt.

Die Techniker Krankenkasse hat ihren Beitritt zum 31. Dezember 2016 widerrufen.

Als letzte teilnehmende Krankenkasse hat die Knappschaft ihre Teilnahme zum 31. März 2017 gekündigt. 

26.09.2016
Erratum: 41. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Vertrag zur Sicherung und Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg: Das Deckblatt zur Anlage 2c wird ausgetauscht; dies enthielt einen falschen Bezug.

07.09.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

05.09.2016
Aufhebung von Vorbehalten

  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit der AOK Rheinland/Hamburg: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit der AOK Rheinland/Hamburg wurde im KVH-Journal 3/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • zur Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST wurde im KVH-Journal 4/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • zur Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit der IKK classic: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit der IKK classic wurde im KVH-Journal 3/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

02.09.2016
Kündigung von Beitritten

  • Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST:

Die BKK Beiersdorf hat ihren Beitritt zum o.g. Vertrag zum 31. Dezember 2016 gekündigt.

  • Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73c SGB V zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung

Die Deutsche BKK hat ihren Beitritt zum o.g. Vertrag zum 31. Dezember 2016 gekündigt.

02.09.2016
Kündigung von Verträgen

  • Vereinbarung auf der Grundlage von § 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten bei privaten Auslandsreisen (Impfvereinbarung - Ausland) zwischen der KV Hamburg und der Deutsche BKK:

Die Deutsche BKK hat die o.g. Vereinbarung zum 31. Dezember 2016 gekündigt.

19.08.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

16.08.2016
Aufhebung eines Vorbehalts

Honorarvereinbarung 2016: Die Honorarvereinbarung 2016 wurde im Telegramm Nr. 35 der KV Hamburg vom 15. Juni 2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

08.08.2016
Aufhebung eines Vorbehalts

41. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der AOK Rheinland/Hamburg über die Zahlung der Gesamtvergütung: Der 41. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der AOK Rheinland/Hamburg über die Zahlung der Gesamtvergütung wurde im Hamburger Ärzteblatt 07/08-2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

02.08.2016
Aufhebung eines Vorbehalts

Im Telegramm Nr. 36 vom 29. Juni 2016 wurde der Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Hamburg zwischen der KV Hamburg und der Techniker Krankenkasse unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu diesem Vertrag ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.

26.07.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

12.07.2016
Aufhebung eines Vorbehalts

45. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit dem vdek über die Zahlung der Gesamtvergütung: Der 45. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit dem vdek über die Zahlung der Gesamtvergütung wurde im Hamburger Ärzteblatt 06/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

29.06.2016
Beendigung eines Vertrages

33. Nachtrag zum Gesamtvertrag – zugleich Anlage N - mit der IKK classic: Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen: Die Vertragslaufzeit endet zum 30. Juni 2016.

28.06.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

14.06.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

06.06.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

27.05.2016
Aktualisierte Listen teilnehmender Betriebskrankenkassen: In den DMP-Verträgen wurden neue Listen zu den teilnehmenden Betriebskrankenkassen angefügt. Die Listen wurden wie folgt aktualisiert: Die Listen wurden um den Beitritt der BKK KBA zum 12. April 2016 ergänzt.

27.05.2016
Aufhebung von Vorbehalten

  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes gemäß §§ 63, 73b, 140a SGB V im Falle KV-bereichsübergreifender Inanspruchnahme vom 20. Dezember 2010 in der Fassung des Nachtrages vom 09.09.2015:

Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes gemäß §§ 63, 73b, 140a SGB V im Falle KV-bereichsübergreifender Inanspruchnahme vom 20. Dezember 2010 in der Fassung des Nachtrages vom 09.09.2015 wurde im KVH-Journal 4/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit der Techniker Krankenkasse:

Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit der Techniker Krankenkasse wurde im KVH-Journal 4/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit dem vdek:

Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit dem vdek wurde im KVH-Journal 4/2016 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

13.05.2016
Erratum

31. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit der AOK Rheinland/Hamburg zur Vereinbarung über die Mitteilung der Feststellung einer Schwangerschaft bei Versicherten der AOK Rheinland/Hamburg: Die Paragraphen-Nummer 6 [falsch] - „Kündigung und Laufzeit“ wird durch die Paragraphen-Nummer 7 ersetzt, so dass es richtig heißt: „§ 7 - Kündigung und Laufzeit“.

03.05.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). 

02.05.2016
Aufhebung von Vorbehalten

Im KVH-Journal 4/2016 vom 31. März 2016 wurde die 5. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 73 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 73c SGB V über die Durchführung eines Hautvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit der BARMER GEK unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu der o.g. Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.

07.04.2016
Aufhebung von Vorbehalten

Im KVH-Journal 4/2016 vom 31. März 2016 wurde die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 63, 73b, 140a SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2016 mit der Techniker Krankenkasse unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu der o.g. Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.

29.03.2016
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

29.03.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

29.03.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

29.03.2016
Aufhebung von Vorbehalten

  • Im KVH-Journal 10/2015 vom 30. September 2015 wurde die Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 18. Januar 2006 in der Fassung des 6. Nachtrages ab 01.01.2015 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu der o. g. Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.

  • Im KVH-Journal 11/2015 vom 31. Oktober 2015 wurde die 1. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 18. Januar 2006 in der Fassung des 6. Nachtrages ab 01.01.2015 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu der o. g. Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.

14.03.2016
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

17.02.2016
Aufhebung eines Vorbehalts

38. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der AOK Rheinland/Hamburg über die Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen: Der 38. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der AOK Rheinland/Hamburg über die Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen wurde im Telegramm Nr. 32 der KV Hamburg unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

12.02.2016
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

12.02.2016
aktualisierte Liste teilnehmende Betriebskrankenkassen (Übersicht zum Strukturvertrag mit dem Alster-Pflegenetz) - Stand 18.01.2016: Die Liste wurde wie folgt aktualisiert:
1. Umbennung zum 01.10.2015: VIACTIV Krankenkasse (ehemals „BKK vor Ort“)
 2. Ende zum 31.12.2015: BKK family (Fusion mit BKK ProVita) 3. Fusion zum 01.01.2016: BKK Basell - Rechtsnachfolger BKK VBU; BKK Demag-Krauss-Maffei (BKK DKM) - Rechtsnachfolger BKK VBU; BKK Schleswig-Holstein (BKK SH) - Rechtsnachfolger BKK VBU Übersicht zum Strukturvertrag nach § 73a SGB V vom 1. Oktober 2013 mit der BARMER GEK, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Knappschaft und der Techniker Krankenkasse

12.02.2016
Aufhebung von Vorbehalten

  • 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder des Landesausschusses Hamburg gemäß § 90 SGB V:  Im KVH-Journal 10/2015 wurde der 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder des Landesaus-schusses Hamburg gemäß § 90 SGB V unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu der o.g. Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.
  • 5. Nachtrag zur Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die gemeinsame Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss: Der 5. Nachtrag zur Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die gemeinsame Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss wurde im Telegramm Nr. 34 vom 18. Dezember 2015 der KV Hamburg unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu der o.g. Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.
  • Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2016: Im Telegramm Nr. 34 vom 18. Dezember 2015 der KV Hamburg wurde die Arzneimittelvereinbarung 2016 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu der o.g. Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos

14.01.2016
aktualisierte Liste teilnehmende Betriebskrankenkassen (Anlage 1 zum Vertrag Hautkrebsvorsorge in Hamburg) – Stand 04.01.2016 –: Die Liste wurde wie folgt aktualisiert: Fusion zum 01.01.2016(1): BKK Demag-Krauss-Maffei (BKK DKM) - Rechtsnachfolger BKK VBU; BKK Schleswig-Holstein (BKK SH) - Rechtsnachfolger BKK VBU 

13.01.2016
Aufhebung von Vorbehalten

42. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996: Anlage M - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem vdek: Der 42. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996: Anlage M - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem vdek wurde im Hamburger Ärzteblatt 09/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.